TE OGH 2001/8/24 46R599/01f

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Veröffentlicht am 24.08.2001
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Das an dieser Stelle befindliche Objekt kann nicht angezeigt werden. Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden sowie Dr. Kodek und Dr. Zeller als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****reg. Genossenschaft mbH, **********, vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei Johann S*****, **********, wegen S 301.000,- s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 3.7.2001, 12 E 2488/01m-2, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei, ihr auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 5.2.2001, 25 Cg 16/01w, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 301.000,- s.A. die Exekution nach § 331 EO mittels Pfändung der für den Verpflichteten im Grundbuch der KG N*****, einverleibten Dienstbarkeit der Wohnung im Rahmen eines Gebrauchsrechtes durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes zu bewilligen, ab. Es handle sich beim Wohnungsgebrauchsrecht um ein höchstpersönliches Recht, das nur dann pfändbar sei, wenn der Eigentümer der belasteten Sache dieser Exekutionsführung zustimme oder aber wenn der betreibende Gläubiger selbst derjenige sei, zu dessen Gunsten das Übertragungsverbot des § 507 ABGB bestehe. Das Vorliegen einer dieser Ausnahmen habe die betreibende Partei jedoch weder behauptet noch bescheinigt.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei, ihr auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 5.2.2001, 25 Cg 16/01w, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 301.000,- s.A. die Exekution nach Paragraph 331, EO mittels Pfändung der für den Verpflichteten im Grundbuch der KG N*****, einverleibten Dienstbarkeit der Wohnung im Rahmen eines Gebrauchsrechtes durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes zu bewilligen, ab. Es handle sich beim Wohnungsgebrauchsrecht um ein höchstpersönliches Recht, das nur dann pfändbar sei, wenn der Eigentümer der belasteten Sache dieser Exekutionsführung zustimme oder aber wenn der betreibende Gläubiger selbst derjenige sei, zu dessen Gunsten das Übertragungsverbot des Paragraph 507, ABGB bestehe. Das Vorliegen einer dieser Ausnahmen habe die betreibende Partei jedoch weder behauptet noch bescheinigt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Exekution bewilligt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Für den Verpflichteten ist ob den der Agnes S***** gehörenden Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ *****Grundbuch N***** die Dienstbarkeit der Wohnung im Rahmen eines Gebrauchsrechts einverleibt (C-LNr *****).

Das Wohnrecht (die Dienstbarkeit der Wohnung) kann nach § 521 ABGB einerseits ein Fruchtgenussrecht und andererseits ein Gebrauchsrecht sein. Diese Wohnungsdienstbarkeiten unterscheiden sich nur darin, dass das bloße Gebrauchsrecht auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten ist, während das Fruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung vollen Genuss der Sache, die nur in ihrer Substanz zu bewahren ist, gewährt und dementsprechend die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermöglicht (NZ 2001/488 mwN). Im vorliegenden Fall liegt angesichts der Formulierung "im Rahmen eines Gebrauchsrechtes" eindeutig ein bloßes Wohnungsgebrauchsrecht vor. Ein solches ist jedoch ein höchstpersönliches Recht, das ohne Zustimmung des Eigentümers der Exekution nicht zugänglich ist (RPflSlgE 1984/89). Da die betreibende Partei nicht einmal behauptet hat, dass Agnes S***** der Exekutionsführung zustimme, hat das Erstgericht zu Recht den Exekutionsantrag abgewiesen. Für die Rekurswerberin ist auch aus der von ihr zitierten Entscheidung RPflSlgE 1995/96 nichts zu gewinnen. Entgegen Oberhammer in Angst, EO Rz 50 zu § 331, wurde in dieser Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Graz nämlich bloß ausgesprochen, dass das Wohnungsrecht überhaupt pfändbar und verpfändbar sei, wenn es gemäß § 521 ABGB nicht auf den persönlichen Bedarf beschränkt sei; dies ist hier aber nicht der Fall. Im Übrigen hatte dort die Liegenschaftseigentümerin der Exekutionsführung zugestimmt. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm den §§ §§ 40 und 50 ZPO.Das Wohnrecht (die Dienstbarkeit der Wohnung) kann nach Paragraph 521, ABGB einerseits ein Fruchtgenussrecht und andererseits ein Gebrauchsrecht sein. Diese Wohnungsdienstbarkeiten unterscheiden sich nur darin, dass das bloße Gebrauchsrecht auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten ist, während das Fruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung vollen Genuss der Sache, die nur in ihrer Substanz zu bewahren ist, gewährt und dementsprechend die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermöglicht (NZ 2001/488 mwN). Im vorliegenden Fall liegt angesichts der Formulierung "im Rahmen eines Gebrauchsrechtes" eindeutig ein bloßes Wohnungsgebrauchsrecht vor. Ein solches ist jedoch ein höchstpersönliches Recht, das ohne Zustimmung des Eigentümers der Exekution nicht zugänglich ist (RPflSlgE 1984/89). Da die betreibende Partei nicht einmal behauptet hat, dass Agnes S***** der Exekutionsführung zustimme, hat das Erstgericht zu Recht den Exekutionsantrag abgewiesen. Für die Rekurswerberin ist auch aus der von ihr zitierten Entscheidung RPflSlgE 1995/96 nichts zu gewinnen. Entgegen Oberhammer in Angst, EO Rz 50 zu Paragraph 331,, wurde in dieser Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Graz nämlich bloß ausgesprochen, dass das Wohnungsrecht überhaupt pfändbar und verpfändbar sei, wenn es gemäß Paragraph 521, ABGB nicht auf den persönlichen Bedarf beschränkt sei; dies ist hier aber nicht der Fall. Im Übrigen hatte dort die Liegenschaftseigentümerin der Exekutionsführung zugestimmt. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den §§ Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht

auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00076 46R05991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2001:04600R00599.01F.0824.000

Dokumentnummer

JJT_20010824_LG00003_04600R00599_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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