TE OGH 2001/9/5 9ObA203/01w

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roswitha W*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Vereinigten Staaten von Amerika, wegen S 1,373.426 brutto sA und Feststellung (Streitwert S 100.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 2000, GZ 9 Ra 76/00p-33 (berichtigt durch den Beschluss vom 27. Juni 2001, GZ 9 Ra 76/00p-38), womit dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18. Februar 2000, GZ 19 Cga 257/98x-30, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag, wegen Säumnis einer Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO zu fällen, ist ua dann zurückzuweisen, wenn der Nachweis fehlt, dass die nicht erschienene Partei zur Tagsatzung ordnungsmäßig geladen wurde. Der Richter kann jedoch auf Antrag der erschienenen Partei die Urteilsfällung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Tage vorbehalten und die Verhandlung schließen. Ergibt sich aus dem innerhalb der bestimmten Frist einlangenden Zustellungsschein oder aus den Erhebungen über die Zustellung, dass die Ladung der säumigen Partei so rechtzeitig zugestellt wurde, dass sie zur Verhandlung erscheinen konnte, so ist binnen acht Tagen nach Einlangen des Zustellungsscheins oder nach Abschluss der Erhebungen über die Zustellung das Versäumungsurteil zu fällen (§ 402 Abs 1 Z 1 ZPO). Ergibt sich keine ordnungsgemäße rechtzeitige Zustellung, dann ist der Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils zurückzuweisen. Da die erste Voraussetzung für die Fällung eines Versäumungsurteils die Säumnis des Nichterschienenen iSd Gesetzes ist, darf kein Versäumungsurteil gefällt werden, wenn der Nachweis der rechtzeitigen Zustellung fehlt. Der Antrag ist sogar schon dann zurückzuweisen, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Zustellung bestehen, die nicht einwandfrei zu beheben sind (SZ 18/174; Rechberger in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu § 402).Der Antrag, wegen Säumnis einer Partei ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, ZPO zu fällen, ist ua dann zurückzuweisen, wenn der Nachweis fehlt, dass die nicht erschienene Partei zur Tagsatzung ordnungsmäßig geladen wurde. Der Richter kann jedoch auf Antrag der erschienenen Partei die Urteilsfällung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Tage vorbehalten und die Verhandlung schließen. Ergibt sich aus dem innerhalb der bestimmten Frist einlangenden Zustellungsschein oder aus den Erhebungen über die Zustellung, dass die Ladung der säumigen Partei so rechtzeitig zugestellt wurde, dass sie zur Verhandlung erscheinen konnte, so ist binnen acht Tagen nach Einlangen des Zustellungsscheins oder nach Abschluss der Erhebungen über die Zustellung das Versäumungsurteil zu fällen (Paragraph 402, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Ergibt sich keine ordnungsgemäße rechtzeitige Zustellung, dann ist der Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils zurückzuweisen. Da die erste Voraussetzung für die Fällung eines Versäumungsurteils die Säumnis des Nichterschienenen iSd Gesetzes ist, darf kein Versäumungsurteil gefällt werden, wenn der Nachweis der rechtzeitigen Zustellung fehlt. Der Antrag ist sogar schon dann zurückzuweisen, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Zustellung bestehen, die nicht einwandfrei zu beheben sind (SZ 18/174; Rechberger in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu Paragraph 402,).

Im Zeitpunkt der (ersten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. 10. 1999 lag kein Nachweis über die Zustellung der Klage und Ladung an die beklagte Partei vor; das Erstgericht behielt daraufhin die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Versäumungsurteils für einen Zeitraum von vier Monaten vor (ON 21). Da innerhalb dieses Zeitraums die Vornahme der Zustellung der Klage und Ladung an die zur Empfangnahme zuständige Stelle der beklagten Partei (US Department of Justice) vor dem Zeitpunkt der Tagsatzung nicht nachgewiesen wurde, wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Versäumungsurteils ab. Eine für die Lösung des Falles erforderliche erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG wird von der Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Die Erlassung eines Versäumungsurteils kommt nicht in Betracht, wenn die Zustellung an die zur Empfangnahme der Klage zuständige Stelle vor dem Zeitpunkt der (ersten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht nachgewiesen ist (8 ObA 201/00t). Aus Überlegungen der Revisionsrekurswerberin zu einer allfälligen Annahmeverweigerung der beklagten Partei nach der Tagsatzung vom 20. 10. 1999 ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen; sie ändern nämlich nichts am Fehlen des Nachweises einer ordnungsgemäßen rechtzeitigen Zustellung an die beklagte Partei.Im Zeitpunkt der (ersten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. 10. 1999 lag kein Nachweis über die Zustellung der Klage und Ladung an die beklagte Partei vor; das Erstgericht behielt daraufhin die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Versäumungsurteils für einen Zeitraum von vier Monaten vor (ON 21). Da innerhalb dieses Zeitraums die Vornahme der Zustellung der Klage und Ladung an die zur Empfangnahme zuständige Stelle der beklagten Partei (US Department of Justice) vor dem Zeitpunkt der Tagsatzung nicht nachgewiesen wurde, wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Versäumungsurteils ab. Eine für die Lösung des Falles erforderliche erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG wird von der Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Die Erlassung eines Versäumungsurteils kommt nicht in Betracht, wenn die Zustellung an die zur Empfangnahme der Klage zuständige Stelle vor dem Zeitpunkt der (ersten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht nachgewiesen ist (8 ObA 201/00t). Aus Überlegungen der Revisionsrekurswerberin zu einer allfälligen Annahmeverweigerung der beklagten Partei nach der Tagsatzung vom 20. 10. 1999 ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen; sie ändern nämlich nichts am Fehlen des Nachweises einer ordnungsgemäßen rechtzeitigen Zustellung an die beklagte Partei.

Anmerkung

E63090 09B02031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00203.01W.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20010905_OGH0002_009OBA00203_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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