Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg S*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Beseitigung und Schadenersatz (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Mai 2001, GZ 4 R 48/01k-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage geltend, ob die (neuerliche) Veröffentlichung eines Bildnisses einer Prozesspartei im Zusammenhang mit einem Vergleich, den sie mit dem Prozessgegner abgeschlossen hat, ihre berechtigten Interessen im Sinne des § 78 UrhG verletzen kann.Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage geltend, ob die (neuerliche) Veröffentlichung eines Bildnisses einer Prozesspartei im Zusammenhang mit einem Vergleich, den sie mit dem Prozessgegner abgeschlossen hat, ihre berechtigten Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzen kann.
Rechtliche Beurteilung
Diese Frage hat keine eigenständige Bedeutung, weil die für die Beurteilung einer Bildnisveröffentlichung nach § 78 UrhG erarbeiteten Grundsätze auch in diesem Fall anzuwenden sind. Das erkennt auch die Beklagte. Sie verweist auf die Rechtsprechung, wonach die Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten dessen Erkennbarkeit voraussetzt (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; MR 1995, 63 - Historische Abbildung; MR 1996, 149 - Haftentlassener) und wonach bei der Beurteilung, ob eine Bildnisveröffentlichung die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt, darauf abzustellen ist, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Bei dieser Beurteilung ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1995, 226 - Bombenterror, jeweils mwN). Die Beklagte behauptet, dass die angefochtene Entscheidung dieser Rechtsprechung widerspreche.Diese Frage hat keine eigenständige Bedeutung, weil die für die Beurteilung einer Bildnisveröffentlichung nach Paragraph 78, UrhG erarbeiteten Grundsätze auch in diesem Fall anzuwenden sind. Das erkennt auch die Beklagte. Sie verweist auf die Rechtsprechung, wonach die Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten dessen Erkennbarkeit voraussetzt (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; MR 1995, 63 - Historische Abbildung; MR 1996, 149 - Haftentlassener) und wonach bei der Beurteilung, ob eine Bildnisveröffentlichung die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt, darauf abzustellen ist, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Bei dieser Beurteilung ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1995, 226 - Bombenterror, jeweils mwN). Die Beklagte behauptet, dass die angefochtene Entscheidung dieser Rechtsprechung widerspreche.
Ihre Behauptung trifft nicht zu: Die Beklagte hat mit dem Vergleich das gleiche Bild noch einmal veröffentlicht, dessen Veröffentlichung zum Vergleichsabschluss geführt hatte. Die Vorinstanzen haben eine Verletzung der berechtigten Interessen des Abgebildeten bejaht. Ihre Beurteilung hält sich im Rahmen der oben wiedergegebenen Rechtsprechung; die Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze im Einzelfall bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Ihre Behauptung trifft nicht zu: Die Beklagte hat mit dem Vergleich das gleiche Bild noch einmal veröffentlicht, dessen Veröffentlichung zum Vergleichsabschluss geführt hatte. Die Vorinstanzen haben eine Verletzung der berechtigten Interessen des Abgebildeten bejaht. Ihre Beurteilung hält sich im Rahmen der oben wiedergegebenen Rechtsprechung; die Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze im Einzelfall bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E63343 04A01921European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00192.01S.0912.000Dokumentnummer
JJT_20010912_OGH0002_0040OB00192_01S0000_000