Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Otto S*****, Pensionist, ***** und 2. Erich L*****, beide vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Vertragsaufhebung (Streitwert je S 25.000,--), Feststellung des Pensionsanspruches (Streitwert hinsichtlich des Erstklägers S 109.242,-- und hinsichtlich des Zweitklägers S 386.400,--) und Zahlung von S 236.217,-- sA und S 919.800,-- sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2000, GZ 10 Ra 221/00v-103, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Dezember 1999, GZ 7 Cga 23/93g-93, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 27.078,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 4.513,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Beide Kläger sind jahrzehntelang bei der Beklagten bzw deren Rechtsvorgänger beschäftigt gewesen, wobei das Dienstverhältnis des am 25. 4. 1930 geborenen Erstklägers am 28. 2. 1985 und jenes des am 27. 10. 1928 geborenen Zweitklägers zum 30. 6. 1985 einvernehmlich gelöst wurde.
In dem bei aus dem Jahre 1984 stammenden Pensionsstatut der Beklagten ist in Punkt XI ein Widerrufsvorbehalt vorgesehen. Dieser lautet unter anderem wie folgt:In dem bei aus dem Jahre 1984 stammenden Pensionsstatut der Beklagten ist in Punkt römisch XI ein Widerrufsvorbehalt vorgesehen. Dieser lautet unter anderem wie folgt:
Das Unternehmen behält sich vor, die Leistungen mit Ausnahme der Firmenzuschüsse zur Höherversicherung (Punkt IV.2) in dieser Richtlinie zu kürzen oder einzustellen, wennDas Unternehmen behält sich vor, die Leistungen mit Ausnahme der Firmenzuschüsse zur Höherversicherung (Punkt römisch IV.2) in dieser Richtlinie zu kürzen oder einzustellen, wenn
a) die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Unternehmen durch mehr als drei aufeinanderfolgende Jahre hindurch erhebliche, nicht auf die Inanspruchnahme steuerlicher Investitionsbegünstigungen zurückzuführende Verluste in der Handelsbilanz aufweist oder
b) ..."
Im Jänner 1988 kam es zu einer Informationsveranstaltung der Beklagten für die Pensionisten ihres Unternehmens, an der unter anderem auch die Kläger teilnahmen. In Anwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden stellte die Geschäftsführung der Beklagten die wirtschaftliche Lage als schlecht dar, ohne dass die Äußerungen dabei im Detail festgestellt werden konnten. Der Geschäftsführer selbst ging von einem negativen Ergebnis für 1986 in der Höhe von 180 Mio S aus. Für 1987 war zwar eine Bilanz noch nicht vorhanden, jedoch rechnete der Geschäftsführer ohne Auflösung der Pensionsrückstellungen infolge Einstellung der Pensionen mit einem ähnlich schlechten Ergebnis wie 1986. Die Kläger glaubten dem Geschäftsführer hinsichtlich der schlechten wirtschaftlichen Lage und hielten die Einstellung der Pensionszuschüsse für rechtlich möglich.
Noch im Jänner 1988 versandte die Beklagte Schreiben an die Kläger, die unter anderem folgenden Inhalt hatten:
"Die wirtschaftliche Entwicklung unseres Unternehmens macht es unerlässlich, alle nur möglichen Maßnahmen zur Kostensenkung zu ergreifen, um seinen Bestand zu sichern.
Wir sehen uns gezwungen, die Pensionszusage und die Pensionsleistung des Unternehmens mit 30. November 1988 unwiderruflich einzustellen.
Auf Grund von Interventionen der Belegschaftsvertreter haben wir uns nach intensiven und langwierigen Verhandlungen bereit erklärt, eine vergleichsweise Abfindung der Pensionen vorzunehmen, die gerade noch im Rahmen unserer finanziellen Möglichkeiten liegt. ..."
Den Klägern wurde dabei eine Abfindungszahlung in Höhe von S 76.339 (Erstkläger) bzw S 262.193 (Zweitkläger) angeboten und auch ausbezahlt. Beide Kläger antworteten darauf mit gleichlautenden Schreiben:
"Um meine Rechte zu wahren, nehme ich den mir angewiesenen Abfindungsbetrag nur unter Vorbehalt meiner Rechte an. Glück auf!"
Auch in einem weiteren Schreiben aus dem April 1988 hielten sie fest, dass sie sich die aus allfälligen oberstgerichtlichen Feststellungen ergebenden Auswirkungen auf ihre Ansprüche sichern wollten. Eine Klage erhob der Erstkläger nicht, da er damit rechnete, dann die Zahlung zurückgeben zu müssen. Beide Kläger gehörten einer Art Netzwerk um den ehemaligen Personalchef der Beklagten, der auch Vorstandsmitglied des im Mai 1988 entstandenen Verbandes der Stahlpensionisten war, an. Dieser ehemalige Personalchef der Beklagten verfügte über ausgezeichnete Informationen hinsichtlich der Beklagten und zweifelte an deren Angaben hinsichtlich ihrer wirtschaftlich schlechten Situation.
Der Klage einer anderen Pensionistin aus April 1988, die ebenfalls vom Klagevertreter eingebracht wurde, wurde mit dem im Oktober 1988 zugestellten erstgerichtlichen Urteil stattgegeben und dieses Urteil dann mit der am 17. November 1989 zugestellten Entscheidung des Berufungsgerichtes sowie letztlich mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 1990 im Wesentlichen bestätigt.
