TE OGH 2001/9/4 10ObS252/01h

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Robert Aflenzer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Aufrechnung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2001, GZ 12 Rs 153/01h-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. November 2000, GZ 10 Cgs 254/00a-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger einen mit S 2.291,52 (darin enthalten S 381,92 USt) bestimmten Anteil an den Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 27. 4. 1948 geborene Kläger bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter seit 1. 9. 1996 eine Invaliditätspension in Höhe von zuletzt S 11.179 netto. Auf Grund der vom Bezirksgericht Linz mit Beschluss vom 18. 7. 1997, GZ 22 E 3558/97a-2, bewilligten Pfändung der Pension des Klägers wird davon ein monatlich pfändbarer Betrag von derzeit S 875 in Abzug gebracht, sodass dem Kläger eine Nettoleistung von S 10.304 verbleibt. Aus seiner früheren selbständigen Erwerbstätigkeit schuldet der Kläger der Sozialversicherunganstalt der gewerblichen Wirtschaft laut deren vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 15. 12. 1992 für den Zeitraum vom 1. 8. 1992 bis 30. 9. 1992 offene Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt S 4.976,57.

Mit Bescheid vom 16. 8. 2000 sprach die beklagte Partei aus, dass der festgestellte Beitragsrückstand von insgesamt S 4.976,57 gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG auf die Pensionsleistung in Raten aufgerechnet werde. Weiters führte die beklagte Partei aus, dass die geschuldeten Beiträge ab 1. August 2000 in monatlichen Raten von derzeit S 500 von der gebührenden Pensionsleistung in Abzug gebracht werden.Mit Bescheid vom 16. 8. 2000 sprach die beklagte Partei aus, dass der festgestellte Beitragsrückstand von insgesamt S 4.976,57 gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG auf die Pensionsleistung in Raten aufgerechnet werde. Weiters führte die beklagte Partei aus, dass die geschuldeten Beiträge ab 1. August 2000 in monatlichen Raten von derzeit S 500 von der gebührenden Pensionsleistung in Abzug gebracht werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit einem auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Bescheides gerichteten Begehren. Die bescheidmäßige Aufrechnung verstoße gegen § 293 Abs 3 EO, weil die Forderung der Sozialversicherunganstalt der gewerblichen Wirtschaft in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Bezug einer Pension von der beklagten Partei durch den Kläger stehe. Die novellierte Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG sei wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig, da mit dieser Bestimmung der Gesamtheit der Sozialversicherungsträger eine im Vergleich zu anderen Gläubigern privilegierte Stellung eingeräumt werde, welche ohne sachliche Rechtfertigung in die Existenzgrundlage des Beitragsschuldners eingreife. Im Übrigen könne die novellierte Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG nur auf Beitragsforderungen Anwendung finden, welche nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der geltenden Fassung am 1. 10. 1999 fällig geworden seien.Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit einem auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Bescheides gerichteten Begehren. Die bescheidmäßige Aufrechnung verstoße gegen Paragraph 293, Absatz 3, EO, weil die Forderung der Sozialversicherunganstalt der gewerblichen Wirtschaft in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Bezug einer Pension von der beklagten Partei durch den Kläger stehe. Die novellierte Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sei wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig, da mit dieser Bestimmung der Gesamtheit der Sozialversicherungsträger eine im Vergleich zu anderen Gläubigern privilegierte Stellung eingeräumt werde, welche ohne sachliche Rechtfertigung in die Existenzgrundlage des Beitragsschuldners eingreife. Im Übrigen könne die novellierte Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nur auf Beitragsforderungen Anwendung finden, welche nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der geltenden Fassung am 1. 10. 1999 fällig geworden seien.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens unter Hinweis darauf, dass es sich bei § 103 ASVG um eine Sonderbestimmung handle, die dem Exekutionsrecht vorgehe und eine Aufrechnung auch in den pfändungsfreien Teil des Einkommens gestatte.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens unter Hinweis darauf, dass es sich bei Paragraph 103, ASVG um eine Sonderbestimmung handle, die dem Exekutionsrecht vorgehe und eine Aufrechnung auch in den pfändungsfreien Teil des Einkommens gestatte.

