TE OGH 2001/9/3 8Nd514/01

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (antragstellenden) Partei Dr. Wilfried W*****, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, wegen S 4.980,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (antragstellenden) Partei Dr. Wilfried W*****, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, wegen S 4.980,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die angeschlossene Klage wird das Bezirksgericht Steyr als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt, mit seiner dem Antrag angeschlossenen Klage gegen den in Deutschland ansässigen Reiseveranstalter Ansprüche auf Preisminderung wegen unangemessener Lärmbelästigung während eines Hotelaufenthalts in Frankreich geltend zu machen. Er habe die private Urlaubsreise als Verbraucher bei einem Reisebüro in Steyr gebucht. Er beantrage, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht seines Wohnsitzes für zuständig zu erklären.Der Antragsteller beabsichtigt, mit seiner dem Antrag angeschlossenen Klage gegen den in Deutschland ansässigen Reiseveranstalter Ansprüche auf Preisminderung wegen unangemessener Lärmbelästigung während eines Hotelaufenthalts in Frankreich geltend zu machen. Er habe die private Urlaubsreise als Verbraucher bei einem Reisebüro in Steyr gebucht. Er beantrage, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Bezirksgericht seines Wohnsitzes für zuständig zu erklären.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Art 13 Z 3 EuGVÜ liegt eine Verbrauchersache ua dann vor, wenn einem Vertrag mit einem Verbraucher über die Erbringung einer Dienstleistung oder Lieferung beweglicher Sachen beim Vertragsabschluss im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Anbot oder eine Werbung vorangegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Nach Art 14 EuGVÜ kann ein Verbraucher gegen den anderen Vertragspartner ua auch in dem Vertragsstaat Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wenn danach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes mangelt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (vgl etwa OGH 10 Nd 505/00 mwN etwa SZ 69/227, 4 Nd 501/99, 2 Nd 510/99 ua; RIS-Justiz RS0106680, RS0108686; Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüsseler und des Luganer Übereinkommens, JBl 1998, 771 f ua).Gemäß Artikel 13, Ziffer 3, EuGVÜ liegt eine Verbrauchersache ua dann vor, wenn einem Vertrag mit einem Verbraucher über die Erbringung einer Dienstleistung oder Lieferung beweglicher Sachen beim Vertragsabschluss im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Anbot oder eine Werbung vorangegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Nach Artikel 14, EuGVÜ kann ein Verbraucher gegen den anderen Vertragspartner ua auch in dem Vertragsstaat Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wenn danach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes mangelt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen vergleiche etwa OGH 10 Nd 505/00 mwN etwa SZ 69/227, 4 Nd 501/99, 2 Nd 510/99 ua; RIS-Justiz RS0106680, RS0108686; Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüsseler und des Luganer Übereinkommens, JBl 1998, 771 f ua).

Nach den hier maßgeblichen Behauptungen des Antragstellers (vgl OGH 10 Nd 505/00, 9 Nd 512/00) hat der Kläger nicht nur seinen Wohnsitz in Österreich, sondern schloss auch den Vertrag hier ab. Ferner ging dem Vertragsabschluss Werbung der Beklagten in Österreich voraus.Nach den hier maßgeblichen Behauptungen des Antragstellers vergleiche OGH 10 Nd 505/00, 9 Nd 512/00) hat der Kläger nicht nur seinen Wohnsitz in Österreich, sondern schloss auch den Vertrag hier ab. Ferner ging dem Vertragsabschluss Werbung der Beklagten in Österreich voraus.

Da es an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt, ist zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache nach § 28 Abs 1 Z 1 JN das für den Wohnsitz des Klägers zuständige Bezirksgericht Steyr zu ordinieren.Da es an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt, ist zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das für den Wohnsitz des Klägers zuständige Bezirksgericht Steyr zu ordinieren.

Anmerkung

E62688 08J05141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080ND00514.01.0903.000

Dokumentnummer

JJT_20010903_OGH0002_0080ND00514_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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