Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Danuta P*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Lessiak, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Witwenpension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2001, GZ 7 Rs 113/01s-28, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. August 2000, GZ 20 Cgs 205/99d-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der vom Berufungsgericht verneinte Mangel des Verfahrens erster Instanz, wie hier die unterlassene Parteienvernehmung der Klägerin, kann nicht neuerlich mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 13/36 ua). Die Zurechnung der Klägerin zur II. Invalidengruppe, die Einschätzung ihrer Invalidität als dauernd durch die Bezirksärztekommission Nr 15 in T***** (Polen) ist eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung und hat mit der unterbliebenen Parteienvernehmung der Klägerin nichts zu tun. Hieraus ließe sich auch keine Aussage für eine nach österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilende Berufsunfähigkeit bzw Invalidität der Klägerin treffen. Die Einschätzung der Berufsunfähigkeit bzw Invalidität und die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen erfolgt nach den Rechtsvorschriften, die für die Inanspruchnahme der Leistungen gelten (vgl auch das nunmehr geltende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit BGBl III 2000/212). Daher ist die Einschätzung der Invalidität nach einem anderen System für die Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension, bei der die Berufsunfähigkeit bzw Invalidität des überlebenden Ehegatten gemäß § 270 ASVG zu beurteilen ist, nicht bindend (SSV-NF 13/25; 10 ObS 299/98p).Der vom Berufungsgericht verneinte Mangel des Verfahrens erster Instanz, wie hier die unterlassene Parteienvernehmung der Klägerin, kann nicht neuerlich mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 13/36 ua). Die Zurechnung der Klägerin zur römisch II. Invalidengruppe, die Einschätzung ihrer Invalidität als dauernd durch die Bezirksärztekommission Nr 15 in T***** (Polen) ist eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung und hat mit der unterbliebenen Parteienvernehmung der Klägerin nichts zu tun. Hieraus ließe sich auch keine Aussage für eine nach österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilende Berufsunfähigkeit bzw Invalidität der Klägerin treffen. Die Einschätzung der Berufsunfähigkeit bzw Invalidität und die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen erfolgt nach den Rechtsvorschriften, die für die Inanspruchnahme der Leistungen gelten vergleiche auch das nunmehr geltende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit BGBl römisch III 2000/212). Daher ist die Einschätzung der Invalidität nach einem anderen System für die Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension, bei der die Berufsunfähigkeit bzw Invalidität des überlebenden Ehegatten gemäß Paragraph 270, ASVG zu beurteilen ist, nicht bindend (SSV-NF 13/25; 10 ObS 299/98p).
Auch der nach Schluss der Verhandlung erster Instanz aber auch nach dem Berufungszeitpunkt erstellte und erst in der Revision vorgelegte Augenbefund muss schon wegen des auch in Sozialrechtssachen geltenden Neuerungsverbotes (RIS-Justiz RS0042049) unbeachtlich bleiben.
Der Revision kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E62989 10C02561European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00256.01X.0904.000Dokumentnummer
JJT_20010904_OGH0002_010OBS00256_01X0000_000