TE OGH 2001/9/6 2Ob204/01s

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Veröffentlicht am 06.09.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, gegen die beklagten Parteien Josef und Monika H*****, wegen Wiederaufnahme der Verfahren R 85/90, R 691/93, 22 R 223/96t und 22 R 48/98k je des Landesgerichtes Wels, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als gemäß § 532 Abs 1 ZPO zuständiges Gericht vom 28. Februar 2001, GZ 22 R 53/00a-6, mit dem die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, gegen die beklagten Parteien Josef und Monika H*****, wegen Wiederaufnahme der Verfahren R 85/90, R 691/93, 22 R 223/96t und 22 R 48/98k je des Landesgerichtes Wels, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO zuständiges Gericht vom 28. Februar 2001, GZ 22 R 53/00a-6, mit dem die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wels die Klage auf Wiederaufnahme mehrerer bei ihm anhängig gewesener Berufungsverfahren a limine zurück, weil das eingeleitete Verfahren zur Verbesserung der Klage durch Anwaltsfertigung erfolglos geblieben sei und überdies die Wiederaufnahmsgründe nicht entsprechend konkretisiert worden seien.

Der innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 5. 6. 2001 (ON 10), der dem Kläger am 17. 7. 2001 zugestellt wurde, abgewiesen. Dieser Beschluss ist gemäß § 535 ZPO iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043965), sodass die 14-tägige Rekursfrist gegen den die Wiederaufnahmsklage zurückweisenden Beschluss ON 6 gemäß § 521 Abs 3 ZPO iVm § 464 Abs 3 ZPO am 17. 7. 2001 zu laufen begann. Innerhalb dieser Frist brachte der Kläger einen offenbar selbst verfassten, aber nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Rekurs gegen den Beschluss ON 6 (Punkt II. der Eingabe) ein, in dem er zugleich die erkennenden Richter als befangen ablehnte (Punkt I. der Eingabe) und den Antrag "auf Überweisung des Rekurses an die Rechtsanwaltskammer Linz zur Modifizierung und Unterfertigung dieses Rekurses durch einen mir beizustellenden Rechtsanwalt wegen Anwaltszwang" (Punkt III. der Eingabe) stellte.Der innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 5. 6. 2001 (ON 10), der dem Kläger am 17. 7. 2001 zugestellt wurde, abgewiesen. Dieser Beschluss ist gemäß Paragraph 535, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043965), sodass die 14-tägige Rekursfrist gegen den die Wiederaufnahmsklage zurückweisenden Beschluss ON 6 gemäß Paragraph 521, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, ZPO am 17. 7. 2001 zu laufen begann. Innerhalb dieser Frist brachte der Kläger einen offenbar selbst verfassten, aber nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Rekurs gegen den Beschluss ON 6 (Punkt römisch II. der Eingabe) ein, in dem er zugleich die erkennenden Richter als befangen ablehnte (Punkt römisch eins. der Eingabe) und den Antrag "auf Überweisung des Rekurses an die Rechtsanwaltskammer Linz zur Modifizierung und Unterfertigung dieses Rekurses durch einen mir beizustellenden Rechtsanwalt wegen Anwaltszwang" (Punkt römisch III. der Eingabe) stellte.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Einleitung eines Verfahrens zur Verbesserung derart fehlerhafter Schriftsätze abzusehen, wenn die Verbesserungsvorschriften der ZPO ausschließlich dazu benützt werden, das Verfahren zu verzögern. Abgesehen davon, dass der Kläger auf die Notwendigkeit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bei schriftlichen Rekursen bereits wiederholt auch in anderen Verfahren hingewiesen wurde, kann auch nach seinen im konkreten Verfahren eingebrachten Eingaben und Anträgen kein Zweifel an seiner Kenntnis daran bestehen, dass für seine Anrufung des Höchstgerichtes Anwaltspflicht besteht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch hier - ebenso wie in dem der Entscheidung 6 Ob 663/95 zu Grunde liegenden Verfahren, in dem er als Kläger auftrat - die Bestimmung des § 520 Abs 1 ZPO rechtsmissbräuchlich missachtet hat, sodass ihm hier ebenso wie im zitierten Vorverfahren keine Möglichkeit gegeben werden muss, den Formmangel im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens zu beheben. Der Rekurs ist daher wegen des bezeichneten Formgebrechens unzulässig und zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Einleitung eines Verfahrens zur Verbesserung derart fehlerhafter Schriftsätze abzusehen, wenn die Verbesserungsvorschriften der ZPO ausschließlich dazu benützt werden, das Verfahren zu verzögern. Abgesehen davon, dass der Kläger auf die Notwendigkeit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bei schriftlichen Rekursen bereits wiederholt auch in anderen Verfahren hingewiesen wurde, kann auch nach seinen im konkreten Verfahren eingebrachten Eingaben und Anträgen kein Zweifel an seiner Kenntnis daran bestehen, dass für seine Anrufung des Höchstgerichtes Anwaltspflicht besteht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch hier - ebenso wie in dem der Entscheidung 6 Ob 663/95 zu Grunde liegenden Verfahren, in dem er als Kläger auftrat - die Bestimmung des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO rechtsmissbräuchlich missachtet hat, sodass ihm hier ebenso wie im zitierten Vorverfahren keine Möglichkeit gegeben werden muss, den Formmangel im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens zu beheben. Der Rekurs ist daher wegen des bezeichneten Formgebrechens unzulässig und zurückzuweisen.

Anmerkung

E62839 02A02041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00204.01S.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20010906_OGH0002_0020OB00204_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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