Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18. Jänner 2001, GZ 16 Vr 487/00-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried T***** des (mehrfach verübten) Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I/1 - 3) und des (gleichfalls wiederholten) Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II/1, 2) schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43a Abs 4 StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Schmerzengeld an die Privatbeteiligte verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried T***** des (mehrfach verübten) Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I/1 - 3) und des (gleichfalls wiederholten) Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Abs 1 StGB (II/1, 2) schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43a Absatz 4 &, #, 160 ;, S, t, G, B, teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Schmerzengeld an die Privatbeteiligte verurteilt.
Dagegen hat der Angeklagte fristgerecht (§ 284 Abs 1 StPO) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, in der Frist des § 285 Abs 1 StPO jedoch nicht ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Da er bei Anmeldung der Rechtsmittel weder den Nichtigkeitsgrund, durch den er sich beschwert erachtet, deutlich und bestimmt bezeichnet, noch angeführt hat, ob er gegen den Ausspruch über die Strafe oder gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche berufen wolle, waren sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 294 Abs 2 StPO).
Da die Berufung keine im Sinn des § 294 Abs 2 vierter Satz StPO gegen (zumindest) eine Strafe gerichtete Anfechtungserklärung enthält, impliziert sie auch keine Beschwerde nach § 498 Abs 3 dritter Satz StPO.Da die Berufung keine im Sinn des § 294 Abs 2 vierter Satz StPO gegen (zumindest) eine Strafe gerichtete Anfechtungserklärung enthält, impliziert sie auch keine Beschwerde nach § 498 Absatz 3, dritter Satz StPO.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
Textnummer
E63013European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00106.01.0828.000Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.10.2010