TE OGH 2001/8/29 3Ob54/01i

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Veröffentlicht am 29.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. L*****, und 2. C*****, beide vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Korn, Zöchbauer, Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Dezember 2000, GZ 47 R 805/00x, 806/00b, 842/00x-19, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 25. Juli 2000 und vom 18. August 2000, GZ 25 E 545/00t-8, -9 und -12, abgeändert wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, geht über den konkreten Anlassfall nicht hinaus (RIS-Justiz RS0004662). Bei Verwendung von Abkürzungen der untersagten Bezeichnungen kann keineswegs generell gesagt werden, dass damit der Kern des Verbotes getroffen wird. Einer Auseinandersetzung mit der nun auch von Klicka in Angst, EO § 355 Rz 8 vertretenen "Kerntheorie" (Schilken in MünchKomm2 § 890 Rz 7, Brehm in Stein/Jonas21 § 890 Rz 33, Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht10 763 jeweils mwN; abl Schubert in ZZP 85, 29 ff) bedarf es daher nicht.Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, geht über den konkreten Anlassfall nicht hinaus (RIS-Justiz RS0004662). Bei Verwendung von Abkürzungen der untersagten Bezeichnungen kann keineswegs generell gesagt werden, dass damit der Kern des Verbotes getroffen wird. Einer Auseinandersetzung mit der nun auch von Klicka in Angst, EO Paragraph 355, Rz 8 vertretenen "Kerntheorie" (Schilken in MünchKomm2 Paragraph 890, Rz 7, Brehm in Stein/Jonas21 Paragraph 890, Rz 33, Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht10 763 jeweils mwN; abl Schubert in ZZP 85, 29 ff) bedarf es daher nicht.

Anmerkung

E63043 03A00541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00054.01I.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20010829_OGH0002_0030OB00054_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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