TE OGH 2001/9/4 10ObS131/01i

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann U*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Brachowicz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Aufrechnung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. März 2001, GZ 11 Rs 48/01k-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Oktober 2000, GZ 18 Cgs 235/00m-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 4. 7. 1926 geborene Kläger bezieht von der beklagten Pensionsversicherung seit 1. 1. 1994 eine Alterspension, die im Bescheid vom 13. 10. 1994 mit S 26.868 festgestellt wurde. Aufgrund verschiedener Exekutionen zur Deckung von Forderungen Dritter erhielt der Kläger im Jahr 2000 eine monatliche Nettopension von S 9.267,70 ausbezahlt.

Mit Schreiben vom 14. 12. 1999 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse der Beklagten mit, dass ihr der Kläger aufgrund von Beitragsrückständen samt Zinsen und Kosten einen Betrag von S 925.127,20 schulde und ersuchte (aufgrund der Änderung des ASVG mit 1. 10. 1999) um Aufrechnung mit der laufenden Pensionsleistung gemäß § 103 ASVG. Die Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse basiert auf einem vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 14. 12. 1999.Mit Schreiben vom 14. 12. 1999 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse der Beklagten mit, dass ihr der Kläger aufgrund von Beitragsrückständen samt Zinsen und Kosten einen Betrag von S 925.127,20 schulde und ersuchte (aufgrund der Änderung des ASVG mit 1. 10. 1999) um Aufrechnung mit der laufenden Pensionsleistung gemäß Paragraph 103, ASVG. Die Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse basiert auf einem vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 14. 12. 1999.

