Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Jänner 2001, GZ 12 a Vr 981/99-284, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans A***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er (hier teilweise zusammengefasst wiedergegeben) in Wien fortgesetzt vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen die im Folgenden näher beschriebenen Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar
A. als Geschäftsführer der A*****Versicherungsmakler GesmbH, der einzigen Komplementär-GmbH der A***** Versicherungsmakler GesmbH & Co KG, sowie als deren Einzelprokurist
I. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, nämlichrömisch eins. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, nämlich
1. in den Jahren 1989, 1990 und 1993 um insgesamt 422.340 S an Gewerbesteuer durch Abgabe wahrheitswidriger Jahreserklärungen, indem er fingierte Aufwendungen geltend machte,
2. zwischen 31. März 1991 und 31. März 1996 um insgesamt 3,314.961 S an Umsatzsteuer durch Verschweigen von Erlösen in den Umsatzsteuervoranmeldungen sowie durch Nichtabgabe der Jahreserklärungen;
B. am 31. März 1997 als faktischer wirtschaftlicher Machthaber der (am 12. September 1995 in S***** GmbH & Co KG umbenannten) A***** Versicherungsmakler GesmbH & Co KG und als deren Einzelprokurist eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer um 50.807 S durch Verschweigen von Erlösen in den Umsatzsteuervoranmeldungen und durch Nichtabgabe der Jahreserklärungen für das Jahr 1995;
C. zwischen 31. März 1991 und 31. März 1995 als Geschäftsführer der A***** Versicherungsmakler GesmbH, der einzigen Komplementär-GmbH der A***** Versicherungsmakler GesmbH & Co KG (welche in S***** GmbH & Co KG umgewandelt wurde), und als deren Einzelprokurist sowie als faktischer wirtschaftlicher Machthaber und Mehrheitsbeteiligter der Kommanditgesellschaft durch wahrheitswidrige Jahreserklärungen, nämlich durch Geltendmachung fingierter Aufwendungen für die Veranlagungsjahre 1989 und 1990 sowie durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen für die Veranlagungsjahre 1992 bis 1995 in Erwartung einer zu geringen Einschätzung auf Grund der wahrheitswidrigen Umsatzsteuervoranmeldungen eine in unterbliebener Festsetzung gelegene Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommenssteuer im Betrag von insgesamt 316.232 S.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 1, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Der Besetzungsrüge (Z 1) genügt es zu erwidern, dass am 11. Jänner 2001 keine förmliche Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Vielmehr wurde sie - nach informativer Befragung des Zeugen Wolfgang S*****, ob er von März bis Dezember 1994 Steuerberater des Angeklagten war und ob er (künftighin) beabsichtige, von seinem Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 4 StPO Gebrauch zu machen - wegen Erkrankung der beisitzenden Berufsrichterin auf den 31. Jänner 2001 vertagt (ON 279 iVm dem Protokollberichtigungsbeschluss des Vorsitzenden vom 27. Juni 2001, ON 298/VI). Diese der Urteilsverkündung vorangegangene Hauptverhandlung wurde vom gehörig besetzten Gerichtshof gemäß § 276a StPO wegen Zeitablaufs wiederholt (S 205/VI). Der relevierte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.Der Besetzungsrüge (Z 1) genügt es zu erwidern, dass am 11. Jänner 2001 keine förmliche Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Vielmehr wurde sie - nach informativer Befragung des Zeugen Wolfgang S*****, ob er von März bis Dezember 1994 Steuerberater des Angeklagten war und ob er (künftighin) beabsichtige, von seinem Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 4 StPO Gebrauch zu machen - wegen Erkrankung der beisitzenden Berufsrichterin auf den 31. Jänner 2001 vertagt (ON 279 in Verbindung mit dem Protokollberichtigungsbeschluss des Vorsitzenden vom 27. Juni 2001, ON 298/VI). Diese der Urteilsverkündung vorangegangene Hauptverhandlung wurde vom gehörig besetzten Gerichtshof gemäß § 276a StPO wegen Zeitablaufs wiederholt (S 205/VI). Der relevierte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Selbst unter der Annahme der Richtigkeit des Beschwerdestandpunktes, wonach am 11. Jänner 2001 ein nicht ordnungsgemäß besetzter Gerichtshof eine Hauptverhandlung durchgeführt habe, wäre für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen, weil er diesen (hier seiner verfehlten Ansicht nach) Nichtigkeit bewirkenden Tatumstand nicht gleich bei Beginn der Hauptverhandlung gerügt hat. Im Übrigen wäre durch die Erneuerung der Hauptverhandlung am 31. Jänner 2001 diese (behauptete) Nichtigkeit obsolet geworden.