Bereits im Mai 1988 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem ehemaligen Personalchef mit, dass er ihn ersuche, sich nicht gegen das Unternehmen zu wenden und dass die Finanzierung der Verluste und Neustrukturierung des Konzerns seitens der Regierung an die Bedingung geknüpft worden sei, freiwillige soziale Lasten, insbesondere Treuepensionen abzubauen.
Im Dezember 1988 erklärte die Beklagte in einer Aussendung an ihre Mitarbeiter, dass das Jahr 1988 sehr erfolgreich gewesen sei.
Der Verband der Stahlpensionisten richtete dann auch in weiterer Folge ein Schreiben an die Kolleginnen und Kollegen, in dem er die Möglichkeit gerichtlicher Hilfe anbot. Eine Anfrage des Verbandes an die Beklagte hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage erging nicht. Im August 1989 wandte sich der Verband dann in einem Schreiben insbesondere an die aktiven Kolleginnen und Kollegen und legte diesen dar, dass die Pensionisten nicht versuchen würden, ihnen oder dem Unternehmen zu schaden, dass aber die blendende österreichische Wirtschaftslage und die anhaltende Hochkonjunktur im Stahlsektor zur raschen Erholung der Verstaatlichten beigetragen hätten und die Einstellung der Treuepensionen zu Unrecht erfolgt sei.
Auch in den Medien wurde häufig über die Rechtsstreitigkeiten, aber ab Februar 1989 auch über die Verbesserung der Wirtschaftslage berichtet. Dabei wurde auch releviert, wo die Pensionsrücklagen "versandet" seien. In den Berichten wurde auf das zu erwartende Rekordergebnis für 1989 Bezug genommen.
Im Oktober 1989 schlossen dann der Vorstand des Verbandes der Pensionisten und der Vorstand des Konzerns, dem die Beklagte angehörte, eine Vereinbarung, die unter anderem auch vom ehemaligen Personalchef der Beklagten als nunmehrigem Mitglied des Verbandes der Pensionisten unterfertigt wurde. In dieser Vereinbarung erklärte sich der Konzern bereit, den Pensionisten 27 % des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten kapitalisierten strittigen Pensionsanspruches unter Abzug der bereits zugeflossenen Beträge zu bezahlen. Abhängig war die Wirksamkeit dieser Vereinbarung unter anderem von der Verzichtserklärung von 85 % der Pensionisten auf jede wie immer geartete weitere Zahlung aus dem Titel der abgefertigten Pensionen. Auch verpflichteten sich die Vertragsparteien, darauf einzuwirken, dass das Vergleichsoffert akzeptiert werde und keine weiteren Klagen erhoben werden.
Die Beklagte richtete dann ein Schreiben an die Kläger mit folgendem Inhalt:
"Wie Ihnen bekannt ist, haben wir uns auf Grund der außerordentlichen schwierigen Situation des ehemaligen V*****-Konzerns gezwungen gesehen, die seinerzeit geltenden Firmenpensionszuschussregelungen aufzuheben. Wir haben Ihnen jedoch anlässlich Ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen bzw Übertritt in den Ruhestand zur Milderung von Härten einen Abfindungsbetrag ausbezahlt. Es ist Ihnen sicher auch bekannt, dass mit verschiedenen Pensionistengruppen Auseinandersetzungen über die Abfindung deren Pensionszuschüsse entstanden sind. Nach eingehender Diskussion im Ö*****-Konzern und intensiven Verhandlungen mit Pensionistenvertretern wurde unter sorgfältiger Abwägung der finanziellen Möglichkeiten unseres Unternehmens mit diesen Pensionistenvertretern vereinbart, zur Bereinigung der Situation eine letztmalige Abfindung unter der Bedingung anzubieten, dass 85 % der angesprochenen Personen einen vorbehaltslosen Verzicht hinsichtlich aller weiteren Ansprüche aus dem Titel des firmenseitigen Pensionszuschusses abgeben. Dieser Vergleich ist nun gültig zustandegekommen und es freut uns, Ihnen mitteilen zu können, dass auch Sie eine letztmalige Abfindung erhalten werden. ...
Wir möchten nicht versäumen, nochmals darauf hinzuweisen, dass über diese Abfindungszahlung hinaus keine weiteren Zahlungen mehr aus dem Titel des firmenseitigen Pensionszuschusses geleistet werden können..."
Die Kläger unterfertigten daraufhin Erklärungen, die unter anderem folgenden Inhalt haben:
"Für den Fall, dass Sie unser Abfindungsanbot annehmen, ersuchen wir Sie nachstehende Erklärung zum Zeichen Ihrer Zustimmung zu unserem Abfindungsanbot zu unterfertigen:
..................................
Ich erklärte hiermit ausdrücklich und unwiderruflich für mich und meine Rechtsnachfolger, dass ich das oben näher umschriebene Abfindungsanbot annehme und auf Grund dieser Abfindung auf alle darüber hinausgehenden Ansprüche aus dem Titel der Gewährung des firmenseitigen Pensionszuschusses für alle Zukunft verzichte; dieser Verzicht gilt nicht nur gegenüber dem ehemaligen Dienstgeber, sondern auch gegenüber seinem etwaigen Rechtsnachfolger, jedenfalls gegenüber allen Gesellschaften des Ö*****-Konzerns."
