TE OGH 2001/8/30 8Ob211/01i

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Veröffentlicht am 30.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Konkurssache der W***** Gesellschaft mbH, *****, Masseverwalter Dr. Norbert Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer DI Hans Z*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2001, GZ 28 R 74/01k-552, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Mai 2001, GZ 10 S 214/95i-539, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 11. 5. 2001 (ON 539) wiesdas Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung des bereits ausgeführten Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. 3. 2001 (ON 533) betreffend die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwangsausgleichsausgleichsantrages ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dennoch gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist aus zwei Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO ist gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Überdies ist ein Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls stets unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO ist gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Überdies ist ein Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls stets unzulässig.

Anmerkung

E62685 08A02111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00211.01I.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20010830_OGH0002_0080OB00211_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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