Die Verfahrensrüge (Z 4) gegen das in der Hauptverhandlung am 31. Jänner 2001 gefällte Zwischenerkenntnis (S 233 f/VI) scheitert schon aus formellen Gründen. Voraussetzung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages ist nämlich die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas (§ 222 Abs 1 StPO; 15 Os 164/00, 13 Os 10/91).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen das in der Hauptverhandlung am 31. Jänner 2001 gefällte Zwischenerkenntnis (S 233 f/VI) scheitert schon aus formellen Gründen. Voraussetzung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages ist nämlich die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas (§ 222 Abs 1 StPO; 15 Os 164/00, 13 Os 10/91).
Diesen essentiellen formellen Kriterien entspricht der in der Hauptverhandlung am 31. Jänner 2000 formulierte Antrag des Verteidigers "wie in den bereits gestellten Beweisanträgen im Schriftsatz ON 253" (in dieser mit "Stellungnahme" titulierten Eingabe wurden auf 72 Seiten u.a. an die 100 Zeugen zu unterschiedlichen, teilweise ergänzungsbedürftigen Beweisthemen beantragt, von denen eine Vielzahl auch tatsächlich vernommen wurde) in keiner Weise. Solcherart wurden daher die seinerzeit überreichten Sammelanträge in der Hauptverhandlung nicht verfahrensvorschriftsgemäß wiederholt.
Dem weiteren Begehren des Angeklagten auf Vernehmung des "Verwaltungsrates" der Firma I*****-Company-Establement in *****, zum Beweis dafür, dass A***** "den dort verantwortlichen Gesellschaftsorganen" unbekannt ist und er auch nicht Eigentümer dieser Firma ist (S 231/VI; vgl auch ON 199/IV), mangelt es nicht nur an der namentlichen Bezeichnung des oder der in Frage kommenden Zeugen, sondern überdies an einem konkreten Vorbringen, inwiefern bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes aus der Durchführung dieses Antrages ein (aus dem Zusammenhang nicht ersichtlicher) entlastender Erfolg für den Beschwerdeführer zu erwarten war (vgl Mayerhofer StPO4, § 281 Z 4 E 16a). Dieses prozessuale Versäumnis kann im Rechtsmittel, demnach verspätet, nicht mehr saniert werden.Dem weiteren Begehren des Angeklagten auf Vernehmung des "Verwaltungsrates" der Firma I*****-Company-Establement in *****, zum Beweis dafür, dass A***** "den dort verantwortlichen Gesellschaftsorganen" unbekannt ist und er auch nicht Eigentümer dieser Firma ist (S 231/VI; vergleiche auch ON 199/IV), mangelt es nicht nur an der namentlichen Bezeichnung des oder der in Frage kommenden Zeugen, sondern überdies an einem konkreten Vorbringen, inwiefern bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes aus der Durchführung dieses Antrages ein (aus dem Zusammenhang nicht ersichtlicher) entlastender Erfolg für den Beschwerdeführer zu erwarten war vergleiche Mayerhofer StPO4, § 281 Ziffer 4, E 16a). Dieses prozessuale Versäumnis kann im Rechtsmittel, demnach verspätet, nicht mehr saniert werden.