Das Erstgericht schloss sich dieser Rechtsauffassung der beklagten Partei an und wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verwies darauf, dass sich der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob durch eine Aufrechnung des Sozialversicherungsträgers gemäß § 103 ASVG der Auszahlungsbetrag unter die Höhe des exekutionsrechtlichen Existenzminimums vermindert werden könne. Dabei sei in der Entscheidung SSV-NF 7/100 = SZ 66/134 mit ausführlicher Begründung dargetan worden, dass die Pfändungsbeschränkungen der EO (auch idF der EO-Novelle 1991) einer solchen Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen nicht entgegenstünden. § 293 Abs 3 EO schränke zwar die Aufrechnung gegen der Exekution entzogene Teile einer Forderung auf Ausnahmsfälle ein, gelte jedoch nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht in den Fällen, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet seien. § 103 ASVG stelle eine solche Ausnahmevorschrift dar, in welcher es der österreichische Gesetzgeber unterlassen habe, gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, wie hoch die dem Anspruchsberechtigten zu verbleibende Geldleistung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes sein solle. § 103 ASVG sei daher eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm und eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil sei daher rechtlich zulässig. An dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof auch in den Folgejahren mehrfach ausdrücklich festgehalten.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verwies darauf, dass sich der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob durch eine Aufrechnung des Sozialversicherungsträgers gemäß Paragraph 103, ASVG der Auszahlungsbetrag unter die Höhe des exekutionsrechtlichen Existenzminimums vermindert werden könne. Dabei sei in der Entscheidung SSV-NF 7/100 = SZ 66/134 mit ausführlicher Begründung dargetan worden, dass die Pfändungsbeschränkungen der EO (auch in der Fassung der EO-Novelle 1991) einer solchen Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen nicht entgegenstünden. Paragraph 293, Absatz 3, EO schränke zwar die Aufrechnung gegen der Exekution entzogene Teile einer Forderung auf Ausnahmsfälle ein, gelte jedoch nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht in den Fällen, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet seien. Paragraph 103, ASVG stelle eine solche Ausnahmevorschrift dar, in welcher es der österreichische Gesetzgeber unterlassen habe, gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, wie hoch die dem Anspruchsberechtigten zu verbleibende Geldleistung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes sein solle. Paragraph 103, ASVG sei daher eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm und eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil sei daher rechtlich zulässig. An dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof auch in den Folgejahren mehrfach ausdrücklich festgehalten.

An dieser Rechtsprechung sei auch unter Berücksichtigung der nunmehrigen Änderung des § 103 ASVG durch das Steuerreformgesetz 2000 (BGBl I 1999/106) weiterhin festzuhalten. Mit der nun trägerübergreifend möglichen Aufrechnung habe sich nämlich an der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme nichts geändert, da es sich bei den laufenden Beitragsleistungen genauso wie bei allenfalls rückständigen Beiträgen weiterhin um solche handle, die - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften geschuldet werden. Auch wenn es als unbefriedigend empfunden werden könne, dass das exekutionsrechtlich festgelegte allgemeine Existenzminimum keine starre und absolute Untergrenze darstelle, könne es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auf Grund der klaren Gesetzeslage nicht Sache der Rechtsprechung sein, hier den Gesetzgeber zu korrigieren, der die Privilegierung der Sozialversicherungsträger gegenüber anderen - auf die Pfändung angewiesenen - Gläubigern nicht nur nicht beseitigt, sondern mit der Novelle BGBl I 1999/106 sogar noch trägerübergreifend festgeschrieben habe. Diese Änderung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG stehe mit der Aufhebung der persönlichen Befreiung der Sozialversicherungsträger von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Zusammenhang. In den Materialien zum Steuerreformgesetz 2000 (wiedergegeben in Gehrmann/Rudolph/Teschner/Fürböck, ASVG, 70. Erg-Lfg 595 f) werde die Neuregelung mit der Verlagerung des Risikos der Eintreibung von Gerichtsgebühren von der Justizverwaltung auf die Sozialversicherung begründet, um die Sozialversicherungsträger auf diese Weise in die Lage zu versetzen, den sie treffenden Gebührenaufwand hereinzubringen. Deshalb sei zunächst durch eine Ergänzung des § 58 Abs 6 ASVG klargestellt worden, dass