TE OGH 2001/9/4 10ObS246/01a

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Oliver K*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Michael Müller, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. März 2001, GZ 11 Rs 75/01f-31, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. November 2000, GZ 18 Cgs 129/98y-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen; im Übrigen wird ihr keine Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Dass der Kläger nur die erste Streitverhandlung besuchte, die übrigen unbesucht ließ, obwohl er hiezu geladen worden war, sein Nichterscheinen entschuldigte bzw nur eine schriftliche Stellungnahme zum medizinischen Gutachten abgab und ihm schließlich ein einstweiliger Sachwalter beigegeben wurde, lässt keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Sinne des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO erkennen. Sein gesetzlicher Vertreter hat nämlich die bisherige Prozessführung unbedingt genehmigt (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu § 477).Dass der Kläger nur die erste Streitverhandlung besuchte, die übrigen unbesucht ließ, obwohl er hiezu geladen worden war, sein Nichterscheinen entschuldigte bzw nur eine schriftliche Stellungnahme zum medizinischen Gutachten abgab und ihm schließlich ein einstweiliger Sachwalter beigegeben wurde, lässt keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO erkennen. Sein gesetzlicher Vertreter hat nämlich die bisherige Prozessführung unbedingt genehmigt (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu Paragraph 477,).

Ein in der Unterlassung einer entsprechenden Anleitung des Klägers durch das Erstgericht gelegener Verfahrensmangel wurde im Berufungsverfahren nicht gerügt, sodass er im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann (10 ObS 327/00m).

Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel, nicht aber in einem Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgend einem anderen Beweismittel (EFSlg 57.825). Dass die auf dem medizinischen Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen über die Verwertbarkeit der Arbeitsleistungen des Klägers mit dem Dienstzeugnis des Otto M***** Verlages in Widerspruch stehen, begründet diesen Revisionsgrund nicht. Dass die Vorinstanzen dem Gutachten, das sich im Übrigen mit dem Dienstzeugnis auseinandersetzte, folgte und seine Feststellungen nicht auf Letzteres, sondern auf das Gutachten stützte, ist eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung. Ob der Kläger in dem genannten Verlag nach dem Inhalt des Dienstzeugnisses eine Lektorentätigkeit entfaltet hat, steht mit der Feststellung, dass er schon bei Eintritt in das Berufsleben nur in der Lage war, in einem geschützten Milieu über kurze Zeit und auch dann nur vorübergehend leichte und geistig einfache Tätigkeiten auszuüben, nicht in unlösbarem, mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch. Zum einen hat sich der Sachverständigen mit dem Dienstzeugnis auseinandergesetzt und schließen die Schwankungen im Krankheitsverlauf eine kurzfristige Dienstleistung allenfalls auf Kosten der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit nicht aus, sodass allenfalls erbrachte Arbeitsleistungen mit dem Kalkül durchaus im Einklang stehen.

Ein Widerspruch mit der Aktenlage ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen, "dass gegenüber dem Befund aus dem Jahr 1994 eine tendenzielle Verschlechterung eingetreten ist" und "dass der Zustand des Klägers im Wesentlichen schon bei Eintritt in das Berufsleben 1988 bestand...". Während die Verschlechterung auf den medizinischen Befund abstellt, bezieht sich der Begriff des "Zustandes" auf den der "Arbeitsunfähigkeit", die aber bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes in das Berufsleben bestand. Von aufzuklärenden und relevanten Aktenwidrigkeiten kann daher insgesamt keine Rede sein.

Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht die Rechtsrüge des Klägers in der Berufung nicht als gesetzgemäß ausgeführt ansah, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging und sohin dem Obersten Gerichtshof ein sachliches Eingehen auf eine Rechtsrüge in der Revision verwehrt ist, wenn die Unrichtigkeit dieser Ansicht des Berufungsgerichtes, wie im vorliegenden Fall, nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht wird (SSV-NF 10/137), gehört die Frage, ob dem gerichtsärztlichen Gutachten oder dem Dienstzeugnis erhöhte Beweiskraft zukam und ob das Gutachten als Feststellungsgrundlage ausreichend begründet, zur vom Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung.

Gerade, weil es nicht denkunmöglich ist, dass medizinische Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aber dennoch, (sowie auf einem geschützten Arbeitsplatz) gerade bei Schwankungen im Gesundheitszustand positive Arbeitsergebnisse erzielt werden, verstößt das Gutachten nicht gegen zwingende Denkgesetze, sodass die darauf beruhenden Feststellungen vor dem Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden können (10 ObS 40/89; 10 ObS 326/00i).

Der Revision kommt daher keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E62987 10C02461

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00246.01A.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_010OBS00246_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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