Der Erstkläger unterfertigte diese Erklärung, "damit die Sache erledigt ist" und wollte die Angelegenheit ein für allemal aus der Welt schaffen. Der Zweitkläger akzeptierte sie, weil er befürchtete, möglicherweise gar nichts zu bekommen und das Ergebnis eines Rechtsstreites nicht vorhersehen zu können. Als weiteren Abfindungsbetrag erhielt der Erstkläger S 43.125, der Zweitkläger S
147.359. Die Beklagte hat die Kläger weder im Jahre 1988 noch bis zur Unterfertigung der Erklärung einzeln oder individuell im Rahmen von Versammlungen über eine Besserung der wirtschaftlichen Lage informiert, hat aber entsprechende Presseaussendungen gemacht.
Das tatsächliche wirtschaftliche Ergebnis der Beklagten für das Jahr 1987 hängt im Wesentlichen davon ab, ob sie oder das Konzern-Mutterunternehmen den Verlust aus der mangelnden Bezahlung einer Lieferung der Beklagten in den Irak zu tragen hat. Dabei bestand mit diesem Mutterunternehmen ein Ergebnisabführungsvertrag, der allerdings Ende 1986 beendet wurde. Nach diesem Vertrag war die Beklagte verpflichtet, den gesamten Erfolg an die Muttergesellschaft abzuführen, wofür sich diese verpflichtete, sämtliche Verluste abzudecken.
Bei dem Iran-Geschäft übernahm die Beklagte selbst eine Anzahlungsgarantie über rund 85 Mio S für einen dem Kunden garantierten Kredit, von dem jedoch Teile nicht von Kunden zurückbezahlt wurden, sodass die Beklagte für den Ausfall in der Höhe von 28 Mio S aufzukommen hatte, während die Muttergesellschaft weitere 162 Mio S über einen Kredit an den Abnehmer finanzierte. Die vertragskonforme Erfüllung durch die Beklagte wurde nachgewiesen. Trotzdem wurden Teile der Forderung in Höhe von 104,6 Mio S von der Beklagten wertberichtigt.
Ausgehend davon, dass diese Wertberichtigung nicht vorzunehmen gewesen wäre und unter Annahme der sofortigen Pensionsvorsorge durch die Beklagte hatte diese im Jahre 1987 noch Eigenmittel von 24,5 Mio S, 1998 von 235,7 Mio S, 1989 von 287,7 Mio S. Unter Annahme der Aufteilung des Rückstellungserfordernisses für die Pensionen auf 10 Jahre wäre ohne Kündigung des Pensionsstatutes ausgehend von der mangelnden Berücksichtigung der Wertberichtigung für den Iran-Auftrag von Eigenmitteln für 1987 in der Höhe von S 237,3 Mio, 1988 424 Mio S, 1989 453,2 Mio S anzunehmen. Berücksichtigt man hingegen die Wertberichtigung für den Iran-Auftrag und nimmt eine sofortige Rückstellung für die gesamte Pensionsvorsorge an, so war mit einer Überschuldung zu rechnen, während bei einer Verteilung auf 10 Jahre sich für 1987 noch ein positives Eigenkapital von 160 Mio S errechnet hätte.
Das Geschäftsergebnis 1987 betrug 71 Mio S, 1988 16,2 Mio S, 1989 68,5 Mio S. Das Jahresergebnis 1986 war mit minus 177,8 Mio S negativ und machte 1987 0,9 Mio S, 1988 minus 68,7 Mio S und 1989 40,3 Mio S aus.
Im Jahre 1987 waren in den Monaten Jänner bis August 1987 sowohl das Geschäftsergebnis als auch das Ergebnis vor Ertragssteuern negativ. Ab September 1987 war dann sowohl das Geschäftsergebnis als auch das Ergebnis vor Ertragssteuern in der Regel positiv, ausgenommen Dezember 1987. Die Monatserfolgsrechnung wird jeweils am Beginn des zweitfolgenden Monats fertiggestellt und verteilt. Im Jahre 1988 wurden im Hinblick auf die Kündigung der Pensionen S 74 Mio zurückgestellt und weiters ein Investitionsfreibetrag von 68,9 Mio S gebildet.
Das erste vorläufige Budget für 1988 wurde Anfang Oktober 1987 dem Aufsichtsrat präsentiert und ließ eine deutliche Verbesserung der Lage erkennen, wobei ein Betriebsergebnis von minus 8 Mio S bei einer Schwankungsbreite von minus 52 Mio S bis plus 31 Mio S angenommen wurde. Im Februar 1988 verbesserte sich die Prognose dann schon auf plus 3,7 Mio S. Wann konkret der Vorstand vor der Aufsichtsratssitzung im Februar 1988 eine Verbesserung der Lage erkannt hatte, kann nicht mehr festgestellt werden.
Die Kläger begehren einerseits die Aufhebung der 1989 zustande gekommenen Vereinbarung über die Abfindung der Pensionen und den Verzicht darüber hinausgehender Ansprüche aus dem Titel des firmenseitigen Pensionszuschusses und andererseits die Feststellung, dass die Beklagte schuldig sei, dem Erstkläger ab 1. 12. 1998 eine monatliche Pension in Höhe von S 2.601 sowie dem Zweitkläger ab 1. 12. 1998 eine monatliche Pension in Höhe von S 9.200 jeweils zuzüglich Sonderzahlungen zu leisten und stellten ferner jeweils ein Zahlungsbegehren auf Zahlung der bis Dezember 1999 offenen Pensionsleistungen in Höhe von S 236.217 bzw S 919.800. Sie stützten sich zusammengefasst darauf, dass ihnen die Betriebspension unwiderruflich zugesagt worden sei, es jedoch dann zu keiner Auszahlung der ab 1. 11. 1988 bzw 1. 5 1990 anfallenden Pension gekommen wäre. Sie hätten den Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der schlechten wirtschaftlichen Lage und der Berechtigung zum Pensionswiderruf geglaubt. Die erste Abfindungszahlung hätten sie nur unter Vorbehalt angenommen, den Abfindungsbetrag 1989 verbunden mit dem Verzicht auf weitere Ansprüche aus der Pension hätten sie deshalb angenommen, weil sie geglaubt hätten, dass die Unternehmenslage schon 1988 so schlecht war, dass es besser sei, noch etwas Geld zu bekommen, als das Unternehmen durch die Aufrechterhaltung der Pensionsforderung gänzlich zu verlieren. Diese Abfindungsvereinbarung sei aber nicht gültig zustande gekommen, da sie die Beklagte nicht nur über die wahre wirtschaftliche Lage in die Irre geführt habe, sondern diese Erklärungen auch listig abgegeben hätte. Die Bilanzierung sei nicht richtig erfolgt, da ein Sachverständiger in einem anderen Verfahren festgestellt habe, dass die Beklagte ohne Grund ein Geschäft, für dessen negatives Ergebnis die Muttergesellschaft hätte aufkommen müssen, mit einem Verlust von 100 Mio S übernommen habe (Iran-Geschäft). Ohne diese Verlustübernahme hätten die Pensionen bezahlt und rückgestellt werden können.
Für den Wegfall der Geschäftsgrundlage sei die Frage der Arglist nicht relevant. Für das Vorliegen einer List reiche es schon, wenn den maßgeblichen Organen der Beklagten die Unrichtigkeit der für den Willensentschluss der Kläger maßgeblichen Tatsachen bewusst gewesen sei. Es sei deren Kenntnisstand über die wirtschaftliche Situation im Hinblick auf den Bilanzverlust laut Handelsbilanz sowie deren Information anfangs 1988 maßgeblich. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis des ehemaligen Personalchefs für die Kläger habe nicht bestanden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass die wirtschaftliche Lage des Konzerns Mitte der Achtzigerjahre äußerst schlecht gewesen sei und nur durch umfangreiche Rationalisierungsprogramme, die neben einem Personalabbau und Gehaltskürzungen unter anderem auch die Kürzung der Pensionszuschüsse beinhalteten, stabilisiert werden konnte. Nach der ersten Abfindung hätten die Pensionisten eine Vereinigung gegründet, mit der dann im Jahr 1989 die Erhöhung der Abfindung im Rahmen eines Vergleichs vereinbart worden sei. Dieses Vergleichsanbot hätten die Kläger anders als 50 andere Pensionisten aus Krems angenommen. Dass es ab dem Jahre 1988 zu einem wirtschaftlichen Aufschwung gekommen sei, sei auch den Klägern bekannt gewesen. Bei der Vereinbarung 1989 sei auch nicht nur auf die Situation des Unternehmens, sondern auf die Situation des ganzen Konzerns abgestellt worden. Hierbei sei die Beklagte im guten Glauben gewesen, dass ihr ein Widerrufsrecht zustehe, weshalb sie auch keine weiteren Aufklärungspflichten getroffen hätten. Eine listige Irreführung liege keinesfalls vor. Die Vereinigung der Pensionisten habe diese auch umfangreich informiert. Die Bilanzen der Jahre 1984, 1985 und 1986 seien sämtliche negativ gewesen und damit die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts des Pensionsstatuts erfüllt.
Die Forderungsabschreibung für das Iran-Geschäft sei sowohl vom Wirtschaftsprüfer als auch der Steuerbehörde akzeptiert worden und habe nicht den Zweck einer Irreführung gehabt. Die Kenntnisse des ehemaligen Personalchefs der Beklagten seien auch den Klägern zuzurechnen, jedenfalls im Sinne einer Anscheinsvollmacht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich, dass der 1989 geschlossene Vergleich über den Verzicht der Kläger auf jeglichen weiteren Anspruch auf die Treuepension gegen Zahlung eines zweiten Abfindungsbetrages gültig zustande gekommen sei. Auch ein allfälliger Rechtsirrtum der Kläger berechtige diese nicht zur Anfechtung des Vergleichs. Ebensowenig liege eine unvorhersehbare Änderung der Geschäftsgrundlage vor. Ende 1989 sei ersichtlich gewesen, dass sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten gut entwickelt habe. Die Beklagte habe sich 1989 auch nicht auf ihre eigene schlechte Wirtschaftslage, sondern auf die seinerzeit schwierige Situation des Konzerns berufen. Auch sei auf die Gesamteinigung zwischen den verschiedenen Pensionistengruppen und dem gesamten Konzernunternehmen abgestellt worden.
