TE OGH 2001/9/5 9Ob206/01m

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Krimhilde ***** M*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen den Antragsgegner Franz Anton M*****, Pensionist, *****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Angelika Lener, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 18. Juni 2001, GZ 1 R 119/01k-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 ZPO).Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beiden Rechtsmittelwerbern ist entgegenzuhalten, dass der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach für die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse entsprechend den jeweiligen Beiträgen von einer Aufteilung von 2:1 zugunsten der Antragstellerin auszugehen ist, keine grobe Fehlbeurteilung zugrundeliegt, sodass auch kein Anlass zu einer diesbezüglichen Überprüfung besteht. Insbesondere folgt das Rekursgericht der Rechtsprechung, nach welcher die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten nicht streng rechnerisch sondern nach Billigkeit vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0057501).

Soweit der Antragsgegner überdies bemängelt, dass verbrauchte Ersparnisse zugunsten der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben, hingegen die von ihm verbrauchte Lebensversicherungssumme voll angerechnet worden sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Die Verwendung gemeinsamer Mittel für die Erhaltung des (- auch nach der Trennung noch -) gemeinsamen Hauses erfolgte, wie festgestellt wurde, entsprechend den bisherigen Gepflogenheiten. Soweit das Rekursgericht daher eine Einbeziehung dieser Mittel iSd § 91 Abs 1 EheG verneint hat, liegt darin keine auffallende Fehlbeurteilung. Die Aufbringung erhöhter Mittel für Fremdunterbringung und -pflege hat sich der Antragsgegner selbst zuzuschreiben, weil er aus seinem Verschulden gemäß § 382b Abs 2 Z 1 und 2 EO aus der Ehewohnung weggewiesen wurde. Darüber hinaus gibt es keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin eine konkrete Unterhaltspflicht getroffen hätte und sie somit zur finanziellen Unterstützung des Antragsgegners verhalten gewesen wäre. Das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann aber nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach den Abwägungen aller Umstände des Einzelfalls ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraums bewegt (RIS-Justiz RS0108755).Soweit der Antragsgegner überdies bemängelt, dass verbrauchte Ersparnisse zugunsten der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben, hingegen die von ihm verbrauchte Lebensversicherungssumme voll angerechnet worden sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Die Verwendung gemeinsamer Mittel für die Erhaltung des (- auch nach der Trennung noch -) gemeinsamen Hauses erfolgte, wie festgestellt wurde, entsprechend den bisherigen Gepflogenheiten. Soweit das Rekursgericht daher eine Einbeziehung dieser Mittel iSd Paragraph 91, Absatz eins, EheG verneint hat, liegt darin keine auffallende Fehlbeurteilung. Die Aufbringung erhöhter Mittel für Fremdunterbringung und -pflege hat sich der Antragsgegner selbst zuzuschreiben, weil er aus seinem Verschulden gemäß Paragraph 382 b, Absatz 2, Ziffer eins und 2 EO aus der Ehewohnung weggewiesen wurde. Darüber hinaus gibt es keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin eine konkrete Unterhaltspflicht getroffen hätte und sie somit zur finanziellen Unterstützung des Antragsgegners verhalten gewesen wäre. Das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann aber nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach den Abwägungen aller Umstände des Einzelfalls ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraums bewegt (RIS-Justiz RS0108755).

Der Antragsgegner vermag weder das Verlassen dieser Grenzen durch das Rekursgericht noch sonst eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Anmerkung

E63091 09A02061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00206.01M.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20010905_OGH0002_0090OB00206_01M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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