Somit wurden die formell fehlerhaft gestellten, teilweise bloß auf die Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise zielenden Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen, ohne dadurch den Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten zu verkürzen.
Das nominell auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Vorbringen weist keine undeutliche, unvollständige und in sich widersprüchliche Urteilsbegründung nach, sondern erschöpft sich weitgehend nur in einer unzulässigen Bekämpfung der zum Nachteil des Angeklagten ausgefallenen formal fehlerfreien Beweiswürdigung der Tatrichter. Dies zeigt sich augenfällig nicht nur in eigenen Beweiswerterwägungen mit schwerpunktmäßiger Berufung auf die von den Erkenntnisrichtern jedoch als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung und in hypothetischen Überlegungen, sondern auch in der Bestreitung der Richtigkeit von isoliert hervorgehobenen Feststellungen (zB betreffend die steuerlich fälschlich als Betriebsausgaben geltend gemachten an die I***** überwiesenen Provisionszahlungen in Millionenhöhe - US 7) sowie in der abschließenden Forderung, das Erstgericht habe ihn auf Grund der nicht eindeutigen Beweislage und, weil aus dem ganzen Verfahren nicht hervorgekommen sei, ob er zumindest dolus eventualis zu verantworten habe, dem Grundsatz in dubio pro reo folgend, wenn auch im Zweifel freisprechen müssen. Zudem wird - den Verfahrensgesetzen zuwider - auch unter diesem Nichtigkeitsgrund die vom Gerichtshof beschlossene Ablehnung der Vernehmung des Verwaltungsrates der I***** Liechtenstein angefochten (vgl dazu Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 38 f).Das nominell auf § 281 Abs 1 Ziffer 5, StPO gestützte Vorbringen weist keine undeutliche, unvollständige und in sich widersprüchliche Urteilsbegründung nach, sondern erschöpft sich weitgehend nur in einer unzulässigen Bekämpfung der zum Nachteil des Angeklagten ausgefallenen formal fehlerfreien Beweiswürdigung der Tatrichter. Dies zeigt sich augenfällig nicht nur in eigenen Beweiswerterwägungen mit schwerpunktmäßiger Berufung auf die von den Erkenntnisrichtern jedoch als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung und in hypothetischen Überlegungen, sondern auch in der Bestreitung der Richtigkeit von isoliert hervorgehobenen Feststellungen (zB betreffend die steuerlich fälschlich als Betriebsausgaben geltend gemachten an die I***** überwiesenen Provisionszahlungen in Millionenhöhe - US 7) sowie in der abschließenden Forderung, das Erstgericht habe ihn auf Grund der nicht eindeutigen Beweislage und, weil aus dem ganzen Verfahren nicht hervorgekommen sei, ob er zumindest dolus eventualis zu verantworten habe, dem Grundsatz in dubio pro reo folgend, wenn auch im Zweifel freisprechen müssen. Zudem wird - den Verfahrensgesetzen zuwider - auch unter diesem Nichtigkeitsgrund die vom Gerichtshof beschlossene Ablehnung der Vernehmung des Verwaltungsrates der I***** Liechtenstein angefochten vergleiche dazu Mayerhofer aaO § 281 Ziffer 5, E 38 f).
Die vom Rechtsmittelwerber vermisste Begründung für die Urteilsannahmen, er sei für alle in das gegenständliche Finanzstrafverfahren involvierten Firmen allein bestimmend und verantwortlich gewesen, während der inzwischen verstorbene Wolf Robert M***** zwar als formell eingetragener Geschäftsführer, in Wahrheit aber nur als Strohmann des Angeklagten fungiert habe (US 5 f), ist in den ausführlichen Erörterungen der Tatrichter über die Abwägung der Beweiskraft einer Vielzahl von dafür und dagegen sprechenden Beweisen nachzulesen (US 12 bis 15).
