TE OGH 2001/9/5 9ObA166/01d

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Günther Klepp ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Dipl. Ing. Stanislaus L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 4.729.000,- sA, Unterlassung (S 500.000,-) und Feststellung (S 100.000,-), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei (Gegner der gefährdeten Partei) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2001, GZ 12 Ra 156/01z-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die für die Beurteilung der Konkurrenzklausel und den daraus von der Klägerin und gefährdeten Partei (in der Folge: Klägerin) abgeleiteten Unterlassungsausspruch maßgebende Rechtslage richtig und vollständig wiedergegeben. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagter) wendet sich in seinem Rechtsmittel nur gegen die Anwendung dieser unbestrittenen Rechtslage auf den hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall. Dabei zeigt er keine die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigende Rechtsfrage auf.

Sowohl die Beurteilung der "Geschäftszweiggrenze" und der Frage nach dem Vorliegen einer Konkurrenzsituation, als auch die Beurteilung, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer begründeten Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, kann nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen. Gleiches gilt für die Vornahme der Abwägung zwischen den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers und den Interessen des Arbeitnehmers an der Nutzung seiner Spezialkenntnisse. Dem Rekurswerber gelingt es nicht, dazu unvertretbare Fehlbeurteilungen des Rekursgerichtes oder besondere Umstände aufzuzeigen, die in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgehen und eine Präzisierung der reichlich vorhandenen Rechtsprechung erfordern würden.

Der Einwand des Revisionsrekurswerbers, es fehle der Klägerin an einem Sicherungsinteresse, weil ohne die Erlassung der einstweiligen Verfügung die Durchsetzung des auf ein Jahr befristeten Unterlassungsanspruchs nicht vereitelt werde, ist angesichts der gar nicht bestrittenen Tatsache, dass der Kläger ein Arbeitsverhältnis beim Konkurrenten der Klägerin aufgenommen hat, schlicht unverständlich.

Dass der Klägerin durch den Umstand ein unwiederbringlicher Schaden droht, dass ihr technischer Leiter - ein maßgeblicher Know-How-Träger im Bereich der Produktentwicklung - als Leiter der Entwicklung von vergleichbaren Produkten bei einem wesentlichen Konkurrenten tätig wird, ist nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zu bejahen, dem zu entnehmen ist, dass die Klägerin und der nunmehrige Arbeitgeber des Beklagten auf einem technisch in rasanter Bewegung befindlichem Gebiet in hartem Konkurrenzkampf vor allem um Großkunden stehen. Die damit gegebene Gefahr des Verlustes vorhandener oder des Ausbleibens neuer Kunden wird aber von der Rechtsprechung als drohender unwiederbringlicher Schaden gewertet (RIS-Justiz RS0005256; zuletzt 1 Ob 1660/95; 4 Ob 20/92). Es sind daher die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO verwirklicht. Der Rechtssatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst seinerzeit im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügungen nach §§ 379 und 381 Z 1 EO, nicht aber auch für solche nach Z 2 des § 381 EO (RIS-Justiz RS0009418; SZ 64/153).Dass der Klägerin durch den Umstand ein unwiederbringlicher Schaden droht, dass ihr technischer Leiter - ein maßgeblicher Know-How-Träger im Bereich der Produktentwicklung - als Leiter der Entwicklung von vergleichbaren Produkten bei einem wesentlichen Konkurrenten tätig wird, ist nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zu bejahen, dem zu entnehmen ist, dass die Klägerin und der nunmehrige Arbeitgeber des Beklagten auf einem technisch in rasanter Bewegung befindlichem Gebiet in hartem Konkurrenzkampf vor allem um Großkunden stehen. Die damit gegebene Gefahr des Verlustes vorhandener oder des Ausbleibens neuer Kunden wird aber von der Rechtsprechung als drohender unwiederbringlicher Schaden gewertet (RIS-Justiz RS0005256; zuletzt 1 Ob 1660/95; 4 Ob 20/92). Es sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO verwirklicht. Der Rechtssatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst seinerzeit im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügungen nach Paragraphen 379 und 381 Ziffer eins, EO, nicht aber auch für solche nach Ziffer 2, des Paragraph 381, EO (RIS-Justiz RS0009418; SZ 64/153).

Die unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen, die hier keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidung hatte, begründet keine Aktenwidrigkeit (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 4 zu § 503 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Die unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen, die hier keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidung hatte, begründet keine Aktenwidrigkeit (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 4 zu Paragraph 503, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Anmerkung

E63203 09B01661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00166.01D.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20010905_OGH0002_009OBA00166_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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