TE OGH 2001/9/6 2Ob201/01z

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Veröffentlicht am 06.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Stefanie K***** geboren am 1. Oktober 1994, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Franckenstein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester und Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwälte in Innsbruck, und der der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1.) ***** S***** AG, *****,

2.) ST***** AG, *****, und 3.) I***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 2,085.778,-- sA und Feststellung, infolge Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. April 2001, GZ 2 R 56/01d-56, womit infolge der Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Dezember 2000, GZ 57 Cg 24/98k-48, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Mutter der Klägerin wurde als Beifahrerin eines PKW ihres Ehegatten bei einem Unfall am 1. 10. 1994 auf der B*****-Autobahn dadurch schwer verletzt, dass sich beim Anstoß dieses Fahrzeuges die Verbindung zwischen Leitschienen löste und eine Leitschiene in das Fahrzeug drang. Die Klägerin wurde notfallmäßig durch Kaiserschnitt geboren, musste sofort wiederbelebt und über eine eingeführte Sonde beatmet werden. Sie erlitt auf Grund dieses Unfalles schwerste Dauerfolgen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Zahlung eines Schmerzengeldes von S 2,085.778,-- sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden.

Die Vorinstanzen haben die Haftung der beklagten Partei bejaht, wobei das Berufungsgericht von deren groben Verschulden ausging. Auch der Schmerzengeldanspruch der Klägerin wurde der Höhe nach als begründet erachtet.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob und inwieweit trotz Anwendbarkeit des § 15 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaft iVm § 1319a ABGB die übrigen Kriterien und Folgen einer Vertragshaftung herangezogen werden könnten, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob und inwieweit trotz Anwendbarkeit des Paragraph 15, des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaft in Verbindung mit Paragraph 1319 a, ABGB die übrigen Kriterien und Folgen einer Vertragshaftung herangezogen werden könnten, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der beklagten Partei und - soweit es den Zuspruch eines S 1,200.000,-- übersteigenden Schmerzengeldbetrages betrifft - der Nebenintervenienten.

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortungen erstattet.

Die Revisionen sind nicht zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 28. 6. 2001, 2 Ob 151/01x, die Haftung der beklagten Partei für die Folgen aus eben diesem Unfall bejaht hat (Klage der ebenfalls schwer verletzten Mutter der Klägerin). In dieser Entscheidung wurde das grobe Verschulden der beklagten Partei (das von der Klägerin auch geltend gemacht wurde [s AS 151 f]) bejaht und auch ausgeführt, dass selbständige Unternehmer nicht zu den Leuten des Wegehalters gehören.

Im Übrigen wenden sich die beklagte Partei und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten gegen den Zuspruch eines Schmerzengeldes in der Höhe von S 2,085.778,--. Bloßens Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengeldes - kommt aber im Allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger2, ZPO, Rz 3 zu § 502). Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, kann nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0044088). Von einer solchen kann aber hier im Hinblick auf die schwerste Beeinträchtigung der Klägerin keine Rede sein. Bereits im Jahre 1997 hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 2394/96 (ZVR 1997/66) bei einer Schädigung infolge Sauerstoffmangels beim Geburtsvorgang einen Schmerzengeldbetrag von S 1,750.000,-- zugesprochen. Der Zuspruch des in der Höhe von S 2,085.778,-- geltend gemachten Schmerzengeldes führt im vorliegenden Fall zu keiner eklatanten Überschreitung des Ermessensspielraumes, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste.Im Übrigen wenden sich die beklagte Partei und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten gegen den Zuspruch eines Schmerzengeldes in der Höhe von S 2,085.778,--. Bloßens Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengeldes - kommt aber im Allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger2, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 502,). Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, kann nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0044088). Von einer solchen kann aber hier im Hinblick auf die schwerste Beeinträchtigung der Klägerin keine Rede sein. Bereits im Jahre 1997 hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 2394/96 (ZVR 1997/66) bei einer Schädigung infolge Sauerstoffmangels beim Geburtsvorgang einen Schmerzengeldbetrag von S 1,750.000,-- zugesprochen. Der Zuspruch des in der Höhe von S 2,085.778,-- geltend gemachten Schmerzengeldes führt im vorliegenden Fall zu keiner eklatanten Überschreitung des Ermessensspielraumes, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste.

Die Revisionen waren deshalb zurückzuweisen.

Da die klagende Partei nicht auf die Unzulässigkeit dieser Rechtsmittel hingewiesen hat, hat sie die Kosten der Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen.

Anmerkung

E63266 02A02011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00201.01Z.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20010906_OGH0002_0020OB00201_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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