Index
23/01 Konkursordnung;Norm
BAO §198;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. Wolfgang Lirk, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4/1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B GmbH in Salzburg, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 4. Dezember 2006, GZ RV/0690-S/06, betreffend Zurückweisung einer Berufung und eines Vorlageantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. Juni 2005 wurde über das Vermögen der B-GmbH der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt. Am 12. Oktober 2005 erließ das Finanzamt nach einer Lohnsteuerprüfung eine an die B-GmbH gerichtete, als Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum Jänner bis Mai 2005 intendierte Erledigung. Diese Erledigung war an die B-GmbH zu Handen des Beschwerdeführers adressiert.
Der Beschwerdeführer brachte als Masseverwalter eine mit 10. November 2005 datierte Berufung ein, welche vom Finanzamt mit einer als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Erledigung abgewiesen wurde. Diese Erledigung vom 6. März 2006 war wiederum gerichtet an die B-GmbH zu Handen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 4. April 2006 einen Vorlageantrag ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung und den Vorlageantrag als unzulässig zurück. Gemäß § 273 Abs. 1 BAO sei eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig sei. Nach § 276 Abs. 4 BAO sei § 273 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt seien - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO.
Eine Erledigung könne gegenüber dem Gemeinschuldner, welchem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen sei, nicht wirksam erlassen werden. Eine wirksame Erledigung sei daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen. Eine an "Herrn (Gemeinschuldner) z.H. Herrn (Masseverwalter)" adressierte Erledigung sei nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (Hinweis auf den hg Beschluss vom 2. März 2006, 2006/15/0087). Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter werde sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam.
Da die als Bescheid bzw Berufungsvorentscheidung bezeichneten Erledigungen des Finanzamtes an die Gemeinschuldnerin gerichtet gewesen seien, lägen keine rechtswirksam erlassenen Bescheide vor. Ein Vorlageantrag setze unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus. Die Berufung vom 10. November 2005 und der Vorlageantrag vom 4. April 2006 seien daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 273 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b)
nicht fristgerecht eingebracht wurde."
§ 276 Abs. 4 BAO lautet:
"Auf das Recht zur Stellung des Vorlageantrages ist in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249 Abs. 1, § 255, § 256 sowie § 273 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden."
Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes vom 12. Oktober 2005 und bei der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 6. März 2006 handle es sich um wirksame Bescheide. Diese Erledigungen seien nämlich an die Gemeinschuldnerin "zu Handen" des Beschwerdeführers gerichtet. Damit sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer als die richtige Verfahrenspartei habe angesprochen werden sollen. Der Vorlageantrag hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen.
Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Dies gilt in gleicher Weise auch für Haftungsbescheide.
Die belangte Behörde ist daher im Recht mit der Auffassung, dass die Erledigungen des Finanzamtes vom 12. Oktober 2005 und vom 6. März 2006 ("Berufungsvorentscheidung") keine wirksamen Bescheide darstellen. Diese Erledigungen konnten gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die Erledigungen wären an den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen. Eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (vgl den hg Beschluss vom 2. März 2006, 2006/15/0087, mwN). Es liegt sohin kein wirksamer Haftungs- bzw Abgabenbescheid vor.
Mangels Bescheidqualität der Erledigung des Finanzamtes vom 12. Oktober 2005 erweist sich die gegen diese Erledigung erhobene Berufung vom 10. November 2005 als unzulässig.
Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, 93/14/0146). Der belangten Behörde kann daher auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie, weil die als Berufungsvorentscheidung intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 6. März 2006 keinen wirksamen Bescheid darstellt, den Vorlageantrag vom 4. April 2006 als unzulässig zurückgewiesen hat.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. Februar 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150373.X00Im RIS seit
06.03.2007