TE OGH 2001/9/7 9Nd512/01

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Veröffentlicht am 07.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia Weiss, *****, wider die beklagte Partei A*****AG, *****, Schweiz, wegen S 21.346,42,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia Weiss, *****, wider die beklagte Partei A*****AG, *****, Schweiz, wegen S 21.346,42,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger bringt vor, er habe in einem Reisebüro in Wien bei der Beklagten eine von ihr veranstaltete Reise für vier Personen nach Kenya gebucht. Im Reisebüro seien Reiseprospekte der Beklagten aufgelegen. Bei der Reise seien diverse Mängel und Missstände aufgetreten. Die inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich aus Art 14 LGVÜ. Er beantrage, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das als örtlich zuständig zu gelten habe.Der Kläger bringt vor, er habe in einem Reisebüro in Wien bei der Beklagten eine von ihr veranstaltete Reise für vier Personen nach Kenya gebucht. Im Reisebüro seien Reiseprospekte der Beklagten aufgelegen. Bei der Reise seien diverse Mängel und Missstände aufgetreten. Die inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich aus Artikel 14, LGVÜ. Er beantrage, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das als örtlich zuständig zu gelten habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Nach Art 13 Z 3 LGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag unter anderem die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Die Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Nach § 14 Abs 1 LGVÜ kann in Verbrauchergeschäften die Klage eines Verbrauchers ua vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.Nach Artikel 13, Ziffer 3, LGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Ziffer 5, - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag unter anderem die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Die Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Artikel 13, angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14, Partei in einem Rechtsstreit ist (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Nach Paragraph 14, Absatz eins, LGVÜ kann in Verbrauchergeschäften die Klage eines Verbrauchers ua vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Dem Vorbringen der Klägerin ist die Privatbezogenheit des von ihr behaupteten Geschäfts mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Ebenso ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass der Vertrag im Inland beworben und abgeschlossen wurde. Damit ist die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben, sodass das für den Wohnsitz der Klägerin zuständige Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war.

Anmerkung

E62794 09J05121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090ND00512.01.0907.000

Dokumentnummer

JJT_20010907_OGH0002_0090ND00512_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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