TE OGH 2001/9/12 4Ob214/01a (4Ob215/01y)

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Dipl.-Ing. Dr. Emilia R*****, geboren *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses (soweit es sich um das Rechtsmittel gegen den Beschluss GZ 45 Fs 30/99z handelt, richtig: Rekurs) der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Oktober 1999, GZ 45 Fs 30/99z, 45 R 681/99a, 45 R 706/99b-123, und infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Mai 2000, GZ 45 R 263/00k, 45 R 264/00g, 45 R 265/00d-210, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs und die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Rekurs gegen den Beschluss zu GZ 45 Fs 30/99z (ON 123)

Mit diesem Beschluss hat das Rekursgericht den Fristsetzungsantrag der Betroffenen mit der Begründung abgewiesen, dass keine Säumnis vorliege. Diese Entscheidung ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Der Rekurs war daher zurückzuweisen.Mit diesem Beschluss hat das Rekursgericht den Fristsetzungsantrag der Betroffenen mit der Begründung abgewiesen, dass keine Säumnis vorliege. Diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar. Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

2. Zum Revisionsrekurs gegen die Beschlüsse zu 45 R 681/99a und 45 R 706/99b (ON 123)

Das Rekursgericht hat den Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Erstgericht insoweit, als das Bezirksgericht Meidling antragsgemäß seine örtliche Unzuständigkeit in der Sachwalterschaftssache ausgesprochen hatte, mangels Beschwerde zurückgewiesen. Soweit die Betroffene Mängel der äußeren Form und des Inhalts des Zurückweisungs- und Überweisungsbeschlusses rügte, hat es dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Die Betroffene macht geltend, dass der Beschluss nichtig, aktenwidrig und mangelhaft sei und dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob § 8 Abs 2 ZustG auch im Sachwalterschaftsverfahren anzuwenden sei. Nichtig soll der angefochtene Beschluss sein, weil die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Fünfhaus "zum Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses vom 27. 8. 1999, 2 P 196/99w-68, bzw keinerlei Zustellung des Unzuständigkeits(Überweisungs)beschlusses des Bezirksgerichts Meidling vom 15. 7. 1999, 2 P 67/99z-41, an die Revisionsrekurswerberin vor 27. 8. 1999 und des Zustellmangels des Rekursgerichtsbeschlusses vom 6. 10. 1999, GZ 45 Fs 30/99z, 45 R 681/99a, 45 R 706/99b (ON 123)" nicht rechtskräftig festgestellt gewesen sei. Was die Betroffene damit meint, ist nicht nachvollziehbar. Es kann daher nur darauf verwiesen werden, dass der Mangel der Rechtskraft eines Beschlusses im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund bildet. Soweit die Betroffene behauptet, dass das Verfahren mangels Erstanhörung nichtig sei, ist sie darauf zu verweisen, dass die Erstanhörung nach dem Akteninhalt stattgefunden hat.Die Betroffene macht geltend, dass der Beschluss nichtig, aktenwidrig und mangelhaft sei und dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob Paragraph 8, Absatz 2, ZustG auch im Sachwalterschaftsverfahren anzuwenden sei. Nichtig soll der angefochtene Beschluss sein, weil die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Fünfhaus "zum Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses vom 27. 8. 1999, 2 P 196/99w-68, bzw keinerlei Zustellung des Unzuständigkeits(Überweisungs)beschlusses des Bezirksgerichts Meidling vom 15. 7. 1999, 2 P 67/99z-41, an die Revisionsrekurswerberin vor 27. 8. 1999 und des Zustellmangels des Rekursgerichtsbeschlusses vom 6. 10. 1999, GZ 45 Fs 30/99z, 45 R 681/99a, 45 R 706/99b (ON 123)" nicht rechtskräftig festgestellt gewesen sei. Was die Betroffene damit meint, ist nicht nachvollziehbar. Es kann daher nur darauf verwiesen werden, dass der Mangel der Rechtskraft eines Beschlusses im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund bildet. Soweit die Betroffene behauptet, dass das Verfahren mangels Erstanhörung nichtig sei, ist sie darauf zu verweisen, dass die Erstanhörung nach dem Akteninhalt stattgefunden hat.

Als Verfahrensmangel rügt die Betroffene, dass sowohl das Bezirksgericht Meidling als auch das Bezirksgericht Fünfhaus und auch das Rekursgericht es unterlassen hätten, die Identität der Betroffenen festzustellen. Die Unterlassung der Identitätsfeststellung hat die Betroffene bereits im Rekursverfahren gerügt; das Rekursgericht hat den behaupteten Verfahrensmangel verneint. Seine neuerliche Geltendmachung im Revisionsrekursverfahren ist daher unzulässig (EFSlg 91.607 = JBl 1999, 613). Das Gleiche gilt für das behauptete Fehlen eines Zulässigkeitsausspruchs und für angebliche Widersprüche in der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Die von der Betroffenen gerügten weiteren Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten betreffen Umstände (in welchen Verfahren § 6a ZPO zuerst angewendet wurde; amtswegige oder nicht amtswegige Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens; Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 15. 7. 1999, GZ 2 P 67/99z-41; Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses gegen diesen Beschluss; ob und in welchen Verfahren Prozessrichter Bedenken gegen die Prozessfähigkeit der Betroffenen hatten; ob ein oder mehrere Beschlüsse nicht zugestellt werden konnten, weil die Betroffene bei den Zustellpostämtern als ortsabwesend aufschien; behauptete Verweigerung einer vollständigen Aktenabschrift; Beschlussfassung über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters ohne Sachwalterschaftsakt), die für die Entscheidung unerheblich sind.Die von der Betroffenen gerügten weiteren Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten betreffen Umstände (in welchen Verfahren Paragraph 6 a, ZPO zuerst angewendet wurde; amtswegige oder nicht amtswegige Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens; Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 15. 7. 1999, GZ 2 P 67/99z-41; Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses gegen diesen Beschluss; ob und in welchen Verfahren Prozessrichter Bedenken gegen die Prozessfähigkeit der Betroffenen hatten; ob ein oder mehrere Beschlüsse nicht zugestellt werden konnten, weil die Betroffene bei den Zustellpostämtern als ortsabwesend aufschien; behauptete Verweigerung einer vollständigen Aktenabschrift; Beschlussfassung über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters ohne Sachwalterschaftsakt), die für die Entscheidung unerheblich sind.

