TE OGH 2001/9/5 9ObA212/01v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Josef D*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 40.000,- sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juni 2001, GZ 15 Ra 39/01t-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Im mit den Beschlüssen der Vorinstanzen entschiedenen Streit über die Parteifähigkeit der Klägerin ist unstrittig, dass diese eine nach den Vorschriften des inländischen Rechtes gegründete und im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, die nicht gerichtlich aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde. Dessen ungeachtet bestreitet der Beklagte ihre Parteifähigkeit. Er begründet dies damit, dass ihre Gründung die Umgehung zu erwartenden Gemeinschaftsrechts bezweckt habe und leitet daraus ab, dass sie rechtlich nicht existent sei.

Das Rekursgericht erachtete die Frage, ob die Gründung der Klägerin zur Umgehung von Gemeinschaftsrecht erfolgt sei, als für die hier zu treffende Entscheidung über ihre Parteifähigkeit als nicht relevant. Vor einer gerichtlichen Nichtigerklärung der Gesellschaft sei sie jedenfalls existent, wozu noch komme, dass die Nichtigerklärung die Liquidation der Gesellschaft zur Folge hätte, im Zuge derer anhängige Prozesse fortzusetzen seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung der zweiten Instanz, dass nach Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses die Löschung der zunächst unzulässig im Firmenbuch eingetragenen GmbH die Auflösung ex nunc bewirkt und dass die dergestalt aufgelöste GmbH in Liquidation tritt und - ungeachtet ihrer bereits erfolgten Löschung - abzuwickeln ist, entspricht der völlig herrschenden Auffassung (neben den schon von der zweiten Instanz zitierten Belegstellen siehe etwa Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I**2 Rz 1/706,707 unter Hinweis auf EvBl 1977/269; RZ 1978,13 und NZ 1959,107). Dass diese Rechtslage der Richtlinie 68/151/EWG entspricht, die in ihrem Art 11 normiert, dass die Nichtigkeit der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden muss, hat ebenfalls bereits das Rekursgericht ausgeführt.Die Auffassung der zweiten Instanz, dass nach Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses die Löschung der zunächst unzulässig im Firmenbuch eingetragenen GmbH die Auflösung ex nunc bewirkt und dass die dergestalt aufgelöste GmbH in Liquidation tritt und - ungeachtet ihrer bereits erfolgten Löschung - abzuwickeln ist, entspricht der völlig herrschenden Auffassung (neben den schon von der zweiten Instanz zitierten Belegstellen siehe etwa Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I**2 Rz 1/706,707 unter Hinweis auf EvBl 1977/269; RZ 1978,13 und NZ 1959,107). Dass diese Rechtslage der Richtlinie 68/151/EWG entspricht, die in ihrem Artikel 11, normiert, dass die Nichtigkeit der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden muss, hat ebenfalls bereits das Rekursgericht ausgeführt.

Der Rekurswerber, der dessen ungeachtet den Standpunkt vertritt, dass die von ihm behauptete Umgehung von Gemeinschaftsrecht ex tunc und ohne Gerichtsentscheidung die Nichtexistenz der Gesellschaft zur Folge habe, sich dabei aber mit den eingehenden Ausführungen der zweiten Instanz inhaltlich nicht auseinandersetzt, zeigt in diesem hier einzig entscheidenden Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 ASGG auf.Der Rekurswerber, der dessen ungeachtet den Standpunkt vertritt, dass die von ihm behauptete Umgehung von Gemeinschaftsrecht ex tunc und ohne Gerichtsentscheidung die Nichtexistenz der Gesellschaft zur Folge habe, sich dabei aber mit den eingehenden Ausführungen der zweiten Instanz inhaltlich nicht auseinandersetzt, zeigt in diesem hier einzig entscheidenden Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG auf.

Auf seine überaus umfangreichen Ausführungen, mit denen er darzulegen versucht, dass die Gründung der Klägerin zur Umgehung von Gemeinschaftsrecht erfolgte, braucht daher hier nicht eingegangen zu werden. Für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht keinerlei Veranlassung.

Ob die Klägerin zur Geltendmachung des behaupteten Anspruchs berechtigt ist, ist im Streit um ihre Parteifähigkeit nicht von Bedeutung.

Anmerkung

E63092 09B02121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00212.01V.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20010905_OGH0002_009OBA00212_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten