Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Atmaca K*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Hans Rainer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei GST S***** Speditions GmbH, *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S 27.712,32 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 20.614,09) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juli 2001, GZ 15 Ra 46/01d-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den von der beklagten Partei in ihrer Berufung gerügten Verfahrensmangel, der darin gelegen sein sollte, dass das Erstgericht über vom Kläger nicht ausreichend konkretisierte Reiseentschädigungen entschieden habe, verneint. Ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel kann aber nach ständiger Rechtsprechung (s die Zitate bei Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 503) nicht mehr in der Revision gerügt werden.Das Berufungsgericht hat den von der beklagten Partei in ihrer Berufung gerügten Verfahrensmangel, der darin gelegen sein sollte, dass das Erstgericht über vom Kläger nicht ausreichend konkretisierte Reiseentschädigungen entschieden habe, verneint. Ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel kann aber nach ständiger Rechtsprechung (s die Zitate bei Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu Paragraph 503,) nicht mehr in der Revision gerügt werden.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach die erstmalige Vorlage der Urlaubskartei mit der Berufungsschrift zwecks Widerlegung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes gegen das Neuerungsverbot verstosse, entpricht der Rechtsprechung, welche Neuerungen iSd § 482 Abs 2 ZPO nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zulässt (Kodek aaO Rz 3 zu § 482; RIS-Justiz RS0041812).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach die erstmalige Vorlage der Urlaubskartei mit der Berufungsschrift zwecks Widerlegung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes gegen das Neuerungsverbot verstosse, entpricht der Rechtsprechung, welche Neuerungen iSd Paragraph 482, Absatz 2, ZPO nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zulässt (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 482 ;, RIS-Justiz RS0041812).
Die von der beklagten Partei behauptete Judikaturdifferenz zur Urlaubsaliquotierung bei entgeltfreien Zeiten liegt nicht vor: Seit der Änderung des § 2 Abs 2 UrlG durch Art III SRÄG 1995 ist die - vom Berufungsgericht berücksichtigte - Rechtsprechung dahin einheitlich (RIS-Justiz RS0077046, insbes 9 ObA 2299/96w = Arb 11.575 = RdW 1997, 470 = ARD 4827/29/97), dass auf Grund des nunmehr angeordneten Analogieverbotes eine Verkürzung des Urlaubsanspruches durch entgeltfreie Zeiten nicht stattfindet.Die von der beklagten Partei behauptete Judikaturdifferenz zur Urlaubsaliquotierung bei entgeltfreien Zeiten liegt nicht vor: Seit der Änderung des Paragraph 2, Absatz 2, UrlG durch Art römisch III SRÄG 1995 ist die - vom Berufungsgericht berücksichtigte - Rechtsprechung dahin einheitlich (RIS-Justiz RS0077046, insbes 9 ObA 2299/96w = Arb 11.575 = RdW 1997, 470 = ARD 4827/29/97), dass auf Grund des nunmehr angeordneten Analogieverbotes eine Verkürzung des Urlaubsanspruches durch entgeltfreie Zeiten nicht stattfindet.
Da die beklagte Partei auch sonst keine Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen vermag, erweist sich ihre Revision zur Gänze als unzulässig.Da die beklagte Partei auch sonst keine Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzuzeigen vermag, erweist sich ihre Revision zur Gänze als unzulässig.
Anmerkung
E63209 09B02191European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00219.01Y.0905.000Dokumentnummer
JJT_20010905_OGH0002_009OBA00219_01Y0000_000