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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
UStG 1994;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den mit 29. Jänner 2007 datierten Antrag der A Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 28. April 2006, Zl. RV/0064-K/06, betreffend Umsatzsteuer 2004, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/15/0234 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg 10381/A).
Die Beschwerdeführerin brachte bereits einen mit 16. August 2006 datierten und zur hg. Zl. AW 2006/15/0060 protokollierten Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung ein, welcher keine derart bestimmten Angaben enthielt, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils hätte geschlossen werden können, und welchem der Gerichtshof deshalb mit Beschluss vom 31. August 2006 nicht stattgegeben hat.
Im neuerlichen Antrag vom 29. Jänner 2007 trägt die Beschwerdeführerin vor, dass "in der Zwischenzeit" Sicherstellung durch Bankgarantie geleistet worden sei, weshalb zwingende öffentliche Interessen der Gewährung aufschiebender Wirkung nicht entgegenstünden. Damit wird ein gegenüber dem Antrag vom 16. August 2006 neuer Sachverhalt vorgebracht, welcher einer Zurückweisung des Antrages aus dem Grunde der mit dem erwähnten hg. Beschluss vom 31. August 2006 entschiedenen Sache entgegensteht.
Allerdings enthält auch der Antrag vom 29. Jänner 2007 keine bestimmten Angaben, aus denen auf das Vorliegen eine unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte. Die Antragsbegründung beschränkt sich insoweit auf inhaltliche Aussagen zu einer behaupteten Rechtswidrigkeit der "Buchnachweissteuer" für Fahrzeuge, die den Kunden nicht "weiterbelastet" werden könne, weil diese angeblich in ihrem Heimatstaat für die Fahrzeuge Umsatzsteuer bezahlt hätten. Angaben (konkrete und aktuelle Zahlen) über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin enthält (auch) der Antrag vom 29. Jänner 2007 keine.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 1. Februar 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007150007.A00Im RIS seit
02.04.2007