TE OGH 2001/9/4 5Ob144/01i

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei E*****, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer ua Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Ing. Günther D*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, wegen S 685.433,22 sA und Aufhebung eines Vertrages (Streitwert S 30.000,--) bzw S 600.000,--, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2001, GZ 4 R 223/00v-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Fall eines Rücktritts vom Vertrag ist gemäß § 921 ABGB der gesamte durch verschuldete Nichterfüllung verursachte Schaden zu ersetzen. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (Reischauer in Rummel3 1. Aufl, Rz 2 zu § 921 ABGB); es gebührt ihm das Erfüllungsinteresse (Binder in Schwimann 2. Aufl, Rz 6 zu § 921 ABGB). Dementsprechend ist auch der Verspätungsschaden in Form von gesetzlichen Verzugszinsen bzw der Zinsen für einen durch Ausbleiben der Leistung nicht tilgbaren Kredit zu ersetzen, wenn dem Schuldner - wie hier - der Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB nicht gelingt (Reischauer aaO, Rz 22 zu § 918 ABGB).Im Fall eines Rücktritts vom Vertrag ist gemäß Paragraph 921, ABGB der gesamte durch verschuldete Nichterfüllung verursachte Schaden zu ersetzen. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (Reischauer in Rummel3 1. Aufl, Rz 2 zu Paragraph 921, ABGB); es gebührt ihm das Erfüllungsinteresse (Binder in Schwimann 2. Aufl, Rz 6 zu Paragraph 921, ABGB). Dementsprechend ist auch der Verspätungsschaden in Form von gesetzlichen Verzugszinsen bzw der Zinsen für einen durch Ausbleiben der Leistung nicht tilgbaren Kredit zu ersetzen, wenn dem Schuldner - wie hier - der Entlastungsbeweis nach Paragraph 1298, ABGB nicht gelingt (Reischauer aaO, Rz 22 zu Paragraph 918, ABGB).

Der Ersatzanspruch bleibt trotz Rücktritts ein Anspruch wegen Vertragsverletzung (Reischauer aaO, Rz 1 zu § 921 ABGB). Wurde der Vertrag von Personen abgeschlossen, die - wie hier - im Zeitpunkt der Geschäftsvornahme Kaufleute waren, bleiben daher die für Handelsgeschäfte geltenden Sonderbestimmungen anwendbar (vgl auch Kramer in Straube 2. Aufl, Rz 11 zu § 343 HGB). Der zu ersetzende Schaden umfasst also auch den entgangenen Gewinn (Art 8 Nr 2 der 4. EVHGB). Gemäß §§ 352, 353 HGB gebühren überdies Verzugszinsen in der Höhe von 5 % ab dem Tag der Fälligkeit und nicht erst ab Geltendmachung. Die in der außerordentlichen Revision vorgetragenen Argumente zeigen also insgesamt keine von der Judikatur abweichende Beurteilung des Berufungsgerichtes oder eine von der Judikatur noch nicht gelöste Rechtsfrage auf.Der Ersatzanspruch bleibt trotz Rücktritts ein Anspruch wegen Vertragsverletzung (Reischauer aaO, Rz 1 zu Paragraph 921, ABGB). Wurde der Vertrag von Personen abgeschlossen, die - wie hier - im Zeitpunkt der Geschäftsvornahme Kaufleute waren, bleiben daher die für Handelsgeschäfte geltenden Sonderbestimmungen anwendbar vergleiche auch Kramer in Straube 2. Aufl, Rz 11 zu Paragraph 343, HGB). Der zu ersetzende Schaden umfasst also auch den entgangenen Gewinn (Artikel 8, Nr 2 der 4. EVHGB). Gemäß Paragraphen 352,, 353 HGB gebühren überdies Verzugszinsen in der Höhe von 5 % ab dem Tag der Fälligkeit und nicht erst ab Geltendmachung. Die in der außerordentlichen Revision vorgetragenen Argumente zeigen also insgesamt keine von der Judikatur abweichende Beurteilung des Berufungsgerichtes oder eine von der Judikatur noch nicht gelöste Rechtsfrage auf.

Anmerkung

E62930 05A01441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00144.01I.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_0050OB00144_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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