TE OGH 2001/8/23 6Ob152/01y

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Veröffentlicht am 23.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter Z*****, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Dr. Gregor K*****, vertreten durch Reinisch & Zens, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Sylvia R*****, 2. Mag. Viktoria K*****, und 3. D***** GmbH, ***** alle vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übertragung von Geschäftsanteilen, über die Revision der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2001, GZ 1 R 27/01z-99, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3. Oktober 2000, GZ 24 Cg 21/98s-81, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar richtig, dass das Berufungsgericht aus unersichtlichen Motiven seinen Unzulässigkeitsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO entgegen der Bestimmung des § 500 Abs 3 letzter Satz ZPO nicht begründet hat. Da es sich bei diesem in das Urteil des Berufungsgerichtes aufzunehmenden Ausspruch nicht um die Sachentscheidung handelt, kann selbst das gänzliche Fehlen einer Begründung dieses Ausspruches die Nichtigkeit der Sachentscheidung nicht nach sich ziehen. Der Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 500 Abs 3 letzter Satz ZPO bewirkt auch nicht die Zulässigkeit der Revision (3 Ob 9/97p). Im Übrigen ergibt sich hier schon im Zusammenhang mit dem Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes und der Formulierung, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, dass damit die Unzulässigkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gemeint ist. Wie sich aus der Bezeichnung der Revision als außerordentliche, der Gliederung in Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision und zur Revision selbst und deren Anträgen ergibt, haben die Revisionswerber den Unzulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes auch in diesem Sinne aufgefasst, sodass im konkreten Fall kein Anlass besteht, dem Berufungsgericht eine Verbesserung der Entscheidung durch Aufnahme einer Begründung im Sinn des § 500 Abs 3 ZPO aufzutragen.Es ist zwar richtig, dass das Berufungsgericht aus unersichtlichen Motiven seinen Unzulässigkeitsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO entgegen der Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 3, letzter Satz ZPO nicht begründet hat. Da es sich bei diesem in das Urteil des Berufungsgerichtes aufzunehmenden Ausspruch nicht um die Sachentscheidung handelt, kann selbst das gänzliche Fehlen einer Begründung dieses Ausspruches die Nichtigkeit der Sachentscheidung nicht nach sich ziehen. Der Verstoß gegen die Begründungspflicht des Paragraph 500, Absatz 3, letzter Satz ZPO bewirkt auch nicht die Zulässigkeit der Revision (3 Ob 9/97p). Im Übrigen ergibt sich hier schon im Zusammenhang mit dem Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes und der Formulierung, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, dass damit die Unzulässigkeit im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gemeint ist. Wie sich aus der Bezeichnung der Revision als außerordentliche, der Gliederung in Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision und zur Revision selbst und deren Anträgen ergibt, haben die Revisionswerber den Unzulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes auch in diesem Sinne aufgefasst, sodass im konkreten Fall kein Anlass besteht, dem Berufungsgericht eine Verbesserung der Entscheidung durch Aufnahme einer Begründung im Sinn des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO aufzutragen.

Soweit die Revision neuerlich Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen und hilfsweise einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass die Erst- und Zweitbeklagten zur Rückübertragung von je 19,5 % anstatt, wie begehrt, von (insgesamt) 39 % der Geschäftsanteile verpflichtet wurden, ist auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, dass eine angebliche Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die, wie hier, vom Berufungsgericht bereits verneint wurde, in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963; RS0097225; RS0007273); dies gilt auch dann, wenn die erste Instanz dem Kläger etwas anderes zugesprochen haben soll, als er beantragt hat (5 Ob 605/78).