die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zu den von den Trägern geltend zu machenden Beitragsforderungen gehören. Durch eine gleichzeitige Ausweitung der Aufrechnungsbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen solle darüber hinaus die Möglichkeit der Aufrechnung von Gerichtsgebühren mit den Leistungen der Sozialversicherung geschaffen werden. Weiters solle durch die Wortfolge "einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz" im § 103 Abs 1 Z 1 ASVG klargestellt werden, dass die Aufrechnung auch trägerübergreifend (zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, aber auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig sei. Dadurch solle eine weitestgehende Kostenneutralität für die Sozialversicherungsträger erreicht werden.An dieser Rechtsprechung sei auch unter Berücksichtigung der nunmehrigen Änderung des Paragraph 103, ASVG durch das Steuerreformgesetz 2000 (BGBl römisch eins 1999/106) weiterhin festzuhalten. Mit der nun trägerübergreifend möglichen Aufrechnung habe sich nämlich an der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme nichts geändert, da es sich bei den laufenden Beitragsleistungen genauso wie bei allenfalls rückständigen Beiträgen weiterhin um solche handle, die - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften geschuldet werden. Auch wenn es als unbefriedigend empfunden werden könne, dass das exekutionsrechtlich festgelegte allgemeine Existenzminimum keine starre und absolute Untergrenze darstelle, könne es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auf Grund der klaren Gesetzeslage nicht Sache der Rechtsprechung sein, hier den Gesetzgeber zu korrigieren, der die Privilegierung der Sozialversicherungsträger gegenüber anderen - auf die Pfändung angewiesenen - Gläubigern nicht nur nicht beseitigt, sondern mit der Novelle BGBl römisch eins 1999/106 sogar noch trägerübergreifend festgeschrieben habe. Diese Änderung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG stehe mit der Aufhebung der persönlichen Befreiung der Sozialversicherungsträger von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Zusammenhang. In den Materialien zum Steuerreformgesetz 2000 (wiedergegeben in Gehrmann/Rudolph/Teschner/Fürböck, ASVG, 70. Erg-Lfg 595 f) werde die Neuregelung mit der Verlagerung des Risikos der Eintreibung von Gerichtsgebühren von der Justizverwaltung auf die Sozialversicherung begründet, um die Sozialversicherungsträger auf diese Weise in die Lage zu versetzen, den sie treffenden Gebührenaufwand hereinzubringen. Deshalb sei zunächst durch eine Ergänzung des Paragraph 58, Absatz 6, ASVG klargestellt worden, dass die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zu den von den Trägern geltend zu machenden Beitragsforderungen gehören. Durch eine gleichzeitige Ausweitung der Aufrechnungsbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen solle darüber hinaus die Möglichkeit der Aufrechnung von Gerichtsgebühren mit den Leistungen der Sozialversicherung geschaffen werden. Weiters solle durch die Wortfolge "einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz" im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG klargestellt werden, dass die Aufrechnung auch trägerübergreifend (zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, aber auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig sei. Dadurch solle eine weitestgehende Kostenneutralität für die Sozialversicherungsträger erreicht werden.

Trotz dieser besonderen Motive des Gesetzgebers, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Leistungsrecht der Sozialversicherung nicht erkennen ließen, sei den verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungswerbers entgegenzuhalten, dass dem System der österreichischen Sozialversicherung trägerübergreifende Wirkungen immanent seien. Insbesondere komme es bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung nicht darauf an, bei welchem Träger die erforderlichen Versicherungszeiten erworben worden seien. So seien auch jene beiden Versicherungsmonate (August und September 1992), aus denen die nunmehr den Gegenstand der Aufrechnung bildenden Beitragsrückstände stammen, wegen der in diesem Zeitraum unstrittigen Pflichtversicherung des Klägers (als Selbständiger) sowohl in Bezug auf die Erfüllung der Wartezeit als auch auf die nunmehr bezogene Leistung von der beklagten Partei als Beitragsmonate in der Pflichtversicherung festgestellt und auch berücksichtigt worden. Auf Grund dieser Besonderheit im Sozialversicherungsrecht bestehe nicht nur ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang, den der Berufungswerber in Anspielung auf § 293 Abs 3 EO verkenne, sondern es sei auch eine Ausnahme vom Grundsatz der Gegenseitigkeit - ähnlich wie bei Versicherungsverträgen (§ 35b VersVG) oder bei der Zession - sachlich gerechtfertigt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden daher im vorliegenden Fall nicht. Auch das vom Berufungswerber relevierte Rückwirkungsverbot der Aufrechnung auf solche Beitragsrückstände, die vor dem 1. Oktober 1999 entstanden seien, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Maßgeblich könne nur sein, dass die beiden Forderungen einander im Aufrechnungszeitpunkt (16. 