Mit der (in der Beschwerde weitwendig) als "unlogisch" kritisierten Schlussfolgerung auf Urteilsseite 11 vierter Absatz Satz zwei hinwieder wird lediglich vorweg deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte durch ein überdurchschnittlich aufwendiges (in den Gründen ausführlich dargelegtes) Beweisverfahren der urteilsgegenständlichen Steuerhinterziehungen zweifelsfrei überführt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer, nur vom isoliert zitierten resümierenden Satz (US 16 dritter Absatz: Die "Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten sind aus dessen objektiver Vorgangsweise ableitbar") ausgehend, dem Urteil vorwirft, es enthalte keine relevanten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, führt er - der Sache nach - zwar eine Rechtsrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO aus. Diese verfehlt jedoch die gesetzmäßige Darstellung des relevierten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie schlichtweg alle jene Teile der Entscheidungsgründe übergeht, in denen explizit festgestellt ist, dass er die ihm angelasteten Abgabenverkürzungen vorsätzlich bewirkt hat (vgl insbesonders US 6 vierter Absatz, 7 letzter Absatz, 8 unten f und 11 2. Absatz). In Wahrheit begibt er sich damit erneut bloß auf das ihm strikt verwehrte Gebiet, die denkmögliche und formal mängelfreie erstgerichtliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen.Soweit der Beschwerdeführer, nur vom isoliert zitierten resümierenden Satz (US 16 dritter Absatz: Die "Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten sind aus dessen objektiver Vorgangsweise ableitbar") ausgehend, dem Urteil vorwirft, es enthalte keine relevanten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, führt er - der Sache nach - zwar eine Rechtsrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO aus. Diese verfehlt jedoch die gesetzmäßige Darstellung des relevierten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie schlichtweg alle jene Teile der Entscheidungsgründe übergeht, in denen explizit festgestellt ist, dass er die ihm angelasteten Abgabenverkürzungen vorsätzlich bewirkt hat vergleiche insbesonders US 6 vierter Absatz, 7 letzter Absatz, 8 unten f und 11 2. Absatz). In Wahrheit begibt er sich damit erneut bloß auf das ihm strikt verwehrte Gebiet, die denkmögliche und formal mängelfreie erstgerichtliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen.
Schließlich kommt - entgegen einem weiteren Beschwerdeeinwand - in den Gründen auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich die Urteilsannahme betreffend den strafbestimmenden Wertbetrag von 3,279.543 S auf die seinerzeit von den Abgabenbehörden gemäß § 184 Abs 1 BAO (das Rechtsmittel spricht auf S 319/VI versehentlich von "RAO") vorgenommenen Schätzungen stützt, jedoch (zu Gunsten des Angeklagten) vermindert um den vom Sachverständigen auf Grund von in der Hauptverhandlung am 28. November 2000 zusätzlich vorgelegten Urkunden errechneten Betrag von 412.399 S (vgl US 8 bis 11 und 16 iVm S 237 f/VI).Schließlich kommt - entgegen einem weiteren Beschwerdeeinwand - in den Gründen auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich die Urteilsannahme betreffend den strafbestimmenden Wertbetrag von 3,279.543 S auf die seinerzeit von den Abgabenbehörden gemäß § 184 Abs 1 BAO (das Rechtsmittel spricht auf S 319/VI versehentlich von "RAO") vorgenommenen Schätzungen stützt, jedoch (zu Gunsten des Angeklagten) vermindert um den vom Sachverständigen auf Grund von in der Hauptverhandlung am 28. November 2000 zusätzlich vorgelegten Urkunden errechneten Betrag von 412.399 S vergleiche US 8 bis 11 und 16 in Verbindung mit S 237 f/VI).
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - gemäß § 285d Abs 1 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).
Textnummer
E63186European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00106.01.0906.000Im RIS seit
06.10.2001Zuletzt aktualisiert am
20.10.2010