Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sabine P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2001, GZ 23 Rs 26/01x-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. November 2000, GZ 16 Cgs 136/99x-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1. 4. 1999 gerichtete Klagebegehren ab. Die am 5. 9. 1968 geborene und als Hilfsarbeiterin tätig gewesene Klägerin könne in den üblichen Arbeitszeiten noch leichte bis zur Hälfte der Gesamttagesarbeitszeit auch mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Nach dem durchgehenden Einhalten einer dieser Körperhaltungen solle nach maximal einer Stunde ein Wechsel der Körperhaltung für die Dauer von einigen Minuten möglich sein, wobei die Arbeit während dieser Zeit nicht unterbrochen werden müsse. Die Arbeiten könnten nur mehr in geschlossenen Räumen bei zusätzlichem Schutz vor Nässe-, Kälte- und Zugluftexposition erbracht werden. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg, häufiges und routinemäßiges Bücken, Arbeiten in überwiegend gebückter Haltung, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten an exponierten Stellen (Leitern und Gerüsten), wiederholtes Treppensteigen, Arbeiten, die mit einer Zwangshaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule verbunden sind, sowie Nachtarbeiten, Fließbandarbeiten, Akkordarbeiten sowie Arbeiten unter besonderem Stress. Es bestehe keine Einschränkung im ortsüblichen Anmarschweg.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch beispielsweise die Tätigkeiten als Kassierin, Portierin oder Telefonistin verrichten und sei daher nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch beispielsweise die Tätigkeiten als Kassierin, Portierin oder Telefonistin verrichten und sei daher nicht invalid im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und verwies in diesem Zusammenhang darauf, es sei offenkundig, dass in den vom Erstgericht beispielshaft angeführten Verweisungsberufen einer Kassierin oder Portierin österreichweit jeweils mehr als 100 Arbeitsplätze vorhanden seien und demnach ein ausreichender Arbeitsmarkt bestehe. Weiters erachtete das Berufungsgericht auch die Beweis- und Rechtsrüge für nicht berechtigt.
In der Revision macht die Klägerin Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es aufzuheben.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin bekämpft unter allen geltend gemachten Revisionsgründen vor allem die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach es offenkundig sei, dass in den vom Erstgericht beispielshaft angeführten Verweisungsberufen einer Kassierin oder Portierin österreichweit jeweils mehr als 100 Arbeitsplätze vorhanden seien. Bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, welche vom Berufungsgericht unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden und deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 6/105, 10 ObS 346/00f ua; RIS-Justiz RS0040046). Nur soweit das Erstgericht hierüber einen Sachverständigenbeweis abgeführt und - darauf gestützt - eine Tatsache festgestellt hätte, das Berufungsgericht jedoch "auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung" eine gegenteilige Feststellung getroffen oder die erstinstanzlichen Feststellungen modifiziert hätte, läge wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ein Verfahrensmangel vor, weil eine solche Abweichung nur bei einer Beweiswiederholung zulässig wäre (10 ObS 346/00f, 10 ObS 362/99d, 1 Ob 185/98g mwN ua). Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht über die Zahl der in den genannten Verweisungsberufen österreichweit vorhandenen Arbeitsplätze keine ausdrückliche Feststellung getroffen hat.Die Klägerin bekämpft unter allen geltend gemachten Revisionsgründen vor allem die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach es offenkundig sei, dass in den vom Erstgericht beispielshaft angeführten Verweisungsberufen einer Kassierin oder Portierin österreichweit jeweils mehr als 100 Arbeitsplätze vorhanden seien. Bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, welche vom Berufungsgericht unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffen wurden und deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 6/105, 10 ObS 346/00f ua; RIS-Justiz RS0040046). Nur soweit das Erstgericht hierüber einen Sachverständigenbeweis abgeführt und - darauf gestützt - eine Tatsache festgestellt hätte, das Berufungsgericht jedoch "auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung" eine gegenteilige Feststellung getroffen oder die erstinstanzlichen Feststellungen modifiziert hätte, läge wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ein Verfahrensmangel vor, weil eine solche Abweichung nur bei einer Beweiswiederholung zulässig wäre (10 ObS 346/00f, 10 ObS 362/99d, 1 Ob 185/98g mwN ua). Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht über die Zahl der in den genannten Verweisungsberufen österreichweit vorhandenen Arbeitsplätze keine ausdrückliche Feststellung getroffen hat.
Auch mit den Ausführungen zu dem im § 503 Z 3 ZPO bezeichneten Revisionsgrund wird keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt, sondern der unzulässige Versuch unternommen, die Richtigkeit der vom Berufungsgericht unter Anwendung des § 269 ZPO getroffenen Tatsachenfeststellung zu bekämpfen.Auch mit den Ausführungen zu dem im Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO bezeichneten Revisionsgrund wird keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt, sondern der unzulässige Versuch unternommen, die Richtigkeit der vom Berufungsgericht unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffenen Tatsachenfeststellung zu bekämpfen.
Soweit die Klägerin in ihrer Rechtsrüge die Ansicht vertritt, sie sei in Anbetracht des langen Zeitraumes ihrer Nichterwerbstätigkeit und im Hinblick auf die aktenkundigen Gesundheitsstörungen de facto vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch unter Berücksichtigung ihrer Leidenszustände die genannten Verweisungstätigkeiten noch verrichten kann und der Umstand, ob die Versicherte auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation eine freie Arbeitsstelle finden wird, nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung ist, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 8/92, 6/56 mwN ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E63097 10C02471European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00247.01Y.0904.000Dokumentnummer
JJT_20010904_OGH0002_010OBS00247_01Y0000_000