Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Walterskirchen als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Riedl und Dr. Fucik in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch K*****, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Stadt Wien, vertreten durch den Bürgermeister und Landeshauptmann Dr. Michael Häupl, Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch M*****, Rechtsanwälte OEG in Wien, und 2.) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen S 60.000,-- s.A., über den Kostenrekurs der Erstbeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 1.6.2001, 32 Cg 7/99f-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei Stadt Wien an Prozesskosten S 18.161,92 (darin S 3.020,32 an 20% USt und S 40,-- Barauslagen) zu ersetzen.
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der erstbeklagten Partei Stadt Wien an Kosten des Kostenrekurses S 1.626,24 (darin S 271,04 USt) zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Nachdem die klagende Partei die Klage gegen die Erstbeklagte Stadt Wien zurückgezogen hatte, verzeichnete diese innerhalb offener Frist ihre Kosten, darunter auch für die Erklärung vom 8.3.2000 zum Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach TP 3C RAT zuzüglich Zuschlag gemäß § 21 RATG (da die Leistung mindestens einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde entspreche, werde von dem dafür festgelegten Pauschalsatz ausgegangen) S 22.500,--, insgesamt S 36.265,82.Nachdem die klagende Partei die Klage gegen die Erstbeklagte Stadt Wien zurückgezogen hatte, verzeichnete diese innerhalb offener Frist ihre Kosten, darunter auch für die Erklärung vom 8.3.2000 zum Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach TP 3C RAT zuzüglich Zuschlag gemäß Paragraph 21, RATG (da die Leistung mindestens einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde entspreche, werde von dem dafür festgelegten Pauschalsatz ausgegangen) S 22.500,--, insgesamt S 36.265,82.
Die klagende Partei äußerte sich zu diesem Antrag dahin, dass eine Pauschalierung nicht möglich sei, nach dem Streitwert (S 60.000,--) ein Schriftsatz nach TP 3C S 2.537,-- koste und ein über den Rechtsanwaltstarif hinausgehendes Honorar nur begehrt werden könne, wenn die anwaltliche Leistung im Schriftsatz nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteige. Dergleichen liege nicht vor, der Schriftsatz an den EuGH sei weder länger noch gehaltreicher als etwa jener der Republik Österreich oder der Kommission, weshalb § 21 RATG nicht zur Anwendung komme. Da auch kein Einheitssatz begehrt worden sei, könne er nicht zugesprochen werden.Die klagende Partei äußerte sich zu diesem Antrag dahin, dass eine Pauschalierung nicht möglich sei, nach dem Streitwert (S 60.000,--) ein Schriftsatz nach TP 3C S 2.537,-- koste und ein über den Rechtsanwaltstarif hinausgehendes Honorar nur begehrt werden könne, wenn die anwaltliche Leistung im Schriftsatz nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteige. Dergleichen liege nicht vor, der Schriftsatz an den EuGH sei weder länger noch gehaltreicher als etwa jener der Republik Österreich oder der Kommission, weshalb Paragraph 21, RATG nicht zur Anwendung komme. Da auch kein Einheitssatz begehrt worden sei, könne er nicht zugesprochen werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die klagende Partei zur Zahlung von S 11.464,24 an Prozesskosten, wobei es die Anwendung des § 21 RATG verneinte, weil der Schriftsatz vom 8.3.2000 weder länger noch gehaltreicher als jener der Zweitbeklagten oder klagenden Partei sei und großteils eine Zusammenfassung des bislang in Verfahren erstatteten Vorbringens darstelle, sodass für den besagten Schriftsatz ausgehend von einem Streitwert von S 60.000,-- der Verdienst nach TP 3C mit S 2.537,-- zu bemessen sei. Ein Einheitssatz sei nicht verzeichnet worden und könne daher auch nicht zugesprochen werden.Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die klagende Partei zur Zahlung von S 11.464,24 an Prozesskosten, wobei es die Anwendung des Paragraph 21, RATG verneinte, weil der Schriftsatz vom 8.3.2000 weder länger noch gehaltreicher als jener der Zweitbeklagten oder klagenden Partei sei und großteils eine Zusammenfassung des bislang in Verfahren erstatteten Vorbringens darstelle, sodass für den besagten Schriftsatz ausgehend von einem Streitwert von S 60.000,-- der Verdienst nach TP 3C mit S 2.537,-- zu bemessen sei. Ein Einheitssatz sei nicht verzeichnet worden und könne daher auch nicht zugesprochen werden.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Kostenentscheidung soweit für den Schriftsatz der Erstbeklagten vom 8.3.2000 weniger als S 22.500,-- zuzüglich USt zugesprochen wurde, richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Erstbeklagten mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass für den Schriftsatz anstatt S 2.537,-- zuzüglich USt S 22.500,-- zuzüglich USt zugesprochen werde.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Der Rekurs weist einerseits auf das Erfordernis eines umfangreichen Studiums von Literatur und Judikatur des EuGH, die Schwierigkeit europarechtlicher Fragen und darauf hin, dass es nicht durchschlagen könne, dass der Schriftsatz nicht länger oder gehaltreicher sei als jener der anderen Beteiligten. Angesichts des erforderlichen Zeitaufwandes sei eine geringfügigere Bemessung unangemessen niedrig.
