TE OGH 2001/9/5 9ObA179/01s

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alois U*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 377.112 sA und Feststellung (Streitwert S 300.000), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2001, GZ 7 Ra 97/01p-27, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. November 2000, GZ 22 Cga 54/99t-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

21.834 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.639 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob in die Pensionsbemessungsgrundlage aufgrund des Kollektivver- trages (Pensionsreform 1961) auch Überstundenentgelt, Weihnachtssondergeld und Bilanzgeld einzubeziehen sind, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob in die Pensionsbemessungsgrundlage aufgrund des Kollektivver- trages (Pensionsreform 1961) auch Überstundenentgelt, Weihnachtssondergeld und Bilanzgeld einzubeziehen sind, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:

Soweit der Revisionswerber entgegen den Feststellungen von einer die Berücksichtigung von Vordienstzeiten für die Pensionsbemessung getroffenen Vereinbarung unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ausgeht, so vermögen auch die Regelungen über die Urkundenauslegung nach § 914 ABGB nicht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis zu führen. Seine Ausführungen zielen in Wahrheit darauf ab, die irrevisiblen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen in Zweifel zu ziehen. Der Wille der Parteien, das fiktive Eintrittsdatum nicht für die Pension heranzuziehen, ist erforscht und festgestellt worden (den Angaben des Klägers konnte das Erstgericht nicht folgen). Es kommt daher nicht darauf an, ob diese Tatsache im Dienstzettel, dem sie ausdrücklich nicht entnommen werden kann, ihren Niederschlag fand, weil vom tatsächlich festgestellten Vertragsinhalt auszugehen ist (RIS-Justiz RS0017741; 4 Ob 56/94).Soweit der Revisionswerber entgegen den Feststellungen von einer die Berücksichtigung von Vordienstzeiten für die Pensionsbemessung getroffenen Vereinbarung unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ausgeht, so vermögen auch die Regelungen über die Urkundenauslegung nach Paragraph 914, ABGB nicht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis zu führen. Seine Ausführungen zielen in Wahrheit darauf ab, die irrevisiblen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen in Zweifel zu ziehen. Der Wille der Parteien, das fiktive Eintrittsdatum nicht für die Pension heranzuziehen, ist erforscht und festgestellt worden (den Angaben des Klägers konnte das Erstgericht nicht folgen). Es kommt daher nicht darauf an, ob diese Tatsache im Dienstzettel, dem sie ausdrücklich nicht entnommen werden kann, ihren Niederschlag fand, weil vom tatsächlich festgestellten Vertragsinhalt auszugehen ist (RIS-Justiz RS0017741; 4 Ob 56/94).

Entscheidend bei der Auslegung von Kollektivverträgen ist die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien (RIS-Justiz RS0010089; 0010088). Danach ist aber der 14-fache schematische monatliche Gehaltsbezug pensionsfähiger, für die Bemessungsgrundlage heranzuziehender Jahresbezug. Wenn auch bei der Ermittlung der Höhe der Abfertigung in gewisser Regelmäßigkeit geleistete Überstunden zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0028982), so sind entgegen der Meinung des Revisionswerbers die Überstunden im vorliegenden Fall nicht in gleicher Weise zu berücksichtigen wie bei der Abfertigung. Dies ergibt sich eindeutig aus § 14 Abs 1 des Kollektivvertrages, wo ausdrücklich nur auf den 14-fachen schematischen monatlichen Gehaltsbezug verwiesen wird, der in der Anlage zu § 8 des Kollektivvertrages in der jeweiligen Fassung determiniert ist. Die Kollektivvertragsparteien haben daher festlegen wollen, dass der Pensionsbemessung ein engerer Entgeltbegriff als bei der Bemessung der gesetzlichen Abfertigung zugrundezulegen ist (Arb 9159). Die Anführung "schematischer" Gehaltsbezug wäre ansonsten überflüssig gewesen, wenn ohnehin eine der Abfertigung ähnliche Regelung gewünscht worden wäre. Dass nach dem Text des Kollektivvertrages auch noch gewisse prozentuelle Zuschläge und außertourliche Avancements einzubeziehen sind, spricht nur dafür, dass andere nicht darunter einzuordnende und nicht angeführte Leistungen wie das hier gegenständliche Überstundenentgelt oder die Weihnachtsgratifikation oder dass Bilanzgeld nicht mitumfasst sein sollten.Entscheidend bei der Auslegung von Kollektivverträgen ist die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien (RIS-Justiz RS0010089; 0010088). Danach ist aber der 14-fache schematische monatliche Gehaltsbezug pensionsfähiger, für die Bemessungsgrundlage heranzuziehender Jahresbezug. Wenn auch bei der Ermittlung der Höhe der Abfertigung in gewisser Regelmäßigkeit geleistete Überstunden zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0028982), so sind entgegen der Meinung des Revisionswerbers die Überstunden im vorliegenden Fall nicht in gleicher Weise zu berücksichtigen wie bei der Abfertigung. Dies ergibt sich eindeutig aus Paragraph 14, Absatz eins, des Kollektivvertrages, wo ausdrücklich nur auf den 14-fachen schematischen monatlichen Gehaltsbezug verwiesen wird, der in der Anlage zu Paragraph 8, des Kollektivvertrages in der jeweiligen Fassung determiniert ist. Die Kollektivvertragsparteien haben daher festlegen wollen, dass der Pensionsbemessung ein engerer Entgeltbegriff als bei der Bemessung der gesetzlichen Abfertigung zugrundezulegen ist (Arb 9159). Die Anführung "schematischer" Gehaltsbezug wäre ansonsten überflüssig gewesen, wenn ohnehin eine der Abfertigung ähnliche Regelung gewünscht worden wäre. Dass nach dem Text des Kollektivvertrages auch noch gewisse prozentuelle Zuschläge und außertourliche Avancements einzubeziehen sind, spricht nur dafür, dass andere nicht darunter einzuordnende und nicht angeführte Leistungen wie das hier gegenständliche Überstundenentgelt oder die Weihnachtsgratifikation oder dass Bilanzgeld nicht mitumfasst sein sollten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E62967 09B01791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00179.01S.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20010905_OGH0002_009OBA00179_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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