TE OGH 2001/9/5 9Ob190/01h

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr. Peter L*****, Rechtsanwalt, 2) Mag. Ulrike L*****, Architektin, beide *****, beide vertreten durch Dr. Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Helmut S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Werner Masser ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. April 2001, GZ 41 R 499/00m-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der in der Revision zitierten Rechtsprechung ist - wie der Revisionswerber selbst erkennt - nur zu entnehmen, dass "im Zweifel" die Überlassung weiterer Räume durch den Bestandgeber an den Bestandnehmer als Ausweitung des Mietvertrages anzusehen ist. Weist der Bestandgeber jedoch nach, dass die Überlassung - hier einer Teilfläche des Dachbodens - im Wege eines Leihvertrages erfolgt ist, ist für die Annahme einer (konkludenten) Erweiterung des Mietvertrages kein Raum (vgl etwa 1 Ob 609/95).Der in der Revision zitierten Rechtsprechung ist - wie der Revisionswerber selbst erkennt - nur zu entnehmen, dass "im Zweifel" die Überlassung weiterer Räume durch den Bestandgeber an den Bestandnehmer als Ausweitung des Mietvertrages anzusehen ist. Weist der Bestandgeber jedoch nach, dass die Überlassung - hier einer Teilfläche des Dachbodens - im Wege eines Leihvertrages erfolgt ist, ist für die Annahme einer (konkludenten) Erweiterung des Mietvertrages kein Raum vergleiche etwa 1 Ob 609/95).

Hier hat das Berufungsgericht auf Grund der vom Erstgericht festgestellten Erklärungen den Abschluss eines Leihvertrages als erwiesen angenommen. Die dieser Rechtsauffassung zu Grunde liegende Beurteilung der beiderseitigen Erklärungen ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die nur im Falle einer groben Fehlbeurteilung der zweiten Instanz revisibel wäre. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte für den in Rede stehenden Dachbodenteil nichts zu zahlen hatte - seine gegenteiligen Ausführungen stehen mit dem bindend festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang - und dass der Vermieter in der festgestellten Form auf die Widerrufbarkeit der Überlassung hinwies, kann hier von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, nicht die Rede sein. Dass die Vereinbarung von vornherein auf die Errichtung einer Saune auf der in Rede stehenden Fläche abzielte, ändert daran nichts, weil die Notwendigkeit, im Falle eines Widerrufs der Gestattung die Sauna zu entfernen, ausdrücklich besprochen wurde.

Dass die Kläger ein Mietrecht des Beklagten an der in Rede stehende Fläche anerkannt haben, wurde vom Beklagten in erster Instanz nicht behauptet und ist den Feststellungen auch nicht zu entnehmen.

Weitere Einwände gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wurden nicht erhoben.

Anmerkung

E63198 09A01901

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00190.01H.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20010905_OGH0002_0090OB00190_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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