Arglist sei nur dann anzunehmen, wenn ein Teil von entscheidungswesentlichen Tatsachen Gewissheit habe und diese dem anderen verheimliche oder eine Aufklärungspflicht verletze. Hingegen stelle die unwahre Behauptung von Tatsachen, die vom anderen Teil überprüft werden könnten, keine Täuschung dar. Im Zusammenhang mit dem Vergleich 1989 habe die Beklagte keinerlei unwahre Behauptungen aufgestellt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich die Kläger bei der Beklagten erkundigen können bzw sei die gute wirtschaftliche Situation auch in vielen Zeitungen dargestellt worden. Eine Anfechtung wegen Irrtums scheide beim Zweitkläger schon wegen Verjährung aus. Der Erstkläger müsse sich die guten Informationen des Pensionistenverbandes ebenso zurechnen lassen, wie dass er sich über die wirtschaftliche Lage 1989 nicht erkundigte. Eine weitergehende besondere Aufklärungspflicht der Beklagten sei nicht anzunehmen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es führte dabei rechtlich aus, dass durch einen Vergleich im Rahmen der davon erfassten Punkte allfällige Unsicherheiten über den Umfang der Rechte konstitutiv beseitigt werden sollten. Daher sei eine Anfechtung wegen Irrtums über den strittigen Sachverhalt nicht möglich. Die Anfechtung wegen eines Irrtums könne nur im Zusammenhang mit Zuständen erfolgen, die die Parteien beim Abschluss des Vertrages als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig vorausgesetzt hätten. Im vorliegenden Fall sei die Frage, inwieweit die wirtschaftliche Lage der Beklagten diese zu einem Widerruf bzw Einstellung der Pensionsleistungen berechtige und wie sich die zukünftige wirtschaftliche Lage der Beklagten entwickeln werde und sie dann zum Widerruf bzw Einstellung berechtige, Gegenstand des Vergleiches gewesen. Insoweit sei also eine Irrtumsanfechtung nicht zulässig, sodass auch Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage und allfälligen Kenntnis der Kläger davon nicht entscheidend seien.
Im Hinblick auf die Relevanz der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung könnte auch ein arglistiges Vorliegen nur dann gegeben sein, wenn der Beklagten bekannt gewesen wäre, dass die wirtschaftlichen Gründe für einen Widerruf nie vorhanden sein könnten. Eine derartige Kenntnis der Zukunft sei aber nicht vorgelegen. Allein der Umstand, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass es ihr zum Zeitpunkt des Abschlusses wieder besser gegangen sei, reiche nicht für die Annahme der Arglist aus. Auch hätten die Kläger aus den ihnen angebotenen, nicht unbeträchtlichen Abfindungsbeträgen erkennen können, dass es der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht schlecht gegangen sei.
Der Zweifel beider Parteien über die finanzielle Lage der Beklagten stelle keine feststehende Vergleichsgrundlage dar.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Kläger ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG jedenfalls zulässig, aber nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Kläger ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG jedenfalls zulässig, aber nicht berechtigt.
Zutreffend haben die Vorinstanzen übereinstimmend und insoweit auch unbekämpft die Annahme des zweiten "letztmaligen" Abfindungsanbots unter gleichzeitigem ausdrücklichen unwiderruflichen Verzicht auf sämtliche Ansprüche auf Gewährung der Firmenpension als außergerichtlichen Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB qualifiziert. Lag dem doch zu Grunde, dass einerseits die Beklagte Anfang 1988 erklärte, die Pensionszusagen und Pensionsleistungen unwiderruflich einzustellen und - bereits damals "vergleichsweise" - eine Abfindung zu bezahlen, während die Kläger daraufhin ausführten, dass sie diese Abfindungszahlung nur unter Vorbehalt annehmen und sich die Geltendmachung ihrer Ansprüche sichern wollen. Damit war eindeutig zwischen den Parteien die Frage des aufrechten Bestandes der Pensionsansprüche strittig. Nachdem mehrere - andere - Arbeitnehmer Prozesse gegen die Beklagte und andere Konzernunternehmen anstrengten, sollte ausgehend von der umfassenden konzernweiten Vereinbarung mit dem Verband der Pensionisten auch mit den Klägern diese streitige Frage bereinigt werden. Nach § 1380 ABGB liegt ein Vergleich dann vor, wenn streitige oder zweifelhafte Rechte dadurch bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, also bei gegenseitigem Nachgeben - hier dem Verzicht auf weitere Ansprüche aus der Pensionszusage gegen Gewährung eines Abfindungsbetrages (vgl grundsätzlich auch Ertl in Rummel ABGB2 § 1380 Rz 1; Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1380 Rz 1 f). Der Vergleich schafft grundsätzlich einen neuen Rechtsgrund, der, so weit er von der bisherigen wahren Rechtslage abweicht, jedenfalls dann, wenn