Mit Bescheid vom 26. 4. 2000 sprach die Beklagte aus, dass von der Alterspension des Klägers ab 1. 5. 2000 unbeschadet der bereits bestehenden Lohnpfändung monatlich ein Betrag in Höhe von S 900 zur Deckung der offenen Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse in Höhe von S 925.127,20 zuzüglich Verzugszinsen ab 15. 12. 1999 aufgerechnet werde.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrte der Kläger zuletzt (ON 8) die Beklagte schuldig zu erkennen, von der Aufrechnung auf seine Alterspension ab 1. 5. 2000 in Höhe von S 900 monatlich zur Deckung der offenen Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung der Angestellten einschließlich Verzugszinsen in Höhe von S 925.127,20 zuzüglich Verzugszinsen ab 15. 12. 1999 Abstand zu nehmen. Da es sich bei den monatlichen Abzügen um Forderungen der Salzburger Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung und nicht (um) solche Beitragsteile zur Pensionsversicherung der Beklagten handle, stelle die unzulässige Aufrechnungserklärung den Versuch dar, dass eine öffentliche Versicherungsanstalt einer anderen Versicherungsgesellschaft helfe. Die gleichheitswidrige Unterschreitung des Existenzminimums sei unzulässig.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und begehrte die Feststellung, dass sie berechtigt sei, auf die Pension des Klägers ab 1. 5. 2000 einen Betrag von monatlich S 900 zur Deckung der angeführten Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse aufzurechnen. Die Aufrechnung erfolge im Einklang mit § 103 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und begehrte die Feststellung, dass sie berechtigt sei, auf die Pension des Klägers ab 1. 5. 2000 einen Betrag von monatlich S 900 zur Deckung der angeführten Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse aufzurechnen. Die Aufrechnung erfolge im Einklang mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und erklärte die Aufrechnung für zulässig. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies es auf die geltende Fassung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG, wonach Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beträge (§ 58 Abs 6), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt sei, aufrechnen dürften. Gemäß § 103 Abs 2 ASVG sei die Aufrechnung nach Abs 1 Z 1 nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig. Nach der Rechtsprechung sei diese Bestimmung eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm, weshalb eine Aufrechnung auch in den pfändungsfreien Teil zulässig sei. Die Aufrechnung sei mit 50 % der Nettopension, daher S 4.633,85 limitiert. Die Beklagte habe die Aufrechnungsrate nach ihren eigenen Richtlinien dahin begrenzt, dass dem Versicherten 90 % des Richtsatzes für Ausgleichszulagenbezieher (S 7.480,80) nach der Aufrechnung verbleiben. Die vorgenommene Aufrechnung sei daher rechtlich zulässig und unterschreite deutlich die interne bzw bei weitem die gesetzliche Obergrenze.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und erklärte die Aufrechnung für zulässig. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies es auf die geltende Fassung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, wonach Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beträge (Paragraph 58, Absatz 6,), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt sei, aufrechnen dürften. Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, ASVG sei die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig. Nach der Rechtsprechung sei diese Bestimmung eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm, weshalb eine Aufrechnung auch in den pfändungsfreien Teil zulässig sei. Die Aufrechnung sei mit 50 % der Nettopension, daher S 4.633,85 limitiert. Die Beklagte habe die Aufrechnungsrate nach ihren eigenen Richtlinien dahin begrenzt, dass dem Versicherten 90 % des Richtsatzes für Ausgleichszulagenbezieher (S 7.480,80) nach der Aufrechnung verbleiben. Die vorgenommene Aufrechnung sei daher rechtlich zulässig und unterschreite deutlich die interne bzw bei weitem die gesetzliche Obergrenze.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, wies seinen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens und Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig sei. Es trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes mit ausführlicher Begründung und unter zahlreichen Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung bei.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, wies seinen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens und Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zulässig sei. Es trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes mit ausführlicher Begründung und unter zahlreichen Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung bei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die "außerordentliche" Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsurteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - jedenfalls zulässig, aber nicht berechtigt.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Ein Ausspruch über die Revisionszulässigkeit war hier entbehrlich, weil eine "wiederkehrende Leistung" im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG vorliegt. § 90 Z 1 ASGG erklärt die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs 3 und 4 ASGG) zwar für unzulässig. Ein Fall des § 89 Abs 4 ASGG liegt jedoch nicht vor. Einerseits begrenzt diese Bestimmung ihren Anwendungsbereich auf Fälle der Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Leistung (§ 65 Abs 1 Z 2 ASGG) und der Kostenersatzpflicht (§ 65 Abs 1 Z 5 ASGG). Andererseits enthält § 103 Abs 2 ASVG eine Sonderregelung über das Ausmaß der Anfechtungsmöglichkeit, ohne dass die Möglichkeit einer Ratenzahlung entsprechend § 107 Abs 3 Z 2 ASVG erwähnt würde. Dies spricht dafür, dass in den Fällen der Aufrechnung nach § 103 Abs 2 ASVG die Höhe der laufenden Rückersatzrate nicht im Sinne des § 89 Abs 4 ASGG unanfechtbar vom Gericht bestimmt werden kann. Es ist daher auch der Rechtsmittelausschluss nach § 90 Z 1 ASGG nicht wirksam. Vielmehr liegt ein Streit über den Bestand und dem Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG und damit - im Hinblick auf den laufenden monatlichen Abzug - ein Streit über wiederkehrende Leistungen vor (10 ObS 123/01b mwN).Ein Ausspruch über die Revisionszulässigkeit war hier entbehrlich, weil eine "wiederkehrende Leistung" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG vorliegt. Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG erklärt die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (Paragraph 89, Absatz 3 und 4 ASGG) zwar für unzulässig. Ein Fall des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG liegt jedoch nicht vor. Einerseits begrenzt diese Bestimmung ihren Anwendungsbereich auf Fälle der Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Leistung (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) und der Kostenersatzpflicht (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG). Andererseits enthält Paragraph 103, Absatz 2, ASVG eine Sonderregelung über das Ausmaß der Anfechtungsmöglichkeit, ohne dass die Möglichkeit einer Ratenzahlung entsprechend Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG erwähnt würde. Dies spricht dafür, dass in den Fällen der Aufrechnung nach Paragraph 103, Absatz 2, ASVG die Höhe der laufenden Rückersatzrate nicht im Sinne des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG unanfechtbar vom Gericht bestimmt werden kann. Es ist daher auch der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG nicht wirksam. Vielmehr liegt ein Streit über den Bestand und dem Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG und damit - im Hinblick auf den laufenden monatlichen Abzug - ein Streit über wiederkehrende Leistungen vor (10 ObS 123/01b mwN).

Zur Berechtigung der Revision:

Dazu ist vorerst festzuhalten, dass die in Punkt 1 und 2 der Revisionsgründe geltend gemachten Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten nicht vorliegen (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Dazu ist vorerst festzuhalten, dass die in Punkt 1 und 2 der Revisionsgründe geltend gemachten Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten nicht vorliegen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Die Revision macht geltend, dass eine Rechtsprechung zu der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage des materiellen Rechts (Rechtmäßigkeit der Aufrechnung nach § 103 ASVG) schon deshalb fehle, weil noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach der neuen Gesetzeslage ergangen sei. Die neue Konstellation des vorliegenden Falles liege einerseits darin, dass der Gesetzgeber neu die Kompensabilität auch bei Personenverschiedenheit "erklärt" habe, andererseits in der Frage der "rückwirkenden Unterschreitung des Existenzminimums für eine fremde Forderung allein nach dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers" (S 12 ff der ao Revision).Die Revision macht geltend, dass eine Rechtsprechung zu der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage des materiellen Rechts (Rechtmäßigkeit der Aufrechnung nach Paragraph 103, ASVG) schon deshalb fehle, weil noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach der neuen Gesetzeslage ergangen sei. Die neue Konstellation des vorliegenden Falles liege einerseits darin, dass der Gesetzgeber neu die Kompensabilität auch bei Personenverschiedenheit "erklärt" habe, andererseits in der Frage der "rückwirkenden Unterschreitung des Existenzminimums für eine fremde Forderung allein nach dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers" (S 12 ff der ao Revision).

Richtig ist, dass die Versicherungsträger aufgrund der bis 30. 9. 1999 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen "vom Anspruchsberechtigten dem leistungspflichtigen Versicherungsträger geschuldete fällige Beiträge" aufrechnen durften. Dazu hat der Oberste Gerichtshof - ua auch im Fall des Klägers - ausgeführt, dass ein Sozialversicherungsträger mit Beitragsforderungen eines anderen Versicherungsträgers nicht aufrechnen kann (SSV-NF 12/103). Die Bestimmungen der §§ 58 Abs 6 und 103 Abs 1 Z 1 ASVG wurden mit dem SteuerreformG 2000, BGBl I 1999/106, novelliert. Nach der mit 1. 10. 1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG dürfen Versicherungsträger nunmehr auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen "vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (§ 58 Abs 6 ASVG)" aufrechnen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend festhält, sollte durch diese Novellierung klargestellt werden, dass die Aufrechnung auch trägerübergreifend (zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, aber auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig ist (ErläutRV 1766 BlgNR 20. GP 81; Teschner/Widlar ASVG 70.Erg-Lfg FN 2 Abs 4).Richtig ist, dass die Versicherungsträger aufgrund der bis 30. 9. 1999 in Geltung gestandenen Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen "vom Anspruchsberechtigten dem leistungspflichtigen Versicherungsträger geschuldete fällige Beiträge" aufrechnen durften. Dazu hat der Oberste Gerichtshof - ua auch im Fall des Klägers - ausgeführt, dass ein Sozialversicherungsträger mit Beitragsforderungen eines anderen Versicherungsträgers nicht aufrechnen kann (SSV-NF 12/103). Die Bestimmungen der Paragraphen 58, Absatz 6 und 103 Absatz eins, Ziffer eins, ASVG wurden mit dem SteuerreformG 2000, BGBl römisch eins 1999/106, novelliert. Nach der mit 1. 10. 1999 in Kraft getretenen Neufassung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dürfen Versicherungsträger nunmehr auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen "vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (Paragraph 58, Absatz 6, ASVG)" aufrechnen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend festhält, sollte durch diese Novellierung klargestellt werden, dass die Aufrechnung auch trägerübergreifend (zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, aber auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig ist (ErläutRV 1766 BlgNR 20. GP 81; Teschner/Widlar ASVG 70.Erg-Lfg FN 2 Absatz 4,).

Insoweit unternimmt die Revision aber nicht einmal den Versuch, die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen, dass die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vorgenommene Aufrechnung der Alterspension des Klägers mit offenen Forderungen der Salzburger Gebietskrankenkasse nach dem klaren Gesetzeswortlaut zulässig ist, zu widerlegen; wird doch dazu nur ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber "neu erklärte" Kompensabilität bei Personenverschiedenheit "auch nicht richtig" sei (S 13 der Revision).

Gleiches gilt für die Revisionsausführungen zum angeblichen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Auch dabei geht die Revision auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass von einer Rückwirkung schon deshalb keine Rede sein kann, weil die Aufrechnung erst für einen Zeitraum ab 1. 5. 2000 - lange nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung - erfolgt (vgl dazu: 10 ObS 119/01z mwN), nicht ein. In der Rechtsrüge wird nämlich - ohne jegliche konkrete Begründung - ausgeführt, dass die Gegenargumente (des Berufungsgerichtes) "nicht überzeugen" (S 16 der Revision).Gleiches gilt für die Revisionsausführungen zum angeblichen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Auch dabei geht die Revision auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass von einer Rückwirkung schon deshalb keine Rede sein kann, weil die Aufrechnung erst für einen Zeitraum ab 1. 5. 2000 - lange nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung - erfolgt vergleiche dazu: 10 ObS 119/01z mwN), nicht ein. In der Rechtsrüge wird nämlich - ohne jegliche konkrete Begründung - ausgeführt, dass die Gegenargumente (des Berufungsgerichtes) "nicht überzeugen" (S 16 der Revision).

Aber auch den zuletzt erstatteten Revisionsausführungen zu § 103 Abs 2 ASVG, die sich mit der berufungsgerichtlichen Beurteilung befassen (S 20 ff der ao Revision), ist nicht zu folgen. Dass der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des § 103 Abs 2 ASVG keine gleichheitswidrige oder grundrechtswidrige Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger erblickt (RIS-Justiz RS0110624; zuletzt [insb zu den verfassungsrechtlichen Bedenken]: 10 ObS 119/01z), dass sie eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige, speziellere Norm ist (RIS-Justiz RS0110621), und dass daraus die Unmaßgeblichkeit der Pfändungsbeschränkungen der EO im Falle einer solchen aufrechnungsweisen Rückstandshereinbringung durch Sozialversicherungsträger folgt (RIS-Justiz RS0013254), entspricht nämlich der ständigen Judikatur des erkennenden Senates (SSV-NF 12/103; 10 ObS 392/98i = ARD 5051/11/99; zuletzt: 10 ObS 119/01z), gegen die mit der bloßen Qualifikation der bisherigen Auslegung dieser Bestimmung als sogenannte "Wortschöpfung", keine begründeten (neuen) Bedenken vorgetragen werden. Bezüglich der Ermittlung des exekutionsrechtlichen Existenzminimus bei Zusammentreffen von Aufrechnungsansprüchen gemäß § 103 Abs 2 ASVG mit Exekutionen, die auf den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch geführt werden, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen in der - in einer den Kläger betreffenden Rechtssache ergangenen - Entscheidung 10 ObS 245/98x (= SSV-NF 12/103) verwiesen.Aber auch den zuletzt erstatteten Revisionsausführungen zu Paragraph 103, Absatz 2, ASVG, die sich mit der berufungsgerichtlichen Beurteilung befassen (S 20 ff der ao Revision), ist nicht zu folgen. Dass der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG keine gleichheitswidrige oder grundrechtswidrige Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger erblickt (RIS-Justiz RS0110624; zuletzt [insb zu den verfassungsrechtlichen Bedenken]: 10 ObS 119/01z), dass sie eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige, speziellere Norm ist (RIS-Justiz RS0110621), und dass daraus die Unmaßgeblichkeit der Pfändungsbeschränkungen der EO im Falle einer solchen aufrechnungsweisen Rückstandshereinbringung durch Sozialversicherungsträger folgt (RIS-Justiz RS0013254), entspricht nämlich der ständigen Judikatur des erkennenden Senates (SSV-NF 12/103; 10 ObS 392/98i = ARD 5051/11/99; zuletzt: 10 ObS 119/01z), gegen die mit der bloßen Qualifikation der bisherigen Auslegung dieser Bestimmung als sogenannte "Wortschöpfung", keine begründeten (neuen) Bedenken vorgetragen werden. Bezüglich der Ermittlung des exekutionsrechtlichen Existenzminimus bei Zusammentreffen von Aufrechnungsansprüchen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, ASVG mit Exekutionen, die auf den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch geführt werden, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen in der - in einer den Kläger betreffenden Rechtssache ergangenen - Entscheidung 10 ObS 245/98x (= SSV-NF 12/103) verwiesen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Der Kläger hat zwar besondere Billigkeitsgründe geltend gemacht, die seines Erachtens trotz gänzlichen Unterliegens einen Kostenzuspruch rechtfertigen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass es für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten, sondern "besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens" ankommt. Da zu der hier maßgebenden Frage eine feste Judikatur besteht, war keine Rechtsfrage von der in § 46 Abs 1 ASGG angesprochenen Qualität zu lösen. Es besteht daher kein Anlass zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit (10 ObS 123/01b).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Der Kläger hat zwar besondere Billigkeitsgründe geltend gemacht, die seines Erachtens trotz gänzlichen Unterliegens einen Kostenzuspruch rechtfertigen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass es für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten, sondern "besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens" ankommt. Da zu der hier maßgebenden Frage eine feste Judikatur besteht, war keine Rechtsfrage von der in Paragraph 46, Absatz eins, ASGG angesprochenen Qualität zu lösen. Es besteht daher kein Anlass zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit (10 ObS 123/01b).

Anmerkung

E63210 10CA1311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00131.01I.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_010OBS00131_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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