8. 2000) fällig gegenüber gestanden seien.Trotz dieser besonderen Motive des Gesetzgebers, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Leistungsrecht der Sozialversicherung nicht erkennen ließen, sei den verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungswerbers entgegenzuhalten, dass dem System der österreichischen Sozialversicherung trägerübergreifende Wirkungen immanent seien. Insbesondere komme es bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung nicht darauf an, bei welchem Träger die erforderlichen Versicherungszeiten erworben worden seien. So seien auch jene beiden Versicherungsmonate (August und September 1992), aus denen die nunmehr den Gegenstand der Aufrechnung bildenden Beitragsrückstände stammen, wegen der in diesem Zeitraum unstrittigen Pflichtversicherung des Klägers (als Selbständiger) sowohl in Bezug auf die Erfüllung der Wartezeit als auch auf die nunmehr bezogene Leistung von der beklagten Partei als Beitragsmonate in der Pflichtversicherung festgestellt und auch berücksichtigt worden. Auf Grund dieser Besonderheit im Sozialversicherungsrecht bestehe nicht nur ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang, den der Berufungswerber in Anspielung auf Paragraph 293, Absatz 3, EO verkenne, sondern es sei auch eine Ausnahme vom Grundsatz der Gegenseitigkeit - ähnlich wie bei Versicherungsverträgen (Paragraph 35 b, VersVG) oder bei der Zession - sachlich gerechtfertigt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden daher im vorliegenden Fall nicht. Auch das vom Berufungswerber relevierte Rückwirkungsverbot der Aufrechnung auf solche Beitragsrückstände, die vor dem 1. Oktober 1999 entstanden seien, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Maßgeblich könne nur sein, dass die beiden Forderungen einander im Aufrechnungszeitpunkt (16. 8. 2000) fällig gegenüber gestanden seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls zulässig, weil ein Streit über eine "wiederkehrende Leistung" im Sinn des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG vorliegt (10 ObS 131/01i). Sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls zulässig, weil ein Streit über eine "wiederkehrende Leistung" im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG vorliegt (10 ObS 131/01i). Sie ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger wiederholt in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen seine bereits in der Berufung vorgetragenen Argumente.

Da die auf diese Argumente bereits eingehende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, kann gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden. Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:Da die auf diese Argumente bereits eingehende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden. Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:

Auch vom Kläger wird die Richtigkeit der vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten seien und daher eine Aufrechnung auch in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig sei (vgl SSV-NF 7/100, 12/103, 10 ObS 392/98i ua, RIS-Justiz RS0013254; Resch in Burgstaller/Deixler, EO Rz 15 zu § 293, Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu § 290 und Rz 9 zu § 291a jeweils mwN ua), für die Zeit vor der Änderung dieser Aufrechnungsbestimmungen durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl I 1999/106, nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger vermeint jedoch, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf die durch die erwähnte Gesetzesänderung geschaffene Möglichkeit einer "trägerübergreifenden" Aufrechnung insbesondere im Hinblick auf die im § 293 Abs 3 EO vorgesehenen Pfändungsbeschränkungen nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung SSV-NF 7/100 ausgeführt hat, schränkt § 293 Abs 3 EO die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung zwar auf Ausnahmsfälle ein, diese Bestimmung gilt aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht in den Fällen, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind. Bei den Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze handelt es sich um solche dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Vorschriften, sodass entgegen der Ansicht des Klägers auch in § 293 Abs 3 EO kein Aufrechnungshindernis zu erblicken ist. Der erkennende Senat hat ebenfalls bereits dargelegt, dass das exekutionsrechtlich festgelegte allgemeine Existenzminimum auch in anderen Fällen keine starre und absolute