Selbst aus den Autonomen Honorarrichtlinien (§ 8 Abs.1) ergibt sich allerdings, dass für die Vertretung vor internationalen Tribunalen (z.B. EuGH, MRK = EGMR) für ... Gegenschriften ... der doppelte Betrag der TP 3C RAT angemessen sei. Das Rekursgericht kann nicht finden, dass damit eine "unangemessen niedrige" Entlohnung stattfindet, weil die Ansicht des Erstgerichtes zutrifft, dass die Heranziehung des Pauschalsatzes für erfolgreiche Verfassungsgerichtshofbeschwerden nicht für die Frage herangezogen werden kann, welcher Kostenersatz zwischen den Streitteilen eines Verfahrens, das Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren war, anzuwenden ist.Selbst aus den Autonomen Honorarrichtlinien (Paragraph 8, Absatz ,) ergibt sich allerdings, dass für die Vertretung vor internationalen Tribunalen (z.B. EuGH, MRK = EGMR) für ... Gegenschriften ... der doppelte Betrag der TP 3C RAT angemessen sei. Das Rekursgericht kann nicht finden, dass damit eine "unangemessen niedrige" Entlohnung stattfindet, weil die Ansicht des Erstgerichtes zutrifft, dass die Heranziehung des Pauschalsatzes für erfolgreiche Verfassungsgerichtshofbeschwerden nicht für die Frage herangezogen werden kann, welcher Kostenersatz zwischen den Streitteilen eines Verfahrens, das Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren war, anzuwenden ist.
Damit ergibt sich aber, dass eine Entlohnung im Ansatz mit S 5.074,-- (dem Doppelten des sich aus TP 3C RAT für S 60.000,-- Ergebenden) angemessen ist.
Die Frage, ob dies mit einem Einheitssatz zu verrechnen ist, obwohl ein solcher nicht begehrt wurde, ist im vorliegenden Fall zu bejahen; da der Kostenwerber, von seiner Rechtsansicht ausgehend, eine Pauschalierung vorgenommen hat, konnte ihm das Nichtausweisen eines Einheitssatzes gerade nicht als Unterlassung vorgeworfen werden. Wenn das Erstgericht der Meinung ist, dass keine Pauschalierung statthat, es aber ohne ausdrückliche Verzeichnung keinen Einheitssatz zusprechen kann, wäre im vorliegenden Fall ein Verbesserungsauftrag angebracht gewesen. Da das in diesem Sinne Fehlende aber im Rekurs nachgetragen wurde, erübrigt sich nunmehr ein Verbesserungsauftrag. Es ergibt sich damit zuzüglich 60% Einheitssatz ein Betrag von S 8.118,40, der den Arbeitsaufwand durchaus abdeckt, weil man beim Kostenersatz gegenüber dem Prozessgegner von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen muss und eine Pauschalierung nach § 21 Abs.1 RATG, also eine Erhöhung, weil im einzelnen Fall die Leistung des Rechtsanwalts nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, am Durchschnitt einer EuGH-Gegenschrift, nicht am Durchschnitt einer sonstigen anwaltlichen Leistung zu messen ist. Somit ergibt sich, dass der in Frage stehende Schriftsatz mit S 8.118,40 zu entlohnen ist, sodass sich der gesamte zuzusprechende Betrag um S 6.697,68 auf S 18.161,92 einschließlich USt und S 40,-- Fahrtkosten erhöht.Die Frage, ob dies mit einem Einheitssatz zu verrechnen ist, obwohl ein solcher nicht begehrt wurde, ist im vorliegenden Fall zu bejahen; da der Kostenwerber, von seiner Rechtsansicht ausgehend, eine Pauschalierung vorgenommen hat, konnte ihm das Nichtausweisen eines Einheitssatzes gerade nicht als Unterlassung vorgeworfen werden. Wenn das Erstgericht der Meinung ist, dass keine Pauschalierung statthat, es aber ohne ausdrückliche Verzeichnung keinen Einheitssatz zusprechen kann, wäre im vorliegenden Fall ein Verbesserungsauftrag angebracht gewesen. Da das in diesem Sinne Fehlende aber im Rekurs nachgetragen wurde, erübrigt sich nunmehr ein Verbesserungsauftrag. Es ergibt sich damit zuzüglich 60% Einheitssatz ein Betrag von S 8.118,40, der den Arbeitsaufwand durchaus abdeckt, weil man beim Kostenersatz gegenüber dem Prozessgegner von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen muss und eine Pauschalierung nach Paragraph 21, Absatz , RATG, also eine Erhöhung, weil im einzelnen Fall die Leistung des Rechtsanwalts nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, am Durchschnitt einer EuGH-Gegenschrift, nicht am Durchschnitt einer sonstigen anwaltlichen Leistung zu messen ist. Somit ergibt sich, dass der in Frage stehende Schriftsatz mit S 8.118,40 zu entlohnen ist, sodass sich der gesamte zuzusprechende Betrag um S 6.697,68 auf S 18.161,92 einschließlich USt und S 40,-- Fahrtkosten erhöht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs.1 ZPO iVm § 11 RATG. Von einem Kostenerfolg von S 6.687,68 ausgehend standen für den Kostenrekurs nach TP 3A RATG S 847,--, einschließlich 60% Einheitssatz und 20% USt daher S 1.626,24 zu.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz , ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG. Von einem Kostenerfolg von S 6.687,68 ausgehend standen für den Kostenrekurs nach TP 3A RATG S 847,--, einschließlich 60% Einheitssatz und 20% USt daher S 1.626,24 zu.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht
auf §§ 526 Abs.3, 528 Abs.2 Z 3 ZPO.auf Paragraphen 526, Absatz ,, 528 Absatz , Ziffer 3, ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00386 14R125-01gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLGW009:2001:01400R00125.01G.0829.000Dokumentnummer
JJT_20010829_OLGW009_01400R00125_01G0000_000