Das Gleiche gilt für die als erheblich geltend gemachte Rechtsfrage, ob § 8 Abs 2 ZustG im Sachwalterschaftsverfahren anzuwenden sei und ob ein Betroffener auch dann die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragen könne, wenn er durch einen einstweiligen Sachwalter vertreten werde. Die Betroffene übersieht in diesem Zusammenhang, dass es sowohl für die Unzuständigkeitsentscheidung als auch für den Überweisungsbeschluss ohne Bedeutung ist, ob § 8 Abs 2 ZustG im Sachwalterschaftsverfahren anzuwenden ist und die Frage der Verfahrenshilfe nur Gegenstand des - von ihr ebenfalls angefochtenen - Beschlusses ON 210 war. Die Frage der Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels spielt ebenfalls keine Rolle, weil es - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG - bereits als unzulässig zurückzuweisen war.Das Gleiche gilt für die als erheblich geltend gemachte Rechtsfrage, ob Paragraph 8, Absatz 2, ZustG im Sachwalterschaftsverfahren anzuwenden sei und ob ein Betroffener auch dann die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragen könne, wenn er durch einen einstweiligen Sachwalter vertreten werde. Die Betroffene übersieht in diesem Zusammenhang, dass es sowohl für die Unzuständigkeitsentscheidung als auch für den Überweisungsbeschluss ohne Bedeutung ist, ob Paragraph 8, Absatz 2, ZustG im Sachwalterschaftsverfahren anzuwenden ist und die Frage der Verfahrenshilfe nur Gegenstand des - von ihr ebenfalls angefochtenen - Beschlusses ON 210 war. Die Frage der Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels spielt ebenfalls keine Rolle, weil es - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG - bereits als unzulässig zurückzuweisen war.

3. Zum "außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 210, soweit damit über den Rekurs gegen den Beschluss ON 151 (Verweigerung der Verfahrenshilfe) entschieden wurde (Punkt 3 des angefochtenen Beschlusses).

Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen - wie das Rekursgericht ohnehin ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig. Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es daher insoweit nicht an.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen - wie das Rekursgericht ohnehin ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig. Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es daher insoweit nicht an.

4. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen Punkt 1 und Punkt 3 des angefochtenen Beschlusses

Zu Punkt 1 des Beschlusses hat das Rekursgericht den am 21. 4. 2000 beim Erstgericht eingelangten Rekurs der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Betroffenen zurückgewiesen, weil mit diesem Rekurs gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen worden war; zu Punkt 3 hat - soweit hier noch erheblich - das Rekursgericht dem Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht Folge gegeben.

Die Rechtsmittelausführungen der Betroffenen decken sich teilweise mit dem Inhalt des gegen den Beschluss ON 123 gerichteten Revisionsrekurses, teilweise weichen sie - zum Teil nur geringfügig - davon ab. So bekämpft die Betroffene den angefochtenen Beschluss als nichtig, weil die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Fünfhaus "zum Zeitpunkt der Fassung des Erstgerichtsbeschlusses vom 14. 9. 1999, 2 P 196/99w-82, mit dem ein einstweiliger Sachwalter bestellt wurde" nicht rechtskräftig festgestellt gewesen sei und wegen "Zustellmangels des Rekursgerichtsbeschlusses vom 6. 10. 1999 (ON 123)". Auch in diesem Zusammenhang ist nicht zu erkennen, welchen Nichtigkeitsgrund die Betroffene damit geltend machen will. Soweit sie als weitere Nichtigkeit und auch als Verfahrensmangel geltend macht, dass keine Erstanhörung stattgefunden habe und keine Nachweise über ihre Behinderung bei der Bestellung des einstweiligen Sachwalters vorgelegen seien, widerspricht ihr Vorbringen dem Akteninhalt.

Die als aktenwidrig gerügten Ausführungen über die Zahl der bei Bestellung des einstweiligen Sachwalters anhängigen Verfahren sind für die Entscheidung unerheblich. Was die Ausführungen "zur Illustration, dass die Unterinstanzen die Rechtslage systematisch verkannt und gezielt rechtswidrig gehandelt haben", betrifft, so ist nicht zu erkennen, inwieweit die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung erheblich sein sollen. Das Gleiche gilt für die Ausführungen zur behaupteten Verweigerung der Akteneinsicht und Aktenabschrift, der Säumigkeit der Vorinstanzen und des einstweiligen Sachwalters, der Beschlussfassung über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters ohne Sachwalterschaftsakt und der möglichen Nichtigkeit der Bestellung eines Rechtsvertreters durch die Betroffene.

Was die Ausführungen zur Rechtzeitigkeit auch dieses Rechtsmittels betrifft, so ist darauf nicht weiter einzugehen, weil auch dieser Revisionsrekurs schon mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen war.Was die Ausführungen zur Rechtzeitigkeit auch dieses Rechtsmittels betrifft, so ist darauf nicht weiter einzugehen, weil auch dieser Revisionsrekurs schon mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E62728 04A02141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00214.01A.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20010912_OGH0002_0040OB00214_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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