Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia G*****, vertreten durch Dr. Haimo Sunder-Plassmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Zeitschriften-VerlagsgesellschaftmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 480.000 S) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 20.000 S; Gesamtstreitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Mai 2001, GZ 4 R 82/01k-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da sich im Verfahren am Entscheidungssachverhalt im Vergleich zum Provisorialverfahren keine Änderung ergeben hat, ist die Beklagte zunächst auf die auch von den Vorinstanzen zur Begründung herangezogene Entscheidung des erkennenden Senates 4 Ob 163/99w (MR 2000, 84 - Bonnie & Clyde [Korn]) zu verweisen, von der abzugehen auch die Ausführungen der außerordentlichen Revision keine Veranlassung geben.
Gerade der von der Beklagten hervorgehobene Zusammenhang des gesamten, der Bildnisveröffentlichung zugrunde gelegten Textes rechtfertigt danach in keiner Weise die - wenn auch launig oder ironisch gemeinte - auf eine Verbrechens(verdachts)beteiligung der Klägerin hinweisende Bezeichnung als "Bonnie & Clyde". Die Vorinstanzen haben mit ihrer Entscheidung auch keineswegs die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten im Sinn des Art 10 EMRK in unzutreffender Weise eingeschränkt. Die Beklagte sieht selbst ein, dass ihr in Ausübung der freien Meinungsäußerung eine derartige Bezeichnung nur bei deren "Zutreffen" (also wenn der darin enthaltene Vorwurf wahr wäre) gestattet gewesen wäre. Sie selbst hatte indessen im Bericht vorgebracht, dass der Vorwurf einer Verbrechensbeteiligung oder -verwicklung, oder auch nur ein derartiger Verdacht gegen die Klägerin nicht zutrifft (... "gegen die (Klägerin) nichts vorliegt".Gerade der von der Beklagten hervorgehobene Zusammenhang des gesamten, der Bildnisveröffentlichung zugrunde gelegten Textes rechtfertigt danach in keiner Weise die - wenn auch launig oder ironisch gemeinte - auf eine Verbrechens(verdachts)beteiligung der Klägerin hinweisende Bezeichnung als "Bonnie & Clyde". Die Vorinstanzen haben mit ihrer Entscheidung auch keineswegs die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten im Sinn des Artikel 10, EMRK in unzutreffender Weise eingeschränkt. Die Beklagte sieht selbst ein, dass ihr in Ausübung der freien Meinungsäußerung eine derartige Bezeichnung nur bei deren "Zutreffen" (also wenn der darin enthaltene Vorwurf wahr wäre) gestattet gewesen wäre. Sie selbst hatte indessen im Bericht vorgebracht, dass der Vorwurf einer Verbrechensbeteiligung oder -verwicklung, oder auch nur ein derartiger Verdacht gegen die Klägerin nicht zutrifft (... "gegen die (Klägerin) nichts vorliegt".
Die Entscheidungen der Vorinstanzen finden somit im Gesetz und in der Rechtsprechung (siehe die genannte Entscheidung des erkennenden Senats im Provisorialverfahren) ihre Deckung. Einer weiteren Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs über dieselbe Rechtsfrage bedarf es nicht.
Anmerkung
E62860 04A01901European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00190.01X.0912.000Dokumentnummer
JJT_20010912_OGH0002_0040OB00190_01X0000_000