dies beabsichtigt ist, konstitutiv ist (vgl Ertl aaO Rz 5) und ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausschließt (vgl RIS-Justiz RS0032458 insbesondere 8 ObS 2264/96s = SSV-NF 10/67 = ZIK 1997, 151). Dies war hier nun zweifelsohne beabsichtigt, da ja die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen auf eine Betriebspension ausgeschlossen werden sollte. Daher hängt die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Pensionszusage von der hier begehrten Anfechtung des Vergleiches ab.Zutreffend haben die Vorinstanzen übereinstimmend und insoweit auch unbekämpft die Annahme des zweiten "letztmaligen" Abfindungsanbots unter gleichzeitigem ausdrücklichen unwiderruflichen Verzicht auf sämtliche Ansprüche auf Gewährung der Firmenpension als außergerichtlichen Vergleich im Sinne des Paragraph 1380, ABGB qualifiziert. Lag dem doch zu Grunde, dass einerseits die Beklagte Anfang 1988 erklärte, die Pensionszusagen und Pensionsleistungen unwiderruflich einzustellen und - bereits damals "vergleichsweise" - eine Abfindung zu bezahlen, während die Kläger daraufhin ausführten, dass sie diese Abfindungszahlung nur unter Vorbehalt annehmen und sich die Geltendmachung ihrer Ansprüche sichern wollen. Damit war eindeutig zwischen den Parteien die Frage des aufrechten Bestandes der Pensionsansprüche strittig. Nachdem mehrere - andere - Arbeitnehmer Prozesse gegen die Beklagte und andere Konzernunternehmen anstrengten, sollte ausgehend von der umfassenden konzernweiten Vereinbarung mit dem Verband der Pensionisten auch mit den Klägern diese streitige Frage bereinigt werden. Nach Paragraph 1380, ABGB liegt ein Vergleich dann vor, wenn streitige oder zweifelhafte Rechte dadurch bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, also bei gegenseitigem Nachgeben - hier dem Verzicht auf weitere Ansprüche aus der Pensionszusage gegen Gewährung eines Abfindungsbetrages vergleiche grundsätzlich auch Ertl in Rummel ABGB2 Paragraph 1380, Rz 1; Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Paragraph 1380, Rz 1 f). Der Vergleich schafft grundsätzlich einen neuen Rechtsgrund, der, so weit er von der bisherigen wahren Rechtslage abweicht, jedenfalls dann, wenn dies beabsichtigt ist, konstitutiv ist vergleiche Ertl aaO Rz 5) und ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausschließt vergleiche RIS-Justiz RS0032458 insbesondere 8 ObS 2264/96s = SSV-NF 10/67 = ZIK 1997, 151). Dies war hier nun zweifelsohne beabsichtigt, da ja die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen auf eine Betriebspension ausgeschlossen werden sollte. Daher hängt die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Pensionszusage von der hier begehrten Anfechtung des Vergleiches ab.
Die Kläger haben den Vergleich nun damit angefochten, dass sie die Beklagte nicht nur über die wahre wirtschaftliche Lage in die Irre geführt habe, sondern die Erklärungen in diesem Zusammenhang von ihr auch arglistig abgegeben worden seien. Die Bilanzierung sei nicht richtig erfolgt, da die Beklagte ohne Grund für das negative Ergebnis eines Geschäftes, das der Muttergesellschaft zuzurechnen sei, aufgekommen wäre. Die Kläger hätten den Vergleich aus der Überlegung abgeschlossen, dass es besser sei, noch etwas zu bekommen, als das Unternehmen zu "verlieren".
Der Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums steht nun schon entgegen, dass nach § 1385 ABGB ein Vergleich wegen Irrtum nur insoweit angefochten werden kann, als er die Wesenheit der Person oder den Gegenstand betrifft bzw nach ständiger Rechtsprechung solche Umstände, die von den Parteien des Vergleichs als feststehend angenommen wurden, also die "Vergleichsgrundlage bildeten" (vgl RIS-Justiz RS0032529 sowie RS0032543 jeweils mzwN etwa Arb 9209, ZVR 1989/15, SZ 47/102, SZ 67/31 uva; dazu, dass dies in der Lehre teilweise als Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage behandelt wird Ertl aaO § 1385 Rz 1). Für die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung trifft nun grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast den Anfechtenden (vgl in diesem Zusammenhang auch Rummel in Rummel ABGB3 § 871 Rz 2). Daher hat dieser auch zu behaupten und nachzuweisen, dass der Umstand, hinsichtlich dessen er das Vorliegen eines Irrtums behauptet, Vergleichsgrundlage war. Es können jedoch nur solche Umstände als unstrittige Vergleichsgrundlage angesehen werden, bei denen auch dem Vertragspartner ersichtlich ist, dass insoweit eine übereinstimmende Ansicht beider Vertragsparteien vorliegt. Hier haben die Kläger jedoch das Einstellungsbegehren der Beklagten hinsichtlich der Betriebspensionen zur Gänze bestritten, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit der Ansicht der Beklagten, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einstellung