TE OGH 2001/9/12 4Ob168/01m

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** KG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, gegen die beklagten Parteien 1. S***** KG, 2. K***** Gesellschaft m.b.H., *****, beide vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11. Mai 2001, GZ 2 R 223/00d-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irreführung über eine Ware (§ 2 UWG) kann sich in erster Linie auf den Preis, die Beschaffenheit oder die Herkunft beziehen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 38). Die Beschaffenheit einer Ware hängt von allen ihren Eigenschaften ab, die bei Würdigung ihrer Brauchbarkeit in Betracht kommen. Hierzu gehören nicht nur Aussagen über die qualitätsprägenden Eigenarten einer Leistung (Nachweise bei Koppensteiner aaO Rz 42 FN 175), sondern nach der Rechtsprechung auch Aussagen über die einer Ware innewohnenden rechtlichen Eigenschaften (ÖBl 1992, 131 - Kennzeichenhalter; 4 Ob 305/00g) oder über eine amtliche Anerkennung eines Produkts; Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind nämlich in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen (ÖBl 1989, 46 - Handelsregister Österreich; MR 1996, 35 - VSÖ-Prüfzeichen).Irreführung über eine Ware (Paragraph 2, UWG) kann sich in erster Linie auf den Preis, die Beschaffenheit oder die Herkunft beziehen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 24, Rz 38). Die Beschaffenheit einer Ware hängt von allen ihren Eigenschaften ab, die bei Würdigung ihrer Brauchbarkeit in Betracht kommen. Hierzu gehören nicht nur Aussagen über die qualitätsprägenden Eigenarten einer Leistung (Nachweise bei Koppensteiner aaO Rz 42 FN 175), sondern nach der Rechtsprechung auch Aussagen über die einer Ware innewohnenden rechtlichen Eigenschaften (ÖBl 1992, 131 - Kennzeichenhalter; 4 Ob 305/00g) oder über eine amtliche Anerkennung eines Produkts; Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind nämlich in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen (ÖBl 1989, 46 - Handelsregister Österreich; MR 1996, 35 - VSÖ-Prüfzeichen).

Die angefochtene Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab, wenn sie die Ankündigung der Beklagten, die von ihr vertriebenen Mineralölabscheider entsprächen ÖNORM 5101, deshalb als Verstoß gegen § 2 UWG beurteilt, weil eine Prüfung der Produkte nach der genannten ÖNORM tatsächlich nicht erfolgt ist. Die wettbewerbsrechtlich zu missbilligende Irreführung liegt schon darin, dass beim maßgeblichen Adressatenkreis (bei einer an Fachkreise gerichteten Werbeaussage ist allein deren Verkehrsauffassung entscheidend: SZ 59/101 = ÖBl 1987, 78 - Wärmeabgabetabellen; ÖBl 1995, 273 - Kanalverbaugeräte) der unrichtige Eindruck erweckt wird, die Beklagten hätten ihre Waren dem nach ÖNORM vorgeschriebenen Prüfungsvorgang unterzogen, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die normgemäß geforderte Reinigungsleistung tatsächlich erzielt wird. Dass die Vorinstanzen die beanstandete Ankündigung dahin verstanden haben, die Beklagte behaupte das Vorliegen einer Prüfung nach ÖNORM, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zur Unklarheitenregel und bildet keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO.Die angefochtene Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab, wenn sie die Ankündigung der Beklagten, die von ihr vertriebenen Mineralölabscheider entsprächen ÖNORM 5101, deshalb als Verstoß gegen Paragraph 2, UWG beurteilt, weil eine Prüfung der Produkte nach der genannten ÖNORM tatsächlich nicht erfolgt ist. Die wettbewerbsrechtlich zu missbilligende Irreführung liegt schon darin, dass beim maßgeblichen Adressatenkreis (bei einer an Fachkreise gerichteten Werbeaussage ist allein deren Verkehrsauffassung entscheidend: SZ 59/101 = ÖBl 1987, 78 - Wärmeabgabetabellen; ÖBl 1995, 273 - Kanalverbaugeräte) der unrichtige Eindruck erweckt wird, die Beklagten hätten ihre Waren dem nach ÖNORM vorgeschriebenen Prüfungsvorgang unterzogen, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die normgemäß geforderte Reinigungsleistung tatsächlich erzielt wird. Dass die Vorinstanzen die beanstandete Ankündigung dahin verstanden haben, die Beklagte behaupte das Vorliegen einer Prüfung nach ÖNORM, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zur Unklarheitenregel und bildet keine Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es ohne Bedeutung, ob die angefochtene Entscheidung in Widerspruch zu einer Rekursentscheidung eines anderen Gerichtes zweiter Instanz steht, zumal diese - nach den dazu aufgestellten Behauptungen - zu einem unterschiedlichen Sachverhalt ergangen ist. Im übrigen ist es keine erhebliche Rechtsfrage, ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist (stRsp: 4 Ob 32/99f; 4 Ob 45/99t; 4 Ob 118/99b; 4 Ob 246/00f uva).

Anmerkung

E63125 04A01681

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00168.01M.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20010912_OGH0002_0040OB00168_01M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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