Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter (§ 7 Abs 2 OGHG) in der Rechtssache der Antragstellerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Hule & Heinke, Rechtsanwälte KEG, wider die Antragsgegnerin Anna Maria T*****, Polen, wegen Unterlassung (einstweilige Verfügung), über den Ordinationsantrag der Antragstellerin in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter (Paragraph 7, Absatz 2, OGHG) in der Rechtssache der Antragstellerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Hule & Heinke, Rechtsanwälte KEG, wider die Antragsgegnerin Anna Maria T*****, Polen, wegen Unterlassung (einstweilige Verfügung), über den Ordinationsantrag der Antragstellerin in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin, eine Model-Agentur, und die Antragsgegnerin, ein in Polen wohnhaftes Model, schlossen am 6. 8. 2000 einen "Stammagenturvertrag" mit einer Laufzeit von drei Jahren. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass vertragliche Streitigkeiten endgültig und ausschließlich gemäß der Schiedsordnung der Schiedstelle der österreichischen Bundeswirtschafts- und Handelskammer (Wiener Regeln) beizulegen sind, das Schiedsgericht in Wien zu tagen hat und österreichisches Recht (unter Ausschluss einer Weiterverweisung) anzuwenden ist.
Am 31. 7. 2001 brachte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin beim internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich eine Schiedsklage auf Unterlassung der Betrauung anderer Personen mit dem persönlichen Management der Antragsgegnerin sowie des Eingehens von Dienstleistungsverpflichtungen ohne Genehmigung der Antragstellerin, weiters auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Stammagenturvertrages ein. Am selben Tag überreichte die Antragstellerin beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches bis zur rechtskräftigen Erledigung der Schiedsklage (längstens bis 6. 8. 2003) sowie auf Ordination gemäß § 28 JN. Die Antragstellerin regte an, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständig zu bestimmen.Am 31. 7. 2001 brachte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin beim internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich eine Schiedsklage auf Unterlassung der Betrauung anderer Personen mit dem persönlichen Management der Antragsgegnerin sowie des Eingehens von Dienstleistungsverpflichtungen ohne Genehmigung der Antragstellerin, weiters auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Stammagenturvertrages ein. Am selben Tag überreichte die Antragstellerin beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches bis zur rechtskräftigen Erledigung der Schiedsklage (längstens bis 6. 8. 2003) sowie auf Ordination gemäß Paragraph 28, JN. Die Antragstellerin regte an, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständig zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Über den Ordinationsantrag wurde erwogen:
Nach herrschender Ansicht können die ordentlichen Gerichte einstweilige Verfügungen auch zur Sicherung von Ansprüchen erlassen, über die ein Schiedsgericht (das selbst keine Exekutionsgewalt besitzt) zu entscheiden hat (SZ 50/83; 6 Ob 2148/96t = ÖJZ-LSK 1997/58; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, vor § 378 EO Rz 6 mwN; Heller/Berger/Stix 2697; Rechberger/Melis in Rechberger**2 § 577 ZPO Rz 14). Die Zuständigkeit für die Bewilligung von einstweiligen Verfügungen ergibt sich aus § 387 EO. Da es im Fall einer Schiedsklage an einem (ordentlichen) Prozessgericht fehlt, kommt auch während des Schiedsverfahrens nur die Zuständigkeit des Bezirksgerichts der Zwangsbereitschaft gemäß § 387 Abs 2 EO in Betracht (Zechner aaO § 387 EO Rz 4 aE; Ch. Hausmaninger, Die einstweilige Verfügung im schiedsgerichtlichen Verfahren 99 f). Dessen örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst nach dem allgemeinen Gerichtstand des Gegners der gefährdeten Partei, bei Fehlen eines solchen nach dem inländischen Gerichtssprengel, in dem sich die Sache, über die verfügt werden soll, oder der Drittschuldner befinden oder in dem sonst eine Vollzugshandlung vorzunehmen ist. Diese Anknüpfungspunkte begründen auch die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) österreichischer Gerichte für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Kodek in Angst § 387 EO Rz 19 mwN; Ch. Hausmaninger aaO 103, 113; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 24 Rz 4; vgl auch Zeiler, Internationales Sicherungsverfahren 61 ff, mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung 50 ff).Nach herrschender Ansicht können die ordentlichen Gerichte einstweilige Verfügungen auch zur Sicherung von Ansprüchen erlassen, über die ein Schiedsgericht (das selbst keine Exekutionsgewalt besitzt) zu entscheiden hat (SZ 50/83; 6 Ob 2148/96t = ÖJZ-LSK 1997/58; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, vor Paragraph 378, EO Rz 6 mwN; Heller/Berger/Stix 2697; Rechberger/Melis in Rechberger**2 Paragraph 577, ZPO Rz 14). Die Zuständigkeit für die Bewilligung von einstweiligen Verfügungen ergibt sich aus Paragraph 387, EO. Da es im Fall einer Schiedsklage an einem (ordentlichen) Prozessgericht fehlt, kommt auch während des Schiedsverfahrens nur die Zuständigkeit des Bezirksgerichts der Zwangsbereitschaft gemäß Paragraph 387, Absatz 2, EO in Betracht (Zechner aaO Paragraph 387, EO Rz 4 aE; Ch. Hausmaninger, Die einstweilige Verfügung im schiedsgerichtlichen Verfahren 99 f). Dessen örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst nach dem allgemeinen Gerichtstand des Gegners der gefährdeten Partei, bei Fehlen eines solchen nach dem inländischen Gerichtssprengel, in dem sich die Sache, über die verfügt werden soll, oder der Drittschuldner befinden oder in dem sonst eine Vollzugshandlung vorzunehmen ist. Diese Anknüpfungspunkte begründen auch die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) österreichischer Gerichte für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Kodek in Angst Paragraph 387, EO Rz 19 mwN; Ch. Hausmaninger aaO 103, 113; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 24, Rz 4; vergleiche auch Zeiler, Internationales Sicherungsverfahren 61 ff, mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung 50 ff).
Die Antragstellerin erkennt selbst, dass es im vorliegenden Fall an einem solchem Anknüpfungspunkt fehlt; sie meint aber, dass die Voraussetzungen für eine Ordination vorliegen.
Zu § 28 Abs 1 Z 1 JN bringt sie vor, die vertragliche Vereinbarung eines österreichischen Schiedsgerichtes bewirke gemäß § 17 EuGVÜ die inländische Gerichtsbarkeit für einstweilige Verfügungen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Schiedsgerichtsbarkeit durch Art 1 Abs 2 Z 4 vom Anwendungsbereich des EuGVÜ/LGVÜ ausgenommen ist. Damit ist zwar im Zusammenhang mit einer Schiedsvereinbarung die Anwendung des Art 24 EuGVÜ/LGVÜ über die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für einstweilige Verfügungen nicht jedenfalls ausgeschlossen (EuGH 17. 11. 1998, Rs C-391/95, Van Uden Maritime BV/Deco-Line, ZER 1999/388). Art 24 (dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall nicht weiter geprüft wird; vgl Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 24 Rz 2) schafft aber keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der Vertragsstaaten, sondern lässt lediglich für den Bereich einstweiliger Maßnahmen nach nationalem Recht bestehende Regelungen unangetastet; die Bestimmung begründet demnach keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, dass eine nationale Zuständigkeit gegeben wäre (9 NdA 4/97 = JBl 1998, 392; vgl Czernich/Tiefenthaler aaO Art 24 Rz 1, 3; Kropholler aaO Art 24 Rz 1, 6). Letzteres ist hier aber nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Schon aus diesen Gründen kann die geltend gemachte Verpflichtung Österreichs zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 JN nicht gegeben sein.Zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN bringt sie vor, die vertragliche Vereinbarung eines österreichischen Schiedsgerichtes bewirke gemäß Paragraph 17, EuGVÜ die inländische Gerichtsbarkeit für einstweilige Verfügungen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Schiedsgerichtsbarkeit durch Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 4, vom Anwendungsbereich des EuGVÜ/LGVÜ ausgenommen ist. Damit ist zwar im Zusammenhang mit einer Schiedsvereinbarung die Anwendung des Artikel 24, EuGVÜ/LGVÜ über die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für einstweilige Verfügungen nicht jedenfalls ausgeschlossen (EuGH 17. 11. 1998, Rs C-391/95, Van Uden Maritime BV/Deco-Line, ZER 1999/388). Artikel 24, (dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall nicht weiter geprüft wird; vergleiche Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Artikel 24, Rz 2) schafft aber keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der Vertragsstaaten, sondern lässt lediglich für den Bereich einstweiliger Maßnahmen nach nationalem Recht bestehende Regelungen unangetastet; die Bestimmung begründet demnach keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, dass eine nationale Zuständigkeit gegeben wäre (9 NdA 4/97 = JBl 1998, 392; vergleiche Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 24, Rz 1, 3; Kropholler aaO Artikel 24, Rz 1, 6). Letzteres ist hier aber nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Schon aus diesen Gründen kann die geltend gemachte Verpflichtung Österreichs zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN nicht gegeben sein.
Zu § 28 Abs 1 Z 2 JN bringt die Antragstellerin vor, die gefährdete Partei habe ihren Sitz im Inland, die Rechtsverfolgung in Polen, wo die Antragsgegnerin ihren Wohnsitz habe, sei nicht möglich bzw unzumutbar, weil eine einstweilige Verfügung eines polnischen Gerichts in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt werde. Dieser Umstand kann im vorliegenden Fall die Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Ausland nicht begründen, weil es im Hinblick auf den Wohnsitz der Antragsgegnerin eher auf die Vollstreckbarkeit in Polen ankommt, was nicht gegen sondern für eine (sicherungsweise) Rechtsverfolgung in diesem Staat spricht (vgl RIS-Justiz RS0046148 T2). Dass eine solche aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wäre, wurde nicht vorgebracht.Zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN bringt die Antragstellerin vor, die gefährdete Partei habe ihren Sitz im Inland, die Rechtsverfolgung in Polen, wo die Antragsgegnerin ihren Wohnsitz habe, sei nicht möglich bzw unzumutbar, weil eine einstweilige Verfügung eines polnischen Gerichts in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt werde. Dieser Umstand kann im vorliegenden Fall die Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Ausland nicht begründen, weil es im Hinblick auf den Wohnsitz der Antragsgegnerin eher auf die Vollstreckbarkeit in Polen ankommt, was nicht gegen sondern für eine (sicherungsweise) Rechtsverfolgung in diesem Staat spricht vergleiche RIS-Justiz RS0046148 T2). Dass eine solche aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wäre, wurde nicht vorgebracht.
Zu § 28 Abs 1 Z 3 JN bringt die Antragstellerin vor, es sei die inländische österreichische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständiges Gericht vereinbart worden. Ersteres trifft nach der Aktenlage aber nicht zu:Zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, JN bringt die Antragstellerin vor, es sei die inländische österreichische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständiges Gericht vereinbart worden. Ersteres trifft nach der Aktenlage aber nicht zu:
"Die inländische Gerichtsbarkeit" als solche (vgl § 104 Abs 1 Z 1 JN) wurde nicht vereinbart, sondern die Zuständigkeit eines bestimmten (österreichischen) Schiedsgerichts. Schon deshalb sind die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 3 JN nicht erfüllt. Auf die Bedeutung einer Vereinbarung inländischer Gerichtsbarkeit für die Zuständigkeit zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen im Falle einer Schiedsklausel muss nicht weiter eingegangen werden."Die inländische Gerichtsbarkeit" als solche vergleiche Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, JN) wurde nicht vereinbart, sondern die Zuständigkeit eines bestimmten (österreichischen) Schiedsgerichts. Schon deshalb sind die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, JN nicht erfüllt. Auf die Bedeutung einer Vereinbarung inländischer Gerichtsbarkeit für die Zuständigkeit zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen im Falle einer Schiedsklausel muss nicht weiter eingegangen werden.
Der Ordinationsantrag war somit abzuweisen.
Anmerkung
E62678 05J05101European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0050ND00510.01.0904.000Dokumentnummer
JJT_20010904_OGH0002_0050ND00510_0100000_000