TE OGH 2001/9/5 10ObS228/01d

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk und Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard F*****, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2001, GZ 11 Rs 170/01a-27, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Jänner 2001, GZ 16 Cgs 42/00y-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, wie die Unterlassung einer Parteienvernehmung oder das Unterlassen der Einholung von Sachverständigengutachten können mit Erfolg nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116, 7/12, 13/36) und begründen keinen Verfahrensmangel der zweiten Instanz. Ob ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, der Inneren Medizin oder der Lungenheilkunde die darauf beruhenden Feststellungen rechtfertigt oder infolge Fachübergreifung eine weitere Gutachtenseinholung erforderlich gewesen wäre, ist eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung und nicht eines Verfahrensmangels der ersten oder zweiten Instanz.

Soweit der Revisionswerber davon ausgeht, dass es unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen für den Kläger keinen konkreten Verweisungsberuf gibt, übersieht er, dass die Vorinstanzen den Verweisungsberuf des Portiers herangezogen haben, wobei sie dessen Anforderungen als offenkundig im Sinne des § 269 ZPO zugrunde gelegt haben. Bei den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes handelt es sich daher um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (10 ObS 343/00i; 10 ObS 346/00f). Da eine über leichte Arbeiten hinausgehende Einschränkung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit nicht festgestellt wurde, auch die Tätigkeit eines Tagportiers auf dem Abeitsmarkt vorhanden ist, spricht nichts gegen die Verweisung des Klägers auf den Beruf des Portiers. Erwerbsunfähigkeit wird auch schon ausgeschlossen, wenn auch nur ein Verweisungsberuf vorhanden ist. Auf den weiters angeführten Verweisungsberuf des Aufsehers ist daher nicht einzugehen.Soweit der Revisionswerber davon ausgeht, dass es unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen für den Kläger keinen konkreten Verweisungsberuf gibt, übersieht er, dass die Vorinstanzen den Verweisungsberuf des Portiers herangezogen haben, wobei sie dessen Anforderungen als offenkundig im Sinne des Paragraph 269, ZPO zugrunde gelegt haben. Bei den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes handelt es sich daher um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (10 ObS 343/00i; 10 ObS 346/00f). Da eine über leichte Arbeiten hinausgehende Einschränkung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit nicht festgestellt wurde, auch die Tätigkeit eines Tagportiers auf dem Abeitsmarkt vorhanden ist, spricht nichts gegen die Verweisung des Klägers auf den Beruf des Portiers. Erwerbsunfähigkeit wird auch schon ausgeschlossen, wenn auch nur ein Verweisungsberuf vorhanden ist. Auf den weiters angeführten Verweisungsberuf des Aufsehers ist daher nicht einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E62981 10C02281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00228.01D.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20010905_OGH0002_010OBS00228_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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