Der Masseverwalter ist gesetzlicher Stellvertreter hinsichtlich des Konkursvermögens (vgl 3 Ob 120/98p = ecolex 1999, 91). Die vom Klagebegehren betroffenen Geschäftsanteile gehören unstrittig zur Konkursmasse (§ 6 KO). Da der Masseverwalter den durch das Schuldenregierungsverfahren unterbrochenen Aktivprozess gemäß § 7 Abs 2 KO wieder aufgenommen hat, kann an dessen Aktivlegitimation auch dann kein Zweifel bestehen, wenn die Verwertung der Geschäftsanteile infolge eines vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbotes nicht möglich oder wegen anderwärtiger Befriedigung der Gläubiger des Gemeinschuldners auch gar nicht erforderlich wäre.Der Masseverwalter ist gesetzlicher Stellvertreter hinsichtlich des Konkursvermögens vergleiche 3 Ob 120/98p = ecolex 1999, 91). Die vom Klagebegehren betroffenen Geschäftsanteile gehören unstrittig zur Konkursmasse (Paragraph 6, KO). Da der Masseverwalter den durch das Schuldenregierungsverfahren unterbrochenen Aktivprozess gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO wieder aufgenommen hat, kann an dessen Aktivlegitimation auch dann kein Zweifel bestehen, wenn die Verwertung der Geschäftsanteile infolge eines vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbotes nicht möglich oder wegen anderwärtiger Befriedigung der Gläubiger des Gemeinschuldners auch gar nicht erforderlich wäre.

Mängel der materiellen Berechtigung des Klagebegehrens sind vom prozessualen Tatbestand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses zu trennen. Ob das Klagebegehren materiellrechtlich berechtigt ist, kann nicht zur Vorfrage für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses erhoben werden (RIS-Justiz RS0037983). Die allenfalls fehlende Verwertungsmöglichkeit der Geschäftsanteile zu Gunsten der Gläubiger des Gemeinschuldners steht mit der Frage der Berechtigung des Gemeinschuldners, nunmehr vertreten durch den Masseverwalter, auf Rückübertragung der Geschäftsanteile nicht im Zusammenhang. Der Umstand, dass sich das Berufungsgericht nach Ansicht der Revisionswerber bloß kursorisch mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt hat, der Masseverwalter sei mangels der Notwendigkeit oder überhaupt der Möglichkeit der Verwertung der Geschäftsanteile nicht aktiv legitimiert und es fehle ihm auch das Rechtsschutzinteresse, ist daher ohne erkennbare Erheblichkeit für den Verfahrensausgang.

Mit der in der Berufung enthaltenen Mängelrüge, das Erstgericht habe die dort angeführten Beilagen (nämlich den Auszug aus den Geschäftsbehelfen des Exekutionsverfahrens und eine teilweise Kopie des Anmeldungsverzeichnisses im Schuldenregulierungsverfahren) nicht als Beweismittel berücksichtigt, hat sich das Berufungsgericht entgegen den Revisionsausführungen ohnehin befasst und diese als unberechtigt angesehen (S 26 der Urteilsausfertigung), sodass auch insoweit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht zu erkennen ist.

Die Rüge der Feststellung als aktenwidrig, dass sich die Situation betreffend andrängende Gläubiger im Zeitpunkt der Anbotsannahme gegenüber dem Zeitpunkt der Anbotsabgabe nicht verschärft habe, enthält in Wahrheit eine Beweisrüge, mit der sich das Berufungsgericht aber ebenfalls bereits auseinandergesetzt hat und die im Revisionsverfahren unzulässig ist. Da diese Feststellungen die strittige Frage betreffen, ob die vereinbarten Bedingungen für die Antragsannahme eingetreten sind, können sie auch nicht als überschießend bewertet werden.

Im Übrigen stellen sich in diesem besonders gelagerten Rechtsstreit keine über den Anlassfall hinausgehenden Rechtsfragen, die von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wären. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.Im Übrigen stellen sich in diesem besonders gelagerten Rechtsstreit keine über den Anlassfall hinausgehenden Rechtsfragen, die von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wären. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E62864 06A01521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00152.01Y.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20010823_OGH0002_0060OB00152_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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