TE OGH 2001/8/30 8ObA23/01t

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Veröffentlicht am 30.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Viktor L*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kofler und Mag. Helmut Holzer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Arnold Köchl und Mag. Christian Köchl, Rechtsanwälte in Villach, wegen S 103.704,20 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2000, GZ 7 Ra 230/00y-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem übereinstimmenden Angaben der Parteien wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst. Die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet keine Voraussetzung der Entscheidung im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG über den vom Kläger begehrten Spesenersatz. Die Zulässigkeit der Revision ist daher nach § 46 Abs 1 ASGG zu beurteilen; eine Rechtsfrage von der dort genannten Bedeutung liegt aber nicht vor:Nach dem übereinstimmenden Angaben der Parteien wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst. Die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet keine Voraussetzung der Entscheidung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG über den vom Kläger begehrten Spesenersatz. Die Zulässigkeit der Revision ist daher nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu beurteilen; eine Rechtsfrage von der dort genannten Bedeutung liegt aber nicht vor:

Das ASGG kennt ebensowenig wie die ZPO den Revisionsgrund der "unrichtigen Tatsachenfeststellung" (10 ObS 62/00s). Auch im Arbeitsgerichtsverfahren kann die Richtigkeit von Feststellungen vor dem Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0042903).

Die Auslegung von Parteienvereinbarungen stellt - ausgenommen hier nicht vorliegende und gar nicht behauptete grobe Auslegungsfehler -, als stets vom Einzelfall abhängig, keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042936). Für das von der Revisionswerberin unterstellte Verhältnis des vom Berufungsgericht durch Hinweis auf die Vereinbarung laut Dienstzettel vom 1. 3. 1999 präzisierten Spruches des Zwischenurteils, Kilometergeld- und Spesenersatz seien durch die Höhe des (bereits erschöpften) Provisionsanspruches begrenzt, das Klagebegehren sei daher abzuweisen, bietet das angefochtene Urteil keine Grundlage, wird doch auf Seite 16 begründet, es sei klarzustellen, dass die Höhe des Kilometergeldsatzes auf der im Dienstzettel getroffenen Vereinbarung (erg.: und nicht auf einer behaupteten, aber nicht erwiesenen abweichenden mündlichen Übereinkunft) basiere.

Anmerkung

E62951 08B00231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00023.01T.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20010830_OGH0002_008OBA00023_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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