Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Emberger Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Wien und der der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin ***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 1,157.718,48 sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2001, GZ 5 R 58/01p-34, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 22. Jänner 2001, GZ 32 Cg 83/00y-29 aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Zahlung des Klagsbetrages mit Begründung, die beklagte Partei habe missbräuchlich Bankgarantien in Anspruch genommen.
Die beklagte Partei bestritt dieses.
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren gemäß § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anderen Rechtsstreites mit der Begründung, dieser andere Rechtsstreit sei präjudiziell.Das Erstgericht unterbrach das Verfahren gemäß Paragraph 190, ZPO bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anderen Rechtsstreites mit der Begründung, dieser andere Rechtsstreit sei präjudiziell.
Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von gebrauchten Unterbrechungsgrund auf.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, es sei Präjudizialität des anderen Rechtsstreites nicht gegeben.
Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 192 Abs 2 ZPO könnten die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Der Rekurs gegen die genannten Beschlüsse steht also nur zu, wenn eine Unterbrechung angeordnet wird. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (Fucik in Rechberger**2, ZPO § 192 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0037058; 4 Ob 141/98h). Da eine Unterbrechung wegen Präjudizialität des anderen Rechtsstreites nach § 190 Abs 1 ZPO nicht zwingend ist, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO könnten die nach Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Der Rekurs gegen die genannten Beschlüsse steht also nur zu, wenn eine Unterbrechung angeordnet wird. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (Fucik in Rechberger**2, ZPO Paragraph 192, Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0037058; 4 Ob 141/98h). Da eine Unterbrechung wegen Präjudizialität des anderen Rechtsstreites nach Paragraph 190, Absatz eins, ZPO nicht zwingend ist, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E62715 02A02121European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00212.01T.0906.000Dokumentnummer
JJT_20010906_OGH0002_0020OB00212_01T0000_000