TE OGH 2001/8/30 8ObA164/01b

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Veröffentlicht am 30.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner H*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei U***** Versicherungen AG, *****, wegen Einwilligung in die Herabsetzung der Arbeitszeit, infolge außerordentlichen Revisionsrekurs der U***** Sachversicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2001, GZ 7 Ra 128/01x-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin vermag keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Sie wendet sich in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die bloße Richtigstellung der nur falschbezeichneten, aber eindeutig klar erkennbaren Partei selbst dann zulässig ist, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. Eine Klagsänderung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klagserzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf (ecolex 1992, 243; RZ 1993/9; RdW 1997, 456; 8 ObA 175/97m uva). Ob sich aus dem Inhalt der Klage in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjekt vom Kläger belangt werden sollte, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles und bildet grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (4 Ob 315/00b; 1 Ob 24/01p ua). Dem Rekursgericht ist bei der Beurteilung dieser Frage keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen, die die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit rechtfertigen könnte, hat doch die nunmehrige Revisionsrekurswerberin ihre mangelnde Passivlegitimation erkannt und eingewandt und brachte selbst vor, dass zwischen ihr und dem Kläger kein Dienst- oder sonstiges Rechtsverhältnis bestehe, da dieser bei der U***** Versicherungen AG beschäftigt sei, der als Kapitalgesellschaft Partei- und Rechtsfähigkeit zukomme und die für die geltend gemachten Ansprüche allein passivlegitimiert sei.

Textnummer

E62899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00164.01B.0830.000

Im RIS seit

29.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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