TE OGH 2001/9/12 13Os113/01

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois G***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 28. September 1998, GZ 9 U 148/98v-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois G***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 28. September 1998, GZ 9 U 148/98v-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 28. September 1998, GZ 9 U 148/98v-21, verletzt, soweit es einen Teil der mit sechs Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB.Das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 28. September 1998, GZ 9 U 148/98v-21, verletzt, soweit es einen Teil der mit sechs Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 28. September 1998, GZ 9 U 148/98v-21, wurde Alois G***** der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (1./), der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (2./) sowie der Bestechung nach § 307 Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß "§ 43a Abs 1 StGB" wurde ein Teil dieser Strafe, nämlich vier Monate Freiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 28. September 1998, GZ 9 U 148/98v-21, wurde Alois G***** der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (1./), der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB (2./) sowie der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß "§ 43a Absatz eins, StGB" wurde ein Teil dieser Strafe, nämlich vier Monate Freiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg steht, wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, im Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe mit dem Gesetz nicht im Einklang.Dieses Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg steht, wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, im Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 43a Abs 3 StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe lediglich bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten zulässig. Da im vorliegenden Fall das Bezirksgericht eine Freiheitsstrafe von (nur) sechs Monaten verhängte, aber die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe für nicht gegeben erachtete, hätte es auch keine teilbedingte Strafnachsicht gewähren dürfen. Durch den ergangenen Strafausspruch hat das Bezirksgericht somit seine gesetzliche Strafbefugnis überschritten, jedoch zu Gunsten des Verurteilten, weshalb es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben kann.Nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe lediglich bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten zulässig. Da im vorliegenden Fall das Bezirksgericht eine Freiheitsstrafe von (nur) sechs Monaten verhängte, aber die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe für nicht gegeben erachtete, hätte es auch keine teilbedingte Strafnachsicht gewähren dürfen. Durch den ergangenen Strafausspruch hat das Bezirksgericht somit seine gesetzliche Strafbefugnis überschritten, jedoch zu Gunsten des Verurteilten, weshalb es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben kann.

Anmerkung

E63247 13D01131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00113.01.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20010912_OGH0002_0130OS00113_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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