TE OGH 2001/9/12 13Os91/01

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andrea D***** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 22. September 1999, GZ 4 U 243/99a-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andrea D***** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 22. September 1999, GZ 4 U 243/99a-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Bregenz vom 22. September 1999, GZ 4 U 243/99a-4, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 136 Abs 1 StGB.Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Bregenz vom 22. September 1999, GZ 4 U 243/99a-4, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 136, Absatz eins, StGB.

Diese Strafverfügung, der gleichzeitig gefasste Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO sowie die darauf beruhenden Verfügungen werden aufgehoben.Diese Strafverfügung, der gleichzeitig gefasste Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO sowie die darauf beruhenden Verfügungen werden aufgehoben.

Dem Bezirksgericht Bregenz wird aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 4 U 243/99a des Bezirksgerichtes Bregenz wurde Andrea D***** mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 22. September 1999 (ON 4) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie in der Zeit vom 30. bis zum 31. Juli 1999 "dadurch den PKW der Marke Seat mit dem Kennzeichen B 14 BZE der Ana M***** unbefugt in Betrieb genommen (hat), dass sie der Aufforderung, den PKW nach einer Woche der leihweisen Überlassung wieder zurück zu bringen, jedoch nicht Folge leistete". Zugleich mit der Strafverfügung wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abgesehen und die entsprechende Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Im Verfahren AZ 4 U 243/99a des Bezirksgerichtes Bregenz wurde Andrea D***** mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 22. September 1999 (ON 4) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie in der Zeit vom 30. bis zum 31. Juli 1999 "dadurch den PKW der Marke Seat mit dem Kennzeichen B 14 BZE der Ana M***** unbefugt in Betrieb genommen (hat), dass sie der Aufforderung, den PKW nach einer Woche der leihweisen Überlassung wieder zurück zu bringen, jedoch nicht Folge leistete". Zugleich mit der Strafverfügung wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abgesehen und die entsprechende Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Diese Strafverfügung steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB verantwortet, wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt. Wird wie hier nach den in der Strafverfügung ausgedrückten Sachverhaltsannahmen eine ordnungsgemäß erteilte Gebrauchserlaubnis geringfügig überschritten, ist der herangezogene Tatbestand nicht erfüllt (vgl 13 Os 125/92; Leukauf/Steininger Komm3 § 136 RN 7a und 8a; Kienapfel BT II3 § 136 Rz 25 ff, je mwN). Der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung war gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen.Das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB verantwortet, wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt. Wird wie hier nach den in der Strafverfügung ausgedrückten Sachverhaltsannahmen eine ordnungsgemäß erteilte Gebrauchserlaubnis geringfügig überschritten, ist der herangezogene Tatbestand nicht erfüllt vergleiche 13 Os 125/92; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 136, RN 7a und 8a; Kienapfel BT II3 Paragraph 136, Rz 25 ff, je mwN). Der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen.

Anmerkung

E6324513d00911

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖJZ-LSK 2002/10 = Jus-Extra OGH-St 3112 = EvBl 2002/29 S 107 - EvBl2002,107 = JBl 2002,472 = SSt 63/146XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00091.01.0912.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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