TE OGH 2001/8/29 3Ob43/01x

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Veröffentlicht am 29.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Julia-Sophie J*****, vertreten durch ihre Mutter Dr. Andrea J*****, vertreten durch Dr. Vera Scheiber, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. Christian J*****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 14.000 S, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. April 1999, GZ 46 R 386/99a-15, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 2. Dezember 1998, GZ 4 E 186/97t-12, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte am 8. 9. 1997 beim Erstgericht aufgrund eines vollstreckbaren Scheidungsvergleichs gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 14.000 S (August und September 1997) Fahrnisexekution sowie Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf Liegenschaftsanteilen (einer Eigentumswohnung) des Verpflichteten. Im Antrag(-sformular) beschrieb sie ihre Forderung (missverständlich) als "Kapitalforderung öS 6.000,--; laufender Unterhalt ab 1. 8. 1997 öS 7.000,-- und ab 1. 9. 1997 öS 7.000,--" und nannte überdies auch einen Drittschuldner sowie eine Mietzinsforderung des Verpflichteten gegen diesen für die genannte Eigentumswohnung (obwohl eine Forderungsexekution gar nicht beantragt wurde). Unter "weiteres Vorbringen" führte sie noch aus, dass der Unterhalt für die Monate August und September 1997 von je 7.000 S, insgesamt 14.000 S, unberichtigt aushafte.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 18. 9. 1997 (ON 2 - Stampiglienerledigung) die beantragte Exekution. Im Grundbuch wurde auf dem Anteil des Verpflichteten das Pfandrecht von 6.000 S "und laufenden Unterhalt ab 1. 8. 1997 ... 7.000 S und ab 1. 9. 1997 ... 7.000 S sowie Antragskosten" für die betreibende Partei eingetragen (Grundbuchsauszug im Akt). Infolge Rekurses des Verpflichteten wies das Rekursgericht mit Beschluss vom 21. 9. 1998 (ON 11) ua den Antrag der betreibenden Partei auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung ab. Dieser (der betreibenden Partei am 27. 10. 1998 zugestellte) Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Dessen ungeachtet beantragte die betreibende Partei am 24. 11. 1998 beim Erstgericht die Einstellung des Exekutionsverfahrens mit dem weiteren Antrag, die Einstellung im Grundbuch anzumerken. Das Erstgericht bewilligte (auch) diesen Antrag am 2. 12. 1998 (mit Stampiglienerledigung).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten zurück und sprach - ausgehend von einem 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand (14.000 S Unterhaltsrückstand und 7.000 S monatlich laufenden Unterhalt) - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit dem Beschluss vom 10. 1. 2001 (ON 28) wies das Rekursgericht den mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrag (gemäß § 508 ZPO) des Verpflichteten zurück und trug dem Erstgericht die Vorlage des "außerordentlichen" Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof auf.Mit dem Beschluss vom 10. 1. 2001 (ON 28) wies das Rekursgericht den mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrag (gemäß Paragraph 508, ZPO) des Verpflichteten zurück und trug dem Erstgericht die Vorlage des "außerordentlichen" Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof auf.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist indessen jedenfalls unzulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Geld 52.000 S nicht übersteigt. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts, das allerdings auch selbst bezweifelte, ob tatsächlich auch der laufende Unterhalt betrieben werde, hat die betreibende Partei im vorliegenden Exekutionsverfahren allein den Unterhaltsrückstand für die Monate August und September 1997 (= 14.000 S) betrieben, wie sie selbst im Rubrum all ihrer Eingaben an das Erstgericht formulierte, allerdings durch Aufnahme (oder durch Belassung) missverständlicher Formularbestandteile (... "laufender Unterhalt ab 1. 8. 1997 von 7.000 S und ab 1. 9. 1997 von 7.000 S) äußerst unklar zum Ausdruck brachte. Aus den im Exekutionsakt erliegenden Grundbuchsauszügen über die Liegenschaft(-santeile = Eigentumswohnung) des Verpflichteten ist auch ersichtlich, dass die betreibende Partei jeweils den fälligen Unterhalt (Unterhaltsrückstand) nacheinander durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung in Exekution zog, womit sie der Rechtslage für die von ihr beantragten Exekutionsarten (Fahrnisexekution und zwangsweise Pfandrechtsbegründung) entsprach. Da im Exekutionsverfahren die in § 502 Abs 5 ZPO (unter anderem) für Unterhaltsstreitigkeiten festgelegte Ausnahme nicht gilt und daher gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO die untere Streitwertgrenze von 52.000 S anzuwenden ist (vgl für die Räumungsexekution 3 Ob 48/01g; 3 Ob 138/01t), ist der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ungeachtet der den Obersten Gerichtshof keineswegs bindenden Auffassung des Rekursgerichts über den Geldwert des Entscheidungsgegenstands jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist indessen jedenfalls unzulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Geld 52.000 S nicht übersteigt. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts, das allerdings auch selbst bezweifelte, ob tatsächlich auch der laufende Unterhalt betrieben werde, hat die betreibende Partei im vorliegenden Exekutionsverfahren allein den Unterhaltsrückstand für die Monate August und September 1997 (= 14.000 S) betrieben, wie sie selbst im Rubrum all ihrer Eingaben an das Erstgericht formulierte, allerdings durch Aufnahme (oder durch Belassung) missverständlicher Formularbestandteile (... "laufender Unterhalt ab 1. 8. 1997 von 7.000 S und ab 1. 9. 1997 von 7.000 S) äußerst unklar zum Ausdruck brachte. Aus den im Exekutionsakt erliegenden Grundbuchsauszügen über die Liegenschaft(-santeile = Eigentumswohnung) des Verpflichteten ist auch ersichtlich, dass die betreibende Partei jeweils den fälligen Unterhalt (Unterhaltsrückstand) nacheinander durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung in Exekution zog, womit sie der Rechtslage für die von ihr beantragten Exekutionsarten (Fahrnisexekution und zwangsweise Pfandrechtsbegründung) entsprach. Da im Exekutionsverfahren die in Paragraph 502, Absatz 5, ZPO (unter anderem) für Unterhaltsstreitigkeiten festgelegte Ausnahme nicht gilt und daher gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO die untere Streitwertgrenze von 52.000 S anzuwenden ist vergleiche für die Räumungsexekution 3 Ob 48/01g; 3 Ob 138/01t), ist der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ungeachtet der den Obersten Gerichtshof keineswegs bindenden Auffassung des Rekursgerichts über den Geldwert des Entscheidungsgegenstands jedenfalls unzulässig.

Das Rechtsmittel ist demnach ohne jegliche sachliche Behandlung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.

Anmerkung

E62717 03A00431

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00043.01X.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20010829_OGH0002_0030OB00043_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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