TE OGH 2001/8/29 3Ob59/01z

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Veröffentlicht am 29.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei V*****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2000, GZ 47 R 913/00p bis 961/00x-113a, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Donaustadt im Verfahren 25 E 138/00i vom 14. April 2000, ON 48, vom 15. Mai 2000, ON 49 bis 52, vom 8. Juni 2000, ON 86, 87, 91, 93 und 94, vom 14. Juni 2000, ON 95 bis 97 sowie 100 bis 102, und vom 27. Juni 2000, ON 103 und 104, abgeändert wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat die erstinstanzlichen Beschlüsse, mit denen die betreibende Partei mit ihren Strafanträgen auf in andere Verfahren ergangene Strafbeschlüsse verwiesen hatte, dahin abgeändert, dass jeweils Geldstrafen verhängt wurden. Es vertrat hiebei die Rechtsansicht, eine Verweisung der betreibenden Partei mit ihren Strafanträgen auf andere Verfahren sei nicht zulässig, weil diese Verfahren Ankündigungen von Zugaben zu anderen Zeitschriften zum Gegenstand hätten.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei allen angefochtenen Beschlüssen S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, ob über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns in mehreren von ihr verlegten Printmedien an ein und demselben Tag nur eine Geldstrafe zu verhängen oder mit Mehrfachbestrafung vorzugehen ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht mit seiner Rechtsansicht im Einklang mit der - zur Zeit seiner Beschlussfassung allerdings noch nicht vorliegenden - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 211/00a (= MR 2001, 176 = ÖBl-LS 2001/80), 3 Ob 238/00x und 3 Ob 2/01t befindet. Danach liegen dann, wenn ein Verpflichteter in verschiedenen Medien gegen die jeweiligen, auf diese Medien bezogenen Exekutionstitel verstößt, ebenso zwei Verstöße vor, wie wenn diese von zwei verschiedenen Medieninhabern gesetzt worden wären. Bei Unterlassungsgeboten betreffend zwei Medien ist er verpflichtet, beide nicht weiter zu vertreiben, weshalb ihm auch zwei Verstöße zur Last liegen, wenn er dies nicht tut. Es kann dem Berechtigten nicht verwehrt sein, zur Durchsetzung seiner verschiedenen Ansprüche für jeden dieser Ansprüche einen eigenen Exekutionstitel zu erwirken, sei dies auch zu dem Zweck, um die effizientere Durchsetzung zu ermöglichen; in einem solchen Fall liegt kein Rechtsmissbrauch vor.Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht mit seiner Rechtsansicht im Einklang mit der - zur Zeit seiner Beschlussfassung allerdings noch nicht vorliegenden - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 211/00a (= MR 2001, 176 = ÖBl-LS 2001/80), 3 Ob 238/00x und 3 Ob 2/01t befindet. Danach liegen dann, wenn ein Verpflichteter in verschiedenen Medien gegen die jeweiligen, auf diese Medien bezogenen Exekutionstitel verstößt, ebenso zwei Verstöße vor, wie wenn diese von zwei verschiedenen Medieninhabern gesetzt worden wären. Bei Unterlassungsgeboten betreffend zwei Medien ist er verpflichtet, beide nicht weiter zu vertreiben, weshalb ihm auch zwei Verstöße zur Last liegen, wenn er dies nicht tut. Es kann dem Berechtigten nicht verwehrt sein, zur Durchsetzung seiner verschiedenen Ansprüche für jeden dieser Ansprüche einen eigenen Exekutionstitel zu erwirken, sei dies auch zu dem Zweck, um die effizientere Durchsetzung zu ermöglichen; in einem solchen Fall liegt kein Rechtsmissbrauch vor.

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei war somit zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wegen der bereits vorhandenen Rechtsprechung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des gemäß § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO abhängt.Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei war somit zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wegen der bereits vorhandenen Rechtsprechung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des gemäß Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt.

Anmerkung

E62718 03A00591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00059.01Z.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20010829_OGH0002_0030OB00059_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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