Untergrenze darstellt und der auf eine Änderung der Gesetzeslage abzielende Wunsch, die Pfändungsbeschränkungen der EO sollten auch im Falle einer nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommenen Aufrechnung zu beachten sein, als Appell rechtspolitischer Natur an den Gesetzgeber und nicht an die Judikatur zu richten ist (SSV-NF 12/103). Der Gesetzgeber, der, wie bereits erwähnt, durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl I 1999/106, die sozialversicherungsrechtlichen Aufrechnungsbestimmungen durch die Schaffung einer nunmehr auch trägerübergreifenden Aufrechnungsmöglichkeit erweitert hat, hat jedoch hinsichtlich der Anwendung der Pfändungsvorschriften der EO auch im Zuge der EO-Novelle 2000, BGBl I 2000/59, keine Änderung der Gesetzeslage vorgenommen. Es ist aber nicht Sache der Rechtsprechung, eine als unbefriedigend empfundene Regelung des Gesetzes zu korrigieren oder im Wege der Rechtsfortbildung Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind (MGA, ABGB35 ENr 55 f zu § 6 mwN).Auch vom Kläger wird die Richtigkeit der vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten seien und daher eine Aufrechnung auch in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig sei vergleiche SSV-NF 7/100, 12/103, 10 ObS 392/98i ua, RIS-Justiz RS0013254; Resch in Burgstaller/Deixler, EO Rz 15 zu Paragraph 293,, Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu Paragraph 290 und Rz 9 zu Paragraph 291 a, jeweils mwN ua), für die Zeit vor der Änderung dieser Aufrechnungsbestimmungen durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl römisch eins 1999/106, nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger vermeint jedoch, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf die durch die erwähnte Gesetzesänderung geschaffene Möglichkeit einer "trägerübergreifenden" Aufrechnung insbesondere im Hinblick auf die im Paragraph 293, Absatz 3, EO vorgesehenen Pfändungsbeschränkungen nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung SSV-NF 7/100 ausgeführt hat, schränkt Paragraph 293, Absatz 3, EO die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung zwar auf Ausnahmsfälle ein, diese Bestimmung gilt aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht in den Fällen, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind. Bei den Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze handelt es sich um solche dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Vorschriften, sodass entgegen der Ansicht des Klägers auch in Paragraph 293, Absatz 3, EO kein Aufrechnungshindernis zu erblicken ist. Der erkennende Senat hat ebenfalls bereits dargelegt, dass das exekutionsrechtlich festgelegte allgemeine Existenzminimum auch in anderen Fällen keine starre und absolute Untergrenze darstellt und der auf eine Änderung der Gesetzeslage abzielende Wunsch, die Pfändungsbeschränkungen der EO sollten auch im Falle einer nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommenen Aufrechnung zu beachten sein, als Appell rechtspolitischer Natur an den Gesetzgeber und nicht an die Judikatur zu richten ist (SSV-NF 12/103). Der Gesetzgeber, der, wie bereits erwähnt, durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl römisch eins 1999/106, die sozialversicherungsrechtlichen Aufrechnungsbestimmungen durch die Schaffung einer nunmehr auch trägerübergreifenden Aufrechnungsmöglichkeit erweitert hat, hat jedoch hinsichtlich der Anwendung der Pfändungsvorschriften der EO auch im Zuge der EO-Novelle 2000, BGBl römisch eins 2000/59, keine Änderung der Gesetzeslage vorgenommen. Es ist aber nicht Sache der Rechtsprechung, eine als unbefriedigend empfundene Regelung des Gesetzes zu korrigieren oder im Wege der Rechtsfortbildung Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind (MGA, ABGB35 ENr 55 f zu Paragraph 6, mwN).

Der erkennende Senat vermag aber auch die vom Kläger gegen die nunmehr bestehende Gesetzeslage geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 eine Aufrechnung nur mit Beitragsforderungen des konkret leistungspflichtigen Versicherungsträgers zulässig war (SSV-NF 7/100) und somit der Grundsatz der Gegenseitigkeit gewahrt war. Auch dabei war allerdings bereits zu berücksichtigen, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in der Regel beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht nur die Krankenversicherungs-, sondern auch die Unfallversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt werden. Es obliegt dann den Krankenversicherungsträgern, die auf die Unfallversicherung und Pensionsversicherung entfallenden Beiträge an die zuständigen Unfall- und Pensionsversicherungsträger abzuführen. Es wird daher ein Versicherungsträger, soweit er Beiträge für andere Rechtsträger (Versicherungsträger) einhebt, auch als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht (10 ObS 392/98i).

Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 ist die Aufrechnung auch "trägerübergreifend" (zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, aber auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig. Solche trägerübergreifenden Aufrechnungsbestimmungen enthalten nunmehr insbesondere die §§ 103 Abs 1 Z 1 ASVG, 71 Abs 1 Z 1 GSVG und 67 Abs 1 Z 1 BSVG. Auch in § 44 Abs 1 Z 1 B-KUVG wurde eine solche Bestimmung aufgenommen. Durch diese Maßnahme soll, wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (RV 1766 BlgNR XX. GP, 81) ausgeführt hat, eine weitestgehende Kostenneutralität für die Sozialversicherungsträger erreicht werden. Es trifft zwar zu, dass dadurch der Grundsatz der Gegenseitigkeit bei der Aufrechnung stark relativiert wurde. Es hat aber das Berufungsgericht gerade für den vorliegenden Fall zutreffend aufgezeigt, dass dem System der österreichischen Sozialversicherung auch in anderen Bereichen trägerübergreifende Wirkungen immanent sind. So wird beispielsweise im Rahmen der Bestimmungen über die Wanderversicherung (vgl § 251a ASVG) Vorsorge dafür getroffen, dass bei Vorliegen von Versicherungszeiten in verschiedenen Versicherungen die einzelnen Versicherungsträger auf die in der anderen Versicherung erworbenen Versicherungszeiten Bedacht nehmen, um zu verhindern, dass einem Versicherten beim Wechsel der Versicherung (etwa beim Übergang von der Selbständigkeit zur Unselbständigkeit und zurück) ein Nachteil in dem Sinne erwächst, dass die in vorangegangenen Versicherungen erworbenen Anwartschaften verloren gehen oder bei der Renten-(Pensions-)Leistung nicht berücksichtigt werden (Teschner in Tomandl, SV-System 7. Erg-Lfg 419 ff). Entsprechend dieser Bestimmungen über die Wanderversicherung wurden nach den auch vom Kläger nicht bestrittenen Ausführungen des Berufungsgerichtes die beiden Versicherungsmonate (August und September 1992), aus denen die Beitragsrückstände des Klägers stammen, von der beklagten Partei als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung festgestellt und sowohl in Bezug auf die Erfüllung der Wartezeit als auch in Bezug auf die Höhe der vom Kläger nunmehr bezogenen Leistung als Beitragsmonate berücksichtigt. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beitragszahlung im Sozialversicherungsrecht besondere Bedeutung zukommt, weil die Versicherungsträger nur mittels der - im Rahmen der Riskengemeinschaft - geleisteten Beiträge ihren Leistungsverpflichtungen nachkommen können (SSV-NF 7/100 mwN). In diesem Zusammenhang ist auch auf den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß § 447g ASVG errichteten Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu verweisen, der die unterschiedliche Belastung der einzelnen Träger der Pensionsversicherung ausgleichen soll. Angesichts der gleichen oder ähnlichen Zielsetzung der von den Versicherungsträgern zu erfüllenden Aufgaben würde es auch eine unnötige Verwaltungserschwerung bedeuten, die Versicherungsträger streng an das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderung zu binden. So lässt es auch für den deutschen Rechtsbereich die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 52 SGB I zu, dass der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnet (vgl Hauck, SGB I, 18. Lfg V/99 Rz 1 zu § 52). Der erkennende Senat vermag auch weiterhin keine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer gleichheitswidrigen Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger zu erkennen (SSV-NF 12/103, 10 ObS 392/98i ua; vgl auch VfSlg 12.380). Damit besteht aber kein Anlass, im Sinne der Ausführungen des Klägers den Verfassungsgerichtshof mit einem Normenprüfungsverfahren zu befassen (vgl auch 10 ObS 119/01z). In dieser einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung wurde vom erkennenden Senat näher begründet, dass insoweit auch kein Verstoß gegen den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes gemäß § 5 ABGB vorliegt. Da der Kläger in den Revisionsausführungen seinen diesbezüglichen Einwand nicht mehr releviert, erübrigt sich dazu ebenso wie zur Frage der vom Kläger gewählten Formulierung des Klagebegehrens eine weitere Stellungnahme.Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 ist die Aufrechnung auch "trägerübergreifend" (zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, aber auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig. Solche trägerübergreifenden Aufrechnungsbestimmungen enthalten nunmehr insbesondere die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, 71 Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und 67 Absatz eins, Ziffer eins, BSVG. Auch in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG wurde eine solche Bestimmung aufgenommen. Durch diese Maßnahme soll, wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (RV 1766 BlgNR römisch XX. GP, 81) ausgeführt hat, eine weitestgehende Kostenneutralität für die Sozialversicherungsträger erreicht werden. Es