Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hans B*****, vertreten durch Dr. Ernst Fiedler und Dr. Bernd Illichmann, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** AG, ***** vertreten durch Dr. Gernot Hain und Mag. Gerhard Rigler, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 1,751.933,62 sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. März 2001, GZ 11 Ra 246/00a-19, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. August 2000, GZ 18 Cga 106/00a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Klage den Zuspruch von S 1,751.933,62 sA an ausständigen Provisionen und Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertrG. Zur Frage der Besetzung des angerufenen Gerichtes als Arbeits- und Sozialgericht berief sich der Kläger auf § 50 Abs 1 Z 1 iVm § 51 Abs 3 Z 2 ASGG: Wenngleich er selbständiger Handelsvertreter sei, sei seine Tätigkeit für die Beklagte als arbeitnehmerähnlich zu beurteilen, weil er in deren Auftrag und für deren Rechnung Arbeiten geleistet und dabei wirtschaftlich unselbständig, nämlich sowohl persönlich als auch wirtschaftlich von der beklagten Partei abhängig gewesen sei. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergebe sich aus § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG, weil der Kläger während der gesamten Tätigkeit seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg gehabt habe.Der Kläger begehrt mit seiner an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Klage den Zuspruch von S 1,751.933,62 sA an ausständigen Provisionen und Ausgleichsanspruch im Sinne des Paragraph 24, HVertrG. Zur Frage der Besetzung des angerufenen Gerichtes als Arbeits- und Sozialgericht berief sich der Kläger auf Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG: Wenngleich er selbständiger Handelsvertreter sei, sei seine Tätigkeit für die Beklagte als arbeitnehmerähnlich zu beurteilen, weil er in deren Auftrag und für deren Rechnung Arbeiten geleistet und dabei wirtschaftlich unselbständig, nämlich sowohl persönlich als auch wirtschaftlich von der beklagten Partei abhängig gewesen sei. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergebe sich aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG, weil der Kläger während der gesamten Tätigkeit seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg gehabt habe.
Die beklagte Partei wendete unrichtige Gerichtsbesetzung und mangelnde örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Der Kläger sei nicht in arbeitnehmerähnlicher Stellung tätig gewesen und erfülle daher nicht die Voraussetzungen nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG.Die beklagte Partei wendete unrichtige Gerichtsbesetzung und mangelnde örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Der Kläger sei nicht in arbeitnehmerähnlicher Stellung tätig gewesen und erfülle daher nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG.
Das Erstgericht fasste im Zuständigkeitsstreit den Beschluss, 1. dass das Verfahren in der Gerichtsbesetzung nach §§ 11 Abs 1 und 12 ASGG fortzuführen sei; 2. erklärte sich das Landesgericht Salzburg zur Durchführung des Verfahrens für zuständig; die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde zurückgewiesen.Das Erstgericht fasste im Zuständigkeitsstreit den Beschluss, 1. dass das Verfahren in der Gerichtsbesetzung nach Paragraphen 11, Absatz eins und 12 ASGG fortzuführen sei; 2. erklärte sich das Landesgericht Salzburg zur Durchführung des Verfahrens für zuständig; die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde zurückgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass beim Kläger die Elemente der Arbeitnehmerähnlichkeit diejenigen der selbständigen Tätigkeit überwiegen und daher die Voraussetzungen des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG vorliegen. Den Zulassungsausspruch begründete es damit, dass sich die konkrete Lösung des vorliegenden, einen Grenzfall darstellenden Einzelfalles nicht ohne weiters aus den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Leitsätzen ergebe.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass beim Kläger die Elemente der Arbeitnehmerähnlichkeit diejenigen der selbständigen Tätigkeit überwiegen und daher die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG vorliegen. Den Zulassungsausspruch begründete es damit, dass sich die konkrete Lösung des vorliegenden, einen Grenzfall darstellenden Einzelfalles nicht ohne weiters aus den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Leitsätzen ergebe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht ausgesprochen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die Zurückweisung kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemein gültige Regel aufstellen. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (RIS-Justiz RS0085540, zuletzt 9 ObA 146/00m). Weder die Begründung des Rekursgerichtes noch die Revisionsrekursausführungen lassen erkennen, warum der hier vorliegende Grenzfall in seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht. Das Rekursgericht beurteilte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die für und die gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechenden Umstände nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit (SZ 70/161 uva). Die Revisionsrekurswerberin vermag nicht aufzuzeigen, dass dem Rekursgericht bei der Abwägung dieser Umstände mit dem Ergebnis der Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Da die beklagte Partei auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzeigt, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG von den selbständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemein gültige Regel aufstellen. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (RIS-Justiz RS0085540, zuletzt 9 ObA 146/00m). Weder die Begründung des Rekursgerichtes noch die Revisionsrekursausführungen lassen erkennen, warum der hier vorliegende Grenzfall in seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht. Das Rekursgericht beurteilte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die für und die gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechenden Umstände nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit (SZ 70/161 uva). Die Revisionsrekurswerberin vermag nicht aufzuzeigen, dass dem Rekursgericht bei der Abwägung dieser Umstände mit dem Ergebnis der Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Da die beklagte Partei auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzeigt, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.
Anmerkung
E62963 09B01511European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00151.01Y.0905.000Dokumentnummer
JJT_20010905_OGH0002_009OBA00151_01Y0000_000