TE OGH 2001/9/4 5Nd511/01

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** & B***** Versicherungs AG, *****, BRD, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. D*****gmbH, *****, 2. V***** Co Ltd, *****, Russland, wegen S 707.386,84 (DM 100.544,93) über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Handelsgericht Wien für die zweitbeklagte Partei als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird das Handelsgericht Wien für die zweitbeklagte Partei als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt als Transportversichererin einer deutschen GmbH von der Zweitbeklagten aufgrund eines dieser im August 2000 erteilten Transportauftrags über 17.690 kg "technologischer Ausrüstung" von Amstetten/Österreich nach Moskau/Russland den Klagsbetrag infolge Verlustes der gesamten Sendung. Die Zweitbeklagte habe wiederum die Erstbeklagte beauftragt, die im CMR-Frachtbrief als Frachtführerin eingetragen sei.

Die grenzüberschreitende Beförderung unterliege den Bestimmungen der CMR, zumal als Entgelt ein fixer Satz vereinbart war. Über diesen Anspruch bestehe nach Art 31 Abs 1b CMR die inländische Gerichtsbarkeit, weil in Österreich der Ort der Übernahme des Gutes liege. Da die Zweitbeklagte aber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich habe, werde gemäß § 28 JN die Bestimmung eines inländischen Gerichtsstandes begehrt, wobei angeregt werde, das Handelsgericht Wien als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil dieses bereits für die Erstbeklagte zuständig sei.Die grenzüberschreitende Beförderung unterliege den Bestimmungen der CMR, zumal als Entgelt ein fixer Satz vereinbart war. Über diesen Anspruch bestehe nach Artikel 31, Absatz eins b, CMR die inländische Gerichtsbarkeit, weil in Österreich der Ort der Übernahme des Gutes liege. Da die Zweitbeklagte aber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich habe, werde gemäß Paragraph 28, JN die Bestimmung eines inländischen Gerichtsstandes begehrt, wobei angeregt werde, das Handelsgericht Wien als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil dieses bereits für die Erstbeklagte zuständig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Entsprechend § 31 Z 1 lit b des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest eine davon Vertragsstaat ist. Da dies hier zutrifft, ist die inländische Jurisdiktion für derartige Schadenersatzansprüche gegeben. Diese umfasst auch Klagen des Frachtversicherers gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur (vgl OGH 10 Nd 501/97; 7 Nd 503/00; RIS-Justiz RS046376). Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist zufolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts für die Rechtssache (vgl RIS-Justiz RS0046185) als solches als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (vgl RIS-Justiz RS0046376).Entsprechend Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest eine davon Vertragsstaat ist. Da dies hier zutrifft, ist die inländische Jurisdiktion für derartige Schadenersatzansprüche gegeben. Diese umfasst auch Klagen des Frachtversicherers gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur vergleiche OGH 10 Nd 501/97; 7 Nd 503/00; RIS-Justiz RS046376). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist zufolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts für die Rechtssache vergleiche RIS-Justiz RS0046185) als solches als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen vergleiche RIS-Justiz RS0046376).

Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Handelsgericht Wien als örtlich (und sachlich) zuständiges Gericht hinsichtlich der Zweitbeklagten zu bestimmen.

Anmerkung

E62679 05J05111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050ND00511.01.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_0050ND00511_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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