Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rupert Werner K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. März 2001, GZ 18 Vr 1585/00-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rupert Werner K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. März 2001, GZ 18 römisch fünf r 1585/00-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rupert Werner K***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF (III) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (IV) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rupert Werner K***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch eins), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch II), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF (römisch III) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (römisch IV) schuldig erkannt.
Danach hat er in Heiligenblut
I. die am 2. Juni 1983 geborene Evelyn S***** mit Gewalt und durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung und zur Duldung des Beischlafes genötigt, und zwarrömisch eins. die am 2. Juni 1983 geborene Evelyn S***** mit Gewalt und durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung und zur Duldung des Beischlafes genötigt, und zwar
1. am 9. August 1995, indem er sie zuerst auf eine Couch legte, sie gegen ihren Willen entkleidete sowie durch die wiederholte Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie sich wehre oder schreie, ihre nackten Brüste betastete, an ihren Brustwarzen leckte sowie im Bereich des äußeren Geschlechtsteiles betastete und leckte, dann (erfolglos) aufforderte, seinen Penis in die Hände zu nehmen, anschließend sie erneut auf die Couch niederdrückte, einen Finger in ihre Scheide einführte, ihre Beine auseinanderzwängte und sein Glied in ihre Scheide einführte und letztlich sie veranlasste, bei ihm bis zum Samenerguss einen Mundverkehr durchzuführen;
2. Ende August 1995, indem er ihr drohte, sie umzubringen, wenn sie sich wehre, da sie ihn verraten habe, und dadurch, dass er ihr mehrere Faustschläge versetzte, sie dann auf das Bett drückte und anschließend sein Glied in ihre Scheide einführte;
3. in der Zeit von April bis Mai 1996 dadurch, dass er ihr Schläge versetzte und sie aufforderte, an ihm bis zum Samenerguss einen Mundverkehr vorzunehmen, wobei er auch zeitweise an ihrer Scheide leckte;
II. durch die unter I 1 und 2 geschilderten Tathandlungen mit einer unmündigen Person (auch) den Beischlaf unternommen;römisch II. durch die unter römisch eins 1 und 2 geschilderten Tathandlungen mit einer unmündigen Person (auch) den Beischlaf unternommen;
III. durch die unter I 1 und 3 geschilderten Tathandlungen im Übrigen eine unmündige Person zur Unzucht missbraucht;römisch III. durch die unter römisch eins 1 und 3 geschilderten Tathandlungen im Übrigen eine unmündige Person zur Unzucht missbraucht;
IV. in der Zeit von 9. August 1995 bis Ende 1999 Evelyn S***** in zahlreichen Angriffen durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die sinngemäßen Äußerungen, wenn sie ihn anzeige, werde er sie umbringen, er werde sie im Zuge einer neuerlichen Vergewaltigung erwürgen, zur Unterlassung der Anzeigeestattung genötigt, wobei er Evelyn S***** damit durch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte.römisch IV. in der Zeit von 9. August 1995 bis Ende 1999 Evelyn S***** in zahlreichen Angriffen durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die sinngemäßen Äußerungen, wenn sie ihn anzeige, werde er sie umbringen, er werde sie im Zuge einer neuerlichen Vergewaltigung erwürgen, zur Unterlassung der Anzeigeestattung genötigt, wobei er Evelyn S***** damit durch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 4,, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages nicht verletzt.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages nicht verletzt.
Die Durchführung eines Ortsaugenscheines wurde zum Beweis dafür beantragt, dass die von der Zeugin Evelyn S***** behaupteten Tathandlungen im Bereich des Hasenstalles bzw Ziegenstalles auf Grund der dort gegebenen räumlichen Verhältnisse wie auch auf Grund der Einsehbarkeit dieses Bereiches nicht möglich gewesen wären (S 328 f).
Hiezu hat der Angeklagte selbst angegeben, der Ziegenstall habe eine Größe von rund 3 x 4 m, er sei etwa 1,8 m hoch und mit einer Tür verschließbar (S 308 f). Bei dieser Sachlage wäre es aber geboten gewesen, bei Stellung des Antrages nicht nur Beweismittel und Beweisthema anzugeben, sondern auch darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden konnte, dass die Durchführung des beantragten Beweises tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Da dies nicht geschehen ist, blieb der Beweisantrag unvollständig, weshalb durch dessen Abweisung weder ein Gesetz noch Grundsätze des Verfahrens unrichtig angewendet wurden.Hiezu hat der Angeklagte selbst angegeben, der Ziegenstall habe eine Größe von rund 3 x 4 m, er sei etwa 1,8 m hoch und mit einer Tür verschließbar (S 308 f). Bei dieser Sachlage wäre es aber geboten gewesen, bei Stellung des Antrages nicht nur Beweismittel und Beweisthema anzugeben, sondern auch darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden konnte, dass die Durchführung des beantragten Beweises tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19). Da dies nicht geschehen ist, blieb der Beweisantrag unvollständig, weshalb durch dessen Abweisung weder ein Gesetz noch Grundsätze des Verfahrens unrichtig angewendet wurden.
Die Mängelrüge (Z 5) beschränkt sich darauf, unter Zitierung von Urteilen des deutschen Bundesgerichtshofes das vom Erstgericht eingeholte und in seiner Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten verwertete Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Max F***** darüber, ob die Angaben der Evelyn S***** vor der Gendarmerie und bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung auf real Erlebtem beruhen (ON 11), als unvollständig und unrichtig hinzustellen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) beschränkt sich darauf, unter Zitierung von Urteilen des deutschen Bundesgerichtshofes das vom Erstgericht eingeholte und in seiner Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten verwertete Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Max F***** darüber, ob die Angaben der Evelyn S***** vor der Gendarmerie und bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung auf real Erlebtem beruhen (ON 11), als unvollständig und unrichtig hinzustellen.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer aber die österreichische Rechtslage. Ob ein Sachverständigengutachten ausreichend und schlüssig ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatgerichtes (Mayerhofer StPO4 § 126 E 1; § 258 E 121; § 281 Z 4 E 132). Angebliche Mängel eines Gutachtens können nur im Wege der §§ 125, 126 StPO beseitigt werden. Werden Bedenken gegen die Expertise im Verfahren erster Instanz nicht dargetan und keine entsprechenden Anträge gestellt, können solche weder im Rahmen einer Verfahrens- (Z 4) noch Mängelrüge (Z 5) geltend gemacht werden (14 Os 128/88 ua).Dabei verkennt der Beschwerdeführer aber die österreichische Rechtslage. Ob ein Sachverständigengutachten ausreichend und schlüssig ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatgerichtes (Mayerhofer StPO4 Paragraph 126, E 1; Paragraph 258, E 121; Paragraph 281, Ziffer 4, E 132). Angebliche Mängel eines Gutachtens können nur im Wege der Paragraphen 125,, 126 StPO beseitigt werden. Werden Bedenken gegen die Expertise im Verfahren erster Instanz nicht dargetan und keine entsprechenden Anträge gestellt, können solche weder im Rahmen einer Verfahrens- (Ziffer 4,) noch Mängelrüge (Ziffer 5,) geltend gemacht werden (14 Os 128/88 ua).
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung keine Einwände gegen Befund und Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Max F***** erhoben und auch keine Anträge auf dessen Ergänzung oder Beiziehung eines anderen Sachverständigen gestellt. Sein weitwendiges Vorbringen gegen die Begutachtung widerspricht daher einerseits dem Neuerungsverbot im Nichtigkeitsverfahren und stellt sich andererseits lediglich als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter dar.
Entgegen dem Rechtsmittel hat sich das Erstgericht auch damit auseinandergesetzt, warum die Zeugin S***** zunächst von einem, dann von mehreren Vorfällen gesprochen hat (US 15).
Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie macht nämlich geltend, es seien keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen worden, für wie alt der Angeklagte das Mädchen gehalten habe.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie macht nämlich geltend, es seien keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen worden, für wie alt der Angeklagte das Mädchen gehalten habe.
Der Nichtigkeitswerber übergeht aber die ausdrücklichen Konstatierungen, wonach er "wusste, dass sie (Evelyn S*****) im Jahr 1995 die Hauptschule besuchte und zu diesem Zeitpunkt noch nicht vierzehn Jahre alt war" (US 5). Die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten objektiven und subjektiven Sachverhalt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 9 und 9a).Der Nichtigkeitswerber übergeht aber die ausdrücklichen Konstatierungen, wonach er "wusste, dass sie (Evelyn S*****) im Jahr 1995 die Hauptschule besuchte und zu diesem Zeitpunkt noch nicht vierzehn Jahre alt war" (US 5). Die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten objektiven und subjektiven Sachverhalt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 9 und 9a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E63107 11D01081European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00108.01.0904.000Dokumentnummer
JJT_20010904_OGH0002_0110OS00108_0100000_000