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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §109a Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, in der Beschwerdesache des S W in K, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 6. Oktober 2006, GZ. RV/1017- L/05, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Vergabe einer Steuernummer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Wie sich der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, zeigte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 29. Juni 2005 die Eröffnung eines Betriebes betreffend "Verfugen von keramischen Fliesen, Kunststein- und Natursteinplatten" an.
Im Zuge abgabenbehördlicher Erhebungen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, seit 27. Juni 2005 an einer oberösterreichischen Adresse gemeldet ist. Seit 28. Juni 2005 arbeite er auf einer Baustelle der N-KG in Dornbirn. Der bei der N-KG als Bauleiter tätige Miroslaw W. erledige sämtliche Behördengänge "im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung" für den Beschwerdeführer, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Werkzeug und Arbeitsmaterial werde dem Beschwerdeführer von der N-KG zur Verfügung gestellt. Die N-KG bzw. deren Polier wiesen dem Beschwerdeführer die zu leistende Arbeit zu. Der Beschwerdeführer habe keine Mitarbeiter, müsse längere Abwesenheiten von der Baustelle melden und könne sich bei der Arbeit nicht vertreten lassen. Das pro m2 vereinbarte Entgelt werde ein- bis zweimal monatlich ausbezahlt. In Polen besitze der Beschwerdeführer weder einen Gewerbeschein noch sei er dort sozialversichert.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 wies das Finanzamt das Ansuchen des Beschwerdeführers um Vergabe einer Steuernummer ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorliegenden Werkverträge - wie die abgabenbehördlichen Erhebungen ergeben hätten - eine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstellten. Tatsächlich schulde der Beschwerdeführer nicht ein Werk, sondern seine Arbeitskraft, es liege somit ein Dienstverhältnis vor.
In seiner dagegen erhobenen Berufung trat der Beschwerdeführer dieser Beurteilung entgegen. Er sei am 27. Juni 2005 mit der Absicht nach Österreich gekommen, hier ein Unternehmen selbständig zu betreiben und habe sein Gewerbe auch bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft angemeldet. Der Berufung beigefügt war eine Vereinbarung vom 1. Oktober 2005 über die Vergabe von Subunternehmerleistungen an den Beschwerdeführer durch einen anderen Auftraggeber für ein in Salzburg gelegenes Bauvorhaben.
Nach Durchführung weiterer Erhebungen wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Gegenständlich sei strittig, ob der Beschwerdeführer seine Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausübe und aus diesem Grund der Antrag auf Vergabe einer Steuernummer zu Recht abgewiesen worden sei. Grundsätzlich sei anzumerken, dass die steuerliche Beurteilung einer Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig in jedem Veranlagungsjahr für sich und ohne Bindung an Feststellungen für vergangene Zeiträume zu erfolgen habe. Entscheidend sei daher, wie die Tätigkeit im jeweiligen Veranlagungszeitraum, gegenständlich im Jahr 2005, tatsächlich ausgeübt worden sei. In eingehender Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Erhebungen teilte die belangte Behörde die Ansicht des Finanzamtes, dass gegenständlich insgesamt die Merkmale eines Dienstverhältnisses gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit überwiegen würden. Es sei vom Vorliegen einer unselbständig ausgeübten Tätigkeit auszugehen.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung einer Steuernummer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" verletzt.
In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die Bestimmung des § 47 Abs. 2 EStG 1988.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
"(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen."
Ein Recht auf Zuteilung einer Steuernummer ergibt sich aus dieser von den Verfahrensparteien als einschlägig erachteten Bestimmung ebenso wenig wie aus anderen Bestimmungen des materiellen Steuerrechts. Während Art. 28 Abs. 1 der in einem Anhang zum UStG zusammengefassten Binnenmarktregelung (BMR) das Finanzamt verpflichtet, Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, fehlt eine vergleichbare Bestimmung in Ansehung der Erteilung einer Steuernummer. Steuernummern dienen der Administrierung der Abgabenerhebung (vgl. §§ 84 Abs. 5, 94 Z 5 lit. b und 109a Abs. 1 Z 1 EStG 1988) und sind nicht Tatbestandselement einer Norm, die für den Steuerpflichtigen eine belastende oder begünstigende steuerliche Behandlung festlegt. Insbesondere entfaltet der Vorgang der Erteilung einer Steuernummer keinerlei Bindungswirkung für das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsart. Im Übrigen entspricht es der forensischen Erfahrung, dass auch (reine) Arbeitnehmerveranlagungsbescheide unter einer bestimmten (den Steuerpflichtigen zugeordneten) Steuernummer ergehen.
Da eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch das Unterbleiben der Vergabe einer Steuernummer somit nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde - durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 8. Februar 2007
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150363.X00Im RIS seit
02.04.2007