vorliegen würden, übereinstimmen. Da also die Kläger gar nicht nachweisen konnten, dass die Frage der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einstellung der Betriebspensionen zwischen den Streitteilen unstrittig waren, also eine unstrittige Vergleichsgrundlage bildeten, ist eine Irrtumsanfechtung aus diesem Grunde ausgeschlossen.Der Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums steht nun schon entgegen, dass nach Paragraph 1385, ABGB ein Vergleich wegen Irrtum nur insoweit angefochten werden kann, als er die Wesenheit der Person oder den Gegenstand betrifft bzw nach ständiger Rechtsprechung solche Umstände, die von den Parteien des Vergleichs als feststehend angenommen wurden, also die "Vergleichsgrundlage bildeten" vergleiche RIS-Justiz RS0032529 sowie RS0032543 jeweils mzwN etwa Arb 9209, ZVR 1989/15, SZ 47/102, SZ 67/31 uva; dazu, dass dies in der Lehre teilweise als Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage behandelt wird Ertl aaO Paragraph 1385, Rz 1). Für die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung trifft nun grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast den Anfechtenden vergleiche in diesem Zusammenhang auch Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 871, Rz 2). Daher hat dieser auch zu behaupten und nachzuweisen, dass der Umstand, hinsichtlich dessen er das Vorliegen eines Irrtums behauptet, Vergleichsgrundlage war. Es können jedoch nur solche Umstände als unstrittige Vergleichsgrundlage angesehen werden, bei denen auch dem Vertragspartner ersichtlich ist, dass insoweit eine übereinstimmende Ansicht beider Vertragsparteien vorliegt. Hier haben die Kläger jedoch das Einstellungsbegehren der Beklagten hinsichtlich der Betriebspensionen zur Gänze bestritten, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit der Ansicht der Beklagten, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einstellung vorliegen würden, übereinstimmen. Da also die Kläger gar nicht nachweisen konnten, dass die Frage der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einstellung der Betriebspensionen zwischen den Streitteilen unstrittig waren, also eine unstrittige Vergleichsgrundlage bildeten, ist eine Irrtumsanfechtung aus diesem Grunde ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Anfechtung des Vergleiches wegen List sieht § 1385 ABGB keine Einschränkung vor. Als List im Sinne des § 870 ABGB ist eine bewusste Täuschung anzusehen. Dies setzt daher ein für die Entstehung des Irrtumes vorsätzliches, ja ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden voraus (vgl RIS-Justiz RS0014821 mwN, etwa JBl 1976, 145; SZ 68/152 ua). Die Täuschung kann allerdings auch darin liegen, dass jener der über Tatsachen Gewissheit hat, diese dem anderen verheimlicht oder seine Aufklärungspflichten verletzt (vgl RIS-Justiz RS0014817 mwN, etwa SZ 52/22, SZ 53/13 SZ 55/51, SZ 57/70, SZ 58/69, SZ 61/89 uva; Rummel aaO § 870 Rz 4).Hinsichtlich der Anfechtung des Vergleiches wegen List sieht Paragraph 1385, ABGB keine Einschränkung vor. Als List im Sinne des Paragraph 870, ABGB ist eine bewusste Täuschung anzusehen. Dies setzt daher ein für die Entstehung des Irrtumes vorsätzliches, ja ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden voraus vergleiche RIS-Justiz RS0014821 mwN, etwa JBl 1976, 145; SZ 68/152 ua). Die Täuschung kann allerdings auch darin liegen, dass jener der über Tatsachen Gewissheit hat, diese dem anderen verheimlicht oder seine Aufklärungspflichten verletzt vergleiche RIS-Justiz RS0014817 mwN, etwa SZ 52/22, SZ 53/13 SZ 55/51, SZ 57/70, SZ 58/69, SZ 61/89 uva; Rummel aaO Paragraph 870, Rz 4).
Die Anfechtung setzt weiters voraus, dass der Irreführende positive Kenntnis von dem Irrtum hat und dieser Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt (vgl RIS-Justiz RS0014829 mwN insbesondere SZ 41/33, SZ 47/104, JBl 1976, 145; SZ 55/51 uva).Die Anfechtung setzt weiters voraus, dass der Irreführende positive Kenntnis von dem Irrtum hat und dieser Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt vergleiche RIS-Justiz RS0014829 mwN insbesondere SZ 41/33, SZ 47/104, JBl 1976, 145; SZ 55/51 uva).
Der wesentliche Vorwurf der Kläger liegt aber hier nur darin, dass nach ihrer Ansicht die Wirtschaftslage der Beklagten im Jahre 1987 deshalb besser war, weil die Verluste aus dem Iran-Geschäft der Beklagten nicht von der Beklagten, sondern der Muttergesellschaft zu tragen gewesen wären und sie wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage befürchteten, das Unternehmen zu "verlieren".
Abgesehen davon, dass diese subjektiven Befürchtungen der Kläger als Grund für den Vergleichsabschluss gar nicht festgestellt wurden, liegen auch die übrigen Voraussetzung für die Anfechtung wegen List nicht vor.
