TE OGH 2001/9/4 10ObS212/01a

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Biljana K*****, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2001, GZ 10 Rs 83/01a-52, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Oktober 2000, GZ 12 Cgs 111/99x-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, wie die Einholung weiterer Sachverständigengutachten für HNO und Interne Medizin bzw Lungenheilkunde können im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme (RIS-Justiz RS0043111; 10 ObS 327/00m).Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, wie die Einholung weiterer Sachverständigengutachten für HNO und Interne Medizin bzw Lungenheilkunde können im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme (RIS-Justiz RS0043111; 10 ObS 327/00m).

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Rechtsrüge in der Berufung nicht vom feststehenden Sachverhalt ausgehe und sohin nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Nach den Feststellungen könne die Klägerin den Verweisungsberuf unter Berücksichtigung ihres Leistungskalküls uneingeschränkt wie ein voll geeigneter Arbeiter ausüben (RIS-Justiz RS0084677), sodass die Ausführungen, die Klägerin könne nicht wenigstens die Hälfte des Entgelts eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erzielen, im Sachverhalt keine Deckung fänden.

Diese vom Berufungsgericht als nicht ordnungsgemäß ausgeführt angesehene Rechtsrüge wiederholt die Revisionswerberin wörtlich, sodass den Ausführungen des Berufungsgerichtes nichts hinzuzufügen ist und eine sachliche Behandlung der Revision entbehrlich ist, weil die Revisionswerberin die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes nicht einmal inhaltlich als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt (10 ObS 51/93).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E62979 10C02121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00212.01A.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_010OBS00212_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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