trifft zwar zu, dass dadurch der Grundsatz der Gegenseitigkeit bei der Aufrechnung stark relativiert wurde. Es hat aber das Berufungsgericht gerade für den vorliegenden Fall zutreffend aufgezeigt, dass dem System der österreichischen Sozialversicherung auch in anderen Bereichen trägerübergreifende Wirkungen immanent sind. So wird beispielsweise im Rahmen der Bestimmungen über die Wanderversicherung vergleiche Paragraph 251 a, ASVG) Vorsorge dafür getroffen, dass bei Vorliegen von Versicherungszeiten in verschiedenen Versicherungen die einzelnen Versicherungsträger auf die in der anderen Versicherung erworbenen Versicherungszeiten Bedacht nehmen, um zu verhindern, dass einem Versicherten beim Wechsel der Versicherung (etwa beim Übergang von der Selbständigkeit zur Unselbständigkeit und zurück) ein Nachteil in dem Sinne erwächst, dass die in vorangegangenen Versicherungen erworbenen Anwartschaften verloren gehen oder bei der Renten-(Pensions-)Leistung nicht berücksichtigt werden (Teschner in Tomandl, SV-System 7. Erg-Lfg 419 ff). Entsprechend dieser Bestimmungen über die Wanderversicherung wurden nach den auch vom Kläger nicht bestrittenen Ausführungen des Berufungsgerichtes die beiden Versicherungsmonate (August und September 1992), aus denen die Beitragsrückstände des Klägers stammen, von der beklagten Partei als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung festgestellt und sowohl in Bezug auf die Erfüllung der Wartezeit als auch in Bezug auf die Höhe der vom Kläger nunmehr bezogenen Leistung als Beitragsmonate berücksichtigt. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beitragszahlung im Sozialversicherungsrecht besondere Bedeutung zukommt, weil die Versicherungsträger nur mittels der - im Rahmen der Riskengemeinschaft - geleisteten Beiträge ihren Leistungsverpflichtungen nachkommen können (SSV-NF 7/100 mwN). In diesem Zusammenhang ist auch auf den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 447 g, ASVG errichteten Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu verweisen, der die unterschiedliche Belastung der einzelnen Träger der Pensionsversicherung ausgleichen soll. Angesichts der gleichen oder ähnlichen Zielsetzung der von den Versicherungsträgern zu erfüllenden Aufgaben würde es auch eine unnötige Verwaltungserschwerung bedeuten, die Versicherungsträger streng an das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderung zu binden. So lässt es auch für den deutschen Rechtsbereich die insoweit vergleichbare Bestimmung des Paragraph 52, SGB römisch eins zu, dass der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnet vergleiche Hauck, SGB römisch eins, 18. Lfg V/99 Rz 1 zu Paragraph 52,). Der erkennende Senat vermag auch weiterhin keine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer gleichheitswidrigen Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger zu erkennen (SSV-NF 12/103, 10 ObS 392/98i ua; vergleiche auch VfSlg 12.380). Damit besteht aber kein Anlass, im Sinne der Ausführungen des Klägers den Verfassungsgerichtshof mit einem Normenprüfungsverfahren zu befassen vergleiche auch 10 ObS 119/01z). In dieser einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung wurde vom erkennenden Senat näher begründet, dass insoweit auch kein Verstoß gegen den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes gemäß Paragraph 5, ABGB vorliegt. Da der Kläger in den Revisionsausführungen seinen diesbezüglichen Einwand nicht mehr releviert, erübrigt sich dazu ebenso wie zur Frage der vom Kläger gewählten Formulierung des Klagebegehrens eine weitere Stellungnahme.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mit Rücksicht auf die Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG, zu der im Zeitpunkt der Erhebung der Revision noch keine auf die neue Gesetzeslage Bedacht nehmende veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorlag, entspricht es der Billigkeit, dem in angespannten finanziellen Verhältnissen (vgl dazu die aus dem angeschlossenen Pensionsakt hervorgehenden anhängigen Exekutionsverfahren) lebenden Kläger die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen (SSV-NF 6/61 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Mit Rücksicht auf die Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG, zu der im Zeitpunkt der Erhebung der Revision noch keine auf die neue Gesetzeslage Bedacht nehmende veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorlag, entspricht es der Billigkeit, dem in angespannten finanziellen Verhältnissen vergleiche dazu die aus dem angeschlossenen Pensionsakt hervorgehenden anhängigen Exekutionsverfahren) lebenden Kläger die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen (SSV-NF 6/61 ua).

Anmerkung

E62988 10C02521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00252.01H.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_010OBS00252_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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