TE OGH 2001/9/4 10ObS244/01g

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Engelbert L*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Karl Haas & Dr. Georg Lugert Rechtsanwaltspartnerschaft in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2001, GZ 7 Rs 145/01x-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Dezember 2000, GZ 33 Cgs 252/99k-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Berufsschutz eines angelernten Berufskraftfahrers in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 8/17, 8/103, 12/64, zuletzt 10 ObS 200/01m). Auch wenn man im Sinne der Revisionsausführungen berücksichtigt, dass der Kläger eine Lenkerberechtigung für das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht, von Lastkraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen besaß (vgl dazu auch seine entsprechenden Angaben gegenüber den medizinischen Sachverständigen S 1 in ON 7 und S 2 in ON 12), haben bereits die Vorinstanzen im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates zutreffend darauf hingewiesen, dass der ausschließlich im Personenverkehr tätig gewesene Kläger auf Grund seiner Spezialisierung mit wesentlichen Teilen des Berufsbildes "Berufskraftfahrer" nichts zu tun hatte und für seine Tätigkeit als Autobuschauffeur Kenntnisse und Fähigkeiten, die dem im Lehrberuf "Berufskraftfahrer" erworbenen gleichzuhalten sind, nicht erforderlich waren. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers erstrecken sich somit nur auf Teilbereiche des Berufsbildes, weshalb ihm ein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer nicht zukommt. Der Kläger würde daher nur unter den in § 255 Abs 3 ASVG genannten Voraussetzungen als invalid gelten, die jedoch wegen der zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unbestritten nicht vorliegen.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Berufsschutz eines angelernten Berufskraftfahrers in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 8/17, 8/103, 12/64, zuletzt 10 ObS 200/01m). Auch wenn man im Sinne der Revisionsausführungen berücksichtigt, dass der Kläger eine Lenkerberechtigung für das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht, von Lastkraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen besaß vergleiche dazu auch seine entsprechenden Angaben gegenüber den medizinischen Sachverständigen S 1 in ON 7 und S 2 in ON 12), haben bereits die Vorinstanzen im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates zutreffend darauf hingewiesen, dass der ausschließlich im Personenverkehr tätig gewesene Kläger auf Grund seiner Spezialisierung mit wesentlichen Teilen des Berufsbildes "Berufskraftfahrer" nichts zu tun hatte und für seine Tätigkeit als Autobuschauffeur Kenntnisse und Fähigkeiten, die dem im Lehrberuf "Berufskraftfahrer" erworbenen gleichzuhalten sind, nicht erforderlich waren. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers erstrecken sich somit nur auf Teilbereiche des Berufsbildes, weshalb ihm ein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer nicht zukommt. Der Kläger würde daher nur unter den in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG genannten Voraussetzungen als invalid gelten, die jedoch wegen der zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unbestritten nicht vorliegen.

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E63096 10C02441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00244.01G.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_010OBS00244_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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