Die Beklagte hat selbst bei ihren Erklärungen Anfang 1988 nur generell auf ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten hingewiesen. Dazu wurde unter anderem festgestellt, dass das Betriebsergebnis und das Bilanzergebnis bis September 1987 negativ waren. Die Voraussetzungen für den Widerruf waren nach der Widerrufsklausel, deren Geltung die Beklagte behauptete, im Wesentlichen dann gegeben, wenn eine nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eintritt, insbesondere wenn während dreier Jahre ein negatives Bilanzergebnis vorlag. Für die Jahre 1985 und 1986 ziehen dies die Kläger gar nicht in Zweifel. Auch hinsichtlich des Jahres 1987 liegt nicht nur bis September 1987 ein unstrittig negatives Ergebnis vor. Aber auch insgesamt hat das Jahr 1987 selbst bei Ausscheiden der strittigen Wertberichtigungen im Zusammenhang mit der von der Muttergesellschaft übernommenen Haftungen nur ein knapp positives Betriebsergebnis von 0,9 Mio S ergeben, während die Wertberichtigungen, die ausgeschieden wurden, 76,6 Mio S ausmachen. Schon im Hinblick auf die völlig globale Darstellung der schlechten wirtschaftlichen Situation, die der Geschäftsführer der Beklagten annahm, kann der Beklagten selbst im Zusammenhang mit den Erklärungen Anfang 1988 kein listiges Vorgehen vorgeworfen werden. Im übrigen ging doch selbst die Prognose im Oktober 1987 noch von einem negativen Ergebnis für das erste Quartal 1988 aus, sodass im Jänner 1988 eine langfristige Trendumkehr noch nicht sicher absehbar sein musste.
Eigentlich entscheidend für den Vergleichsabschluss Ende 1989 war für die Kläger nach ihrem Vorbringen, die Befürchtung das Unternehmen zu "verlieren", damit die Prognose über den Fortbestand des Unternehmens, die aber ausgehend von der wirtschaftlichen Lage Ende 1989 zu treffen ist.
Von einer Verheimlichung der Besserung der wirtschaftlichen Situation zu diesem Zeitpunkt kann schon im Hinblick auf die einschlägigen Presseaussendungen der Beklagten nicht ausgegangen werden. Auch die Kläger konnten - unabhängig von den Presseaussendungen der Beklagten und den zahlreichen Zeitungsberichten über die positive wirtschaftliche Entwicklung - nicht annehmen, dass Ende 1989, also fast zwei Jahre nach der strittigen "Einstellung" der Pensionsleistungen, für die Frage der weiteren Existenz der Beklagten Ende 1989 die völlig vagen Informationen Anfang 1988 maßgeblich wären.
Im Zusammenhang mit dem Vergleich 1989 hat die Beklagte überhaupt nur auf die vormals schwierige Situation im Konzern, die von den Klägern nicht bestritten wird, und die umfassende konzernweite Einigung abgestellt. Welche konkreten weiteren Aufklärungspflichten sie Ende 1989 noch getroffen hätten, haben die Kläger nicht dargestellt. Im Ergebnis war offensichtlich, dass mit den Kläger im Rahmen einer konzernweiten Gleichbehandlung der Pensionisten des gesamten Konzerns unabhängig von den einzelnen Unternehmensergebnissen eine vergleichweise Bereinigung erfolgen sollte. Wurden diesen Konzernunternehmen doch auch seitens des Eigentümers aufgrund der Bundesgesetze BGBl 602/81, 589/83 und 298/87 Mittel im Gesamtausmaß von 36,535 Mrd S zu Zwecken der Kapitalerhöhung und Verlustabdeckung zugesagt bzw zugeführt (vgl OGH 7. 9. 2000 8 ObA 17/99d = RdW 2001/182 ua).Im Zusammenhang mit dem Vergleich 1989 hat die Beklagte überhaupt nur auf die vormals schwierige Situation im Konzern, die von den Klägern nicht bestritten wird, und die umfassende konzernweite Einigung abgestellt. Welche konkreten weiteren Aufklärungspflichten sie Ende 1989 noch getroffen hätten, haben die Kläger nicht dargestellt. Im Ergebnis war offensichtlich, dass mit den Kläger im Rahmen einer konzernweiten Gleichbehandlung der Pensionisten des gesamten Konzerns unabhängig von den einzelnen Unternehmensergebnissen eine vergleichweise Bereinigung erfolgen sollte. Wurden diesen Konzernunternehmen doch auch seitens des Eigentümers aufgrund der Bundesgesetze BGBl 602/81, 589/83 und 298/87 Mittel im Gesamtausmaß von 36,535 Mrd S zu Zwecken der Kapitalerhöhung und Verlustabdeckung zugesagt bzw zugeführt vergleiche OGH 7. 9. 2000 8 ObA 17/99d = RdW 2001/182 ua).
Es liegt also insgesamt kein listiges Vorgehen der Beklagten vor. Noch weniger musste ihr - gerade aufgrund ihrer positiven Presseaussendungen - bewusst sein, dass die Kläger den Vergleich abschlossen, weil sie befürchteten das Unternehmen zu "verlieren".
Insgesamt konnten die Kläger also weder die Voraussetzung der Anfechtung nach § 870 ABGB hinsichtlich der positiven Kenntnis der Beklagten von einem Irrtum der Kläger noch ein diesen Irrtum veranlassendes von der Beklagten listig gesetztes Verhalten nachweisen.Insgesamt konnten die Kläger also weder die Voraussetzung der Anfechtung nach Paragraph 870, ABGB hinsichtlich der positiven Kenntnis der Beklagten von einem Irrtum der Kläger noch ein diesen Irrtum veranlassendes von der Beklagten listig gesetztes Verhalten nachweisen.
Im Ergebnis war daher der Revision der Kläger nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.
Anmerkung
E62952 08B00581European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00058.01I.0830.000Dokumentnummer
JJT_20010830_OGH0002_008OBA00058_01I0000_000