TE OGH 2001/8/27 3Nd507/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E*****, vertreten durch Ebert & Huber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei E*****, Deutschland, wegen Unterlassung, über den Antrag der betreibenden Partei auf Bestimmung eines zuständigen Gerichtes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E*****, vertreten durch Ebert & Huber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei E*****, Deutschland, wegen Unterlassung, über den Antrag der betreibenden Partei auf Bestimmung eines zuständigen Gerichtes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, für die beabsichtigte Exekution ein zuständiges Gericht durch Ordination zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Folge als betreibende Partei bezeichnete Antragstellerin strebt zur Vollstreckung eines Anspruchs auf Unterlassung aufgrund einer einstweiligen Verfügung eines inländischen Gerichtshofs die Bewilligung der Exekution nach § 355 EO gegen die verpflichtete Partei, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, an. Mit der bloßen Behauptung, es sei für die verpflichtete Partei, die in Österreich nicht ansässig sei und hier auch kein bekanntes Vermögen habe, kein zuständiges Gericht im Inland bestimmbar, stellt die betreibende Partei einen Ordinationsantrag.Die in der Folge als betreibende Partei bezeichnete Antragstellerin strebt zur Vollstreckung eines Anspruchs auf Unterlassung aufgrund einer einstweiligen Verfügung eines inländischen Gerichtshofs die Bewilligung der Exekution nach Paragraph 355, EO gegen die verpflichtete Partei, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, an. Mit der bloßen Behauptung, es sei für die verpflichtete Partei, die in Österreich nicht ansässig sei und hier auch kein bekanntes Vermögen habe, kein zuständiges Gericht im Inland bestimmbar, stellt die betreibende Partei einen Ordinationsantrag.

Dieser ist jedoch nicht berechtigt.

Von den drei Fällen des § 28 JN (idF der WGN 1997) kommen die des Abs 1 Z 1 und 3 im vorliegenden Fall nicht in Betracht, ist doch weder erkennbar, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Vollstreckung des vorliegenden Exekutionstitels verpflichtet wäre, noch wurde behauptet, dass die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden sei. Nach § 28 Abs 1 Z 2 JN ist unter den weiteren Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit und des Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof dann möglich, wenn der Kläger (hier die betreibende Partei) (zB) den Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Ein Sitz der betreibenden Partei in Österreich ergibt sich aus dem Vorbringen der betreibenden Partei. Behauptungen zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall hat sie jedoch nicht aufgestellt. Wenn auch nach § 28 Abs 4 JN die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht für die Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 nur in streitigen bürgerlichen Rechtssachen besteht, ergibt sich auch bei amtswegiger Prüfung aus den vorliegenden Unterlagen nicht der geringste Hinweis auf Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Exekutionsführung in Deutschland, wo die verpflichtete Partei ihren Sitz hat.Von den drei Fällen des Paragraph 28, JN in der Fassung der WGN 1997) kommen die des Absatz eins, Ziffer eins und 3 im vorliegenden Fall nicht in Betracht, ist doch weder erkennbar, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Vollstreckung des vorliegenden Exekutionstitels verpflichtet wäre, noch wurde behauptet, dass die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden sei. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist unter den weiteren Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit und des Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof dann möglich, wenn der Kläger (hier die betreibende Partei) (zB) den Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Ein Sitz der betreibenden Partei in Österreich ergibt sich aus dem Vorbringen der betreibenden Partei. Behauptungen zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall hat sie jedoch nicht aufgestellt. Wenn auch nach Paragraph 28, Absatz 4, JN die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht für die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, nur in streitigen bürgerlichen Rechtssachen besteht, ergibt sich auch bei amtswegiger Prüfung aus den vorliegenden Unterlagen nicht der geringste Hinweis auf Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Exekutionsführung in Deutschland, wo die verpflichtete Partei ihren Sitz hat.

Zwar hat der Oberste Gerichtshof noch in der Entscheidung SZ 68/81 = JBl 1996, 59 ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer Rechtsdurchsetzung im Inland bejaht, weil nach dem österreichisch-deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag BGBl 1960/105 die Möglichkeit der exekutiven Durchsetzung einer österreichischen einstweiligen Verfügung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben war. Nun gilt aber zwischen Österreich und Deutschland seit 1. 1. 1999 das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ). Nach dessen Art 25 und 26 werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Nach Art 31 EuGVÜ werden derartige in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gründe des Art 27 EuGVÜ vorliegen. Für das Vorliegen solcher Versagungsgründe fehlt jeder Hinweis. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 21. 5. 1980, Rs 125/79, Slg 1980, 1553 - Denilauler, wonach einstweilige Maßnahmen in anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden, wenn das rechtliche Gehör des Gegners der gefährdeten Partei gewahrt worden ist, gibt es keine Hinweise auf die Unmöglichkeit der Exekution der vorliegenden einstweiligen Verfügung in Deutschland.Zwar hat der Oberste Gerichtshof noch in der Entscheidung SZ 68/81 = JBl 1996, 59 ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer Rechtsdurchsetzung im Inland bejaht, weil nach dem österreichisch-deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag BGBl 1960/105 die Möglichkeit der exekutiven Durchsetzung einer österreichischen einstweiligen Verfügung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben war. Nun gilt aber zwischen Österreich und Deutschland seit 1. 1. 1999 das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ). Nach dessen Artikel 25 und 26 werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Nach Artikel 31, EuGVÜ werden derartige in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gründe des Artikel 27, EuGVÜ vorliegen. Für das Vorliegen solcher Versagungsgründe fehlt jeder Hinweis. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 21. 5. 1980, Rs 125/79, Slg 1980, 1553 - Denilauler, wonach einstweilige Maßnahmen in anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden, wenn das rechtliche Gehör des Gegners der gefährdeten Partei gewahrt worden ist, gibt es keine Hinweise auf die Unmöglichkeit der Exekution der vorliegenden einstweiligen Verfügung in Deutschland.

Die Voraussetzungen für eine Ordination sind somit nicht gegeben.

Anmerkung

E62660 03J05071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030ND00507.01.0827.000

Dokumentnummer

JJT_20010827_OGH0002_0030ND00507_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten