TE OGH 2001/9/5 9Ob169/01w

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj. Bernhard St*****, geboren am 8. März 1992, und Georg St*****, geboren am 30. November 1993, wegen Obsorgeübertragung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Martin St*****, vertreten durch Dr. Marlene Klein, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 7. Mai 2001, GZ 16 R 89/01d-138, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Rahmen der Obsorgezuteilung sind auch nach der erstgerichtlichen Entscheidung eingetretene Umstände zu beachten, wenn Neuerungen wegen geänderter Verhältnisse im Interesse des Kindeswohls zu beachten sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist der der letztinstanzlichen Entscheidung (9 Ob 43/99; 9 Ob 194/00w, 10 Ob 25/00z; 1 Ob 74/01s). Der Empfehlung der Sachverständigen, dass der Obsorgewechsel zur Mutter unter der Voraussetzung befürwortet wird, dass sie ihre gegebene berufliche Situation soweit ändern kann, dass sie nur bis 15.30 Uhr arbeitet, lag zugrunde, dass sie seinerzeit bei einem Gynäkologen angestellt war und zeitweise bis 21.30 Uhr zu arbeiten hatte. Die geänderte Situation, die Eröffnung einer Hebammenpraxis mit ein bis zwei Geburten pro Monat war jedoch bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und auch der Umstand, dass sie daher flexibel hinsichtlich ihrer zeitlichen Beanspruchung ist (AS 163, 204, 229) und abends immer zu Hause ist (AS 119). Die angeblich geänderte Situation, die der Rekurswerber dem Gericht durch seine Urkundenvorlage (ON 137) bekanntgab, dass die Mutter als selbständige Hebamme umfassende Kundenbetreuung und Rufbereitschaft anbietet, fand sohin im bereits festgestellten Beruf einer selbständigen Hebamme Deckung und steht der Feststellung, dass sie ihre Arbeitszeit soweit einteilen kann, um die Kinder überwiegend selbst zu betreuen, nicht entgegen. Es lag daher keine solche Neuerung vor, die entgegen den getroffenen Feststellungen eine Beachtung oder eine Einholung eines neuerlichen Gutachtens im Interesse des Kindeswohls erforderte.

Da die Sachverständige auch bei ihrer der Entscheidung zugrunde liegenden Empfehlung, ungeachtet der zwischenzeitig nach ihrer ersten Begutachtung eingetretenen geringeren Druckausübung auf die Kinder durch den Rekurswerber die Obsorgezuteilung an die Mutter befürwortete, bildet die ohne weiteres Substrat vom Rekurswerber nunmehr geforderte Einholung eines weiteren neuen Gutachtens nur wegen einer länger zurückliegenden Begutachtung keine im Wege einer außerordentlichen Revision aufzugreifende Verletzung von Verfahrensgrundsätzen.

Soweit die Tatsacheninstanzen das Sachverständigengutachten und die diesem zugrunde liegenden Schlussfolgerungen ihrer Entscheidung zugrunde legten und der Rekurswerber sich gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanzen wendet, ist deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen (8 Ob 168/97g; 9 Ob 61/99g).

Die Vorinstanzen haben unter Gegenüberstellung der relevanten und strittigen Umstände der Elternteile und der Situation bei den beiden Kindern aber auch des Umstandes, dass der Rekurswerber derzeit den Druck von den Kindern genommen hat, die halbe-halbe-Lösung bei Betreuung der Kinder nicht als dem Kindeswohl entsprechend angesehen und im Hinblick auf die Bindungssituation der Kinder zur Mutter und dem Erfordernis eines "primären Zuhause" sowie der weiteren Gefahr des "einengenden Verhaltens" des Rekurswerbers die Änderung der bisherigen durch einen gerichtlich genehmigten Vergleich geregelten Obsorgezuteilung angeordnet.

Sie haben dabei eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung unter Zugrundelegung des Kindeswohls gefällt, die aber eine solche nach den maßgebenden Umständen des Einzelfalles ist und der daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, zumal das Kindeswohl nicht verletzt wurde.Sie haben dabei eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung unter Zugrundelegung des Kindeswohls gefällt, die aber eine solche nach den maßgebenden Umständen des Einzelfalles ist und der daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt, zumal das Kindeswohl nicht verletzt wurde.

Soweit die Tatsacheninstanzen, als unvollständige Sachverhaltsdarstellung gerügt, Feststellungen unterlassen haben, ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht den Angaben der Eltern und der Kinder, die mit ihren Vorwürfen "teilweise den Boden der Realität" verlassen haben bzw unglaubwürdig waren, nicht gefolgt ist, sondern primär vom Sachverständigengutachten ausgegangen ist, dass aber zum Druck auf die Kinder ausreichend Stellung bezog, aber auch die nunmehr im Rekurs aufgeworfene Beziehung der Mutter zum Onkel des Rekurswerbers bereits beinhaltete (AS I/419; II/161). Diesbezüglich fehlende Feststellungen berühren daher nicht die Frage der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.

Anmerkung

E62961 09A01691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00169.01W.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20010905_OGH0002_0090OB00169_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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