TE OGH 2001/9/12 4Ob180/01a

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Günther S*****, wegen Unterhalts über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Eduard K*****, vertreten durch Dr. Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. März 2001, GZ 45 R 171/01g-163, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 14. Februar 2001, GZ 8 P 1560/95b-157, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber war zuletzt zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 3.800 S vom 1. 1. 1994 bis 17. 3. 1997 und 4.300 S ab 18. 3. 1997 verpflichtet. Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsleistung auf monatlich 4.750 S (vom 1. 10. 1994 bis 30. 6. 1995), auf 4.850 S (vom 1. 7. 1995 bis 30. 6. 1996), auf 4.950 S (vom 1. 7. 1996 bis 31. 3. 1997), auf 7.850 S (vom 1. 4. bis 30. 6. 1997), auf 8.050 S (vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 1998), auf 8.100 S (vom 1. 7. 1998 bis 30. 6. 1999), auf 8.150 S (vom 1. 7. 1999 bis 30. 6. 2000) und auf 8.300 S ab 1. 7. 2000.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Unter Vorlage eines ordentlichen Revisionsrekurses stellte der Vater daraufhin einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches im Sinn des § 14a AußStrG. Gleichzeitig erhob er auch einen außerordentlichen Revisionsrekurs und beantragte dessen Vorlage an den Obersten Gerichtshof.Unter Vorlage eines ordentlichen Revisionsrekurses stellte der Vater daraufhin einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches im Sinn des Paragraph 14 a, AußStrG. Gleichzeitig erhob er auch einen außerordentlichen Revisionsrekurs und beantragte dessen Vorlage an den Obersten Gerichtshof.

Das Rekursgericht gab dem auf § 14a AußStrG gestützten Abänderungsantrag nicht Folge und wies den (ordentlichen) Revisionsrekurs zurück, worauf das Erstgericht den gleichzeitig erhobenen (S 159) "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters dem Obersten Gerichtshof vorlegte.Das Rekursgericht gab dem auf Paragraph 14 a, AußStrG gestützten Abänderungsantrag nicht Folge und wies den (ordentlichen) Revisionsrekurs zurück, worauf das Erstgericht den gleichzeitig erhobenen (S 159) "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht abgesprochen hatte, war die Erhöhung des monatlichen Unterhalts um jeweils nicht mehr als 4.000 S. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird - wie hier - eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags begehrt, errechnet sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (1 Ob 133/99m; 6 Ob 177/99v; 6 Ob 92/00y; RIS-Justiz RS0103147). Der Entscheidungsgegenstand übersteigt daher - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - nicht 260.000 S.Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht abgesprochen hatte, war die Erhöhung des monatlichen Unterhalts um jeweils nicht mehr als 4.000 S. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird - wie hier - eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags begehrt, errechnet sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (1 Ob 133/99m; 6 Ob 177/99v; 6 Ob 92/00y; RIS-Justiz RS0103147). Der Entscheidungsgegenstand übersteigt daher - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - nicht 260.000 S.

Eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Aussprüchen über den gesetzlichen Unterhalt nicht (6 Ob 236/98v; 6 Ob 92/00y; RIS-Justiz RS0110920).

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - auch hier gegebenen - Voraussetzungen hatte der Vater nur die Möglichkeit, nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht zu stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Das Rekursgericht hat dem entsprechenden Antrag des Vaters auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nicht Folge gegeben und den gleichzeitig erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unanfechtbar (§ 14a Abs 4 AußStrG) zurückgewiesen. Der vom Vater gleichzeitig erhobene außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich somit als jedenfalls unzulässig. Er wird zurückgewiesen.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - auch hier gegebenen - Voraussetzungen hatte der Vater nur die Möglichkeit, nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht zu stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Das Rekursgericht hat dem entsprechenden Antrag des Vaters auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nicht Folge gegeben und den gleichzeitig erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unanfechtbar (Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG) zurückgewiesen. Der vom Vater gleichzeitig erhobene außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich somit als jedenfalls unzulässig. Er wird zurückgewiesen.

Anmerkung

E62859 04A01801

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00180.01A.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20010912_OGH0002_0040OB00180_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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