Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel, Dr. Harald Kronberger und Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Hugo D*****, vertreten durch Dr. Gerald Kopp, Dr. Michael Wittek-Jochums, Dr. Andreas Braunbruck und Dr. Quintus Mautner Markhof, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrags (Streitwert 1 Mio S) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. März 2001, GZ 2 R 218/00t-20, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht erläuterte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und auf Stimmen im Schrifttum, dass der nach § 906 ABGB Berechtigte an eine einmal - auch schlüssig - getroffene Wahl gebunden ist und das Wahlrecht spätestens mit der Klage ausüben muss (siehe neben den schon vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen etwa auch 8 Ob 527/87; SZ 38/221). Diese Grundsätze werden von der klagenden Partei nicht in Zweifel gezogen. Sie wendet sich lediglich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, ihr Gläubigerwahlrecht auf Abschluss eines bestimmten Hauptvertrags über den Kauf einer Liegenschaft schon durch die Übermittlung von Vertragsentwürfen mit bestimmtem Inhalt an den Schuldner ausgeübt zu haben, und meint zunächst, sie habe ihr Wahlrecht durch die bloße Übersendung von Vertragsentwürfen gar nicht ausüben können, fehle doch bis zur "Unterfertigung des Vertrages ... jedenfalls der für ein Rechtsgeschäft erforderliche Bindungswille". Damit verkennt die klagende Partei, dass die Ausübung der Wahl, welcher Hauptvertrag nach ihrem Willen abgeschlossen werden soll, als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 374) nicht mit dem Vertragsabschluss identisch ist.Das Berufungsgericht erläuterte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und auf Stimmen im Schrifttum, dass der nach Paragraph 906, ABGB Berechtigte an eine einmal - auch schlüssig - getroffene Wahl gebunden ist und das Wahlrecht spätestens mit der Klage ausüben muss (siehe neben den schon vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen etwa auch 8 Ob 527/87; SZ 38/221). Diese Grundsätze werden von der klagenden Partei nicht in Zweifel gezogen. Sie wendet sich lediglich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, ihr Gläubigerwahlrecht auf Abschluss eines bestimmten Hauptvertrags über den Kauf einer Liegenschaft schon durch die Übermittlung von Vertragsentwürfen mit bestimmtem Inhalt an den Schuldner ausgeübt zu haben, und meint zunächst, sie habe ihr Wahlrecht durch die bloße Übersendung von Vertragsentwürfen gar nicht ausüben können, fehle doch bis zur "Unterfertigung des Vertrages ... jedenfalls der für ein Rechtsgeschäft erforderliche Bindungswille". Damit verkennt die klagende Partei, dass die Ausübung der Wahl, welcher Hauptvertrag nach ihrem Willen abgeschlossen werden soll, als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 374) nicht mit dem Vertragsabschluss identisch ist.
Die klagende Partei bekämpft ferner den vom Berufungsgericht aus den Feststellungen gezogenen rechtlichen Schluss, ihr Wahlrecht schon vor der Klageeinbringung "jedenfalls schlüssig" ausgeübt zu haben. Sie zeigt mit diesen Ausführungen jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, weil die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer schlüssigen Willenserklärung von der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls abhängt und deshalb nur im Falle einer groben Fehlbeurteilung revisibel ist (vgl RZ 1994/45 ua). Die Revisionswerberin führt ins Treffen, die letztendlich vereinbarte Verlängerung der Wirksamkeit beider Vorvertragsvarianten bis zum 30. 6. 1997 spreche eindeutig gegen eine vorherige Ausübung des Wahlrechts. Dieser Umstand indiziert jedoch keine grobe Fehlbeurteilung, weil eine solche Verlängerung nach einer durch den Gläubiger einseitig schon getroffenen Wahl, welche der beiden Varianten dem Abschluss eines Hauptvertrags zugrunde gelegt werden soll, etwa die Möglichkeit eines einvernehmlichen Abgehens von dieser Wahl bis zum Fristende offenhalten kann. Die Frage, ob in dieser Vereinbarung die neuerliche Einräumung einer Wahlmöglichkeit zu erblicken ist, hat hier keine Bedeutung, weil die klagende Partei ihr Begehren darauf nicht gestützt hat.Die klagende Partei bekämpft ferner den vom Berufungsgericht aus den Feststellungen gezogenen rechtlichen Schluss, ihr Wahlrecht schon vor der Klageeinbringung "jedenfalls schlüssig" ausgeübt zu haben. Sie zeigt mit diesen Ausführungen jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weil die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer schlüssigen Willenserklärung von der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls abhängt und deshalb nur im Falle einer groben Fehlbeurteilung revisibel ist vergleiche RZ 1994/45 ua). Die Revisionswerberin führt ins Treffen, die letztendlich vereinbarte Verlängerung der Wirksamkeit beider Vorvertragsvarianten bis zum 30. 6. 1997 spreche eindeutig gegen eine vorherige Ausübung des Wahlrechts. Dieser Umstand indiziert jedoch keine grobe Fehlbeurteilung, weil eine solche Verlängerung nach einer durch den Gläubiger einseitig schon getroffenen Wahl, welche der beiden Varianten dem Abschluss eines Hauptvertrags zugrunde gelegt werden soll, etwa die Möglichkeit eines einvernehmlichen Abgehens von dieser Wahl bis zum Fristende offenhalten kann. Die Frage, ob in dieser Vereinbarung die neuerliche Einräumung einer Wahlmöglichkeit zu erblicken ist, hat hier keine Bedeutung, weil die klagende Partei ihr Begehren darauf nicht gestützt hat.
Die dem Berufungsgericht vorgeworfene Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nicht vor. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, "die Kaufvertragsentwürfe" seien dem Vertreter der beklagten Partei "am 30. 4. 1997 unterschriftsreif zur Verfügung" gestanden (ON 13 S 22), kann sich im Kontext aller maßgebenden Tatsachen nur auf die weitere Feststellung beziehen, der beklagten Partei sei ein Kaufvertragsentwurf über die Liegenschaft mit einem Kaufpreis von 7,650.000 S samt einer Liste der von der klagenden Partei namhaft gemachten Käufer von Wohnungseigentumsobjekten übermittelt worden (ON 13 S 20 f). Somit ist aber in dem vom Berufungsgericht durch den Hinweis auf bestimmte Ergebnisse des erstgerichtlichen Beweisverfahrens untermauerten Umstand (ON 20 S 20 f), es fehle an einer Feststellung, dass der beklagten Partei "vor Klagseinbringung jemals" ein die Liegenschaft betreffender Kaufvertragsentwurf mit einem Kaufpreis von 12 Mio S übermittelt worden sei, bloß das Ergebnis der Schlussfolgerung, die das Berufungsgericht aus den vorhandenen Tatsachenfeststellungen gezogen hat, und nicht eine neue Tatsachenfeststellung zu erblicken.
Musste aber die Klage auf Unterfertigung eines bestimmten Hauptvertrags schon deshalb scheitern, weil die klagende Partei die Unterfertigung eines Kaufvertrags nach einer Vorvertragsvariante begehrte, die der von ihr schon vor der Klageeinbringung verbindlich getroffenen Wahl widersprach, so stellt sich nicht mehr die Frage, ob die Klage gemäß § 936 ABGB noch rechtzeitig eingebracht wurde.Musste aber die Klage auf Unterfertigung eines bestimmten Hauptvertrags schon deshalb scheitern, weil die klagende Partei die Unterfertigung eines Kaufvertrags nach einer Vorvertragsvariante begehrte, die der von ihr schon vor der Klageeinbringung verbindlich getroffenen Wahl widersprach, so stellt sich nicht mehr die Frage, ob die Klage gemäß Paragraph 936, ABGB noch rechtzeitig eingebracht wurde.
Demnach ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Demnach ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E63047 03A01311European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00131.01P.0829.000Dokumentnummer
JJT_20010829_OGH0